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   BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72   

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BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72 (https://dejure.org/1974,83)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1974 - VII C 36.72 (https://dejure.org/1974,83)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 (https://dejure.org/1974,83)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkungen der Handlungsfreiheit - Erfordernisse des Zusammenlebens zahlreicher Menschen auf engem Raum - Urnenzwang bei Feuerbestattungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 224
  • NJW 1974, 2018
  • MDR 1974, 870
  • DVBl 1974, 681
  • DÖV 1975, 392
  • DÖV 1975, 395
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das allein nicht die Verfassungswidrigkeit des § 14 FG zur Folge haben und damit die generelle Gültigkeit dieser Vorschrift in Frage stellen, sondern nur zur Freistellung vom Friedhofszwang im Einzelfall des Klägers führen (vgl. ebenso für die Eidespflicht von Zeugen im gerichtlichen Verfahren BVerfGE 33, 23 [30, 32]; vgl. ferner BVerfGE 32, 98 [108]).

    Die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof als solche ist ohne religiösen Bezug (vgl. ebenso für den ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid BVerfGE 33, 23 [27]); auch wenn in früherer Zeit die Bestattung auf öffentlichen Friedhöfen zumindest auch religiös motiviert gewesen ist, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, daß das Bestattungswesen heute, wie auch der Kläger nicht verkennt, säkularisiert und nicht mehr bekenntnismäßig motiviert ist, ebensowenig wie dies beim ohne religiöse Beteuerung geforderten und geleisteten Eid der Fall ist.

    Die persönliche Entscheidung muß also einen gewissen Mindestrang erreichen; dies folgt auch daraus, daß der Staat in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme von einem gültigen Gesetz zuläßt, um einen "unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen" (BVerfGE 33, 23 [32]; vgl. auch E.-W. Böckenförde in VVDStRL 28, 33 [69] und Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1973 RdNr. 149 zu Art. 4 GG).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Denn der grundsätzliche Friedhofszwang und der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - hier in die Freiheit, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen - steht unabhängig von den besonderen Bedingungen einer Großstadt oder anderen etwa bestehenden örtlichen Verhältnissen inhaltlich mit der Verfassung in Einklang; er ist durch legitime öffentliche Interessen (BVerfGE 20, 150 [159]), durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls (BVerfGE 18, 315 [327]; 21, 245 [249]) gerechtfertigt.

    Allerdings müssen, je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (vgl. BVerfGE 17, 306 [314]; 20, 150 [159]).

    Im Gegensatz zu Vorschriften, die die an sich nicht verbotene Ausübung von Freiheitsrechten lediglich vorläufig untersagen bis zur Erteilung einer behördlichen Erlaubnis, auf die unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, verbietet § 14 Satz 1 FG - und zwar (im Gegensatz zu den im Sammlungsgesetz ausgesprochenen Verboten; vgl. BVerfGE 20, 150 [157]) zulässigerweise - Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall, ohne für diesen Regelfall eine Erlaubnis vorzusehen oder vorsehen zu müssen.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Vorstellungen, die mit dem Tode und seiner Bewältigung und damit mit den "letzten Dingen" zusammenhängen, können durchaus auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage bekenntnishaft geprägt und für die Wahl von Bestattungsort und -art ausschlaggebend sein; diese läßt sich daher ebensowenig wie etwa eine karitative Tätigkeit (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]) generell vom Schutzbereich des Art. 4 GG ausschließen, dies um so weniger, als das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit extensiv ausgelegt werden muß (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [246]; 35, 366 [376]).

    Dementsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht für das Grundrecht der freien Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG nicht mit der Berufung auf den religiösen Charakter einer karitativen Sammlung begnügt, sondern bestimmte nachprüfbare (objektivierte) Voraussetzungen aufgestellt (BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [249 f.]).

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Vorstellungen, die mit dem Tode und seiner Bewältigung und damit mit den "letzten Dingen" zusammenhängen, können durchaus auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage bekenntnishaft geprägt und für die Wahl von Bestattungsort und -art ausschlaggebend sein; diese läßt sich daher ebensowenig wie etwa eine karitative Tätigkeit (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]) generell vom Schutzbereich des Art. 4 GG ausschließen, dies um so weniger, als das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit extensiv ausgelegt werden muß (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [246]; 35, 366 [376]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat weiter in dem Gerichtskreuz-Beschluß (BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]) die Behauptung der Verletzung der Glaubensfreiheit nicht genügen lassen, sondern betont, die Beschwerdeführer hätten dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine "unzumutbare, innere Belastung" darstelle, und dazu "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen".

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 45.65

    An den Friedhöfen bestehende Nutzungsverhältnisse als öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Der Senat hat dementsprechend in ständiger Rechtsprechung betont, die würdige Totenbestattung sei nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe (vgl. z.B. BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]; 17, 119 [BVerwG 07.11.1963 - V C 41/59][120]; 25, 364 [366]) mit der Folge, daß diese staatliche Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Friedhöfe zwinge (BVerwGE 25, 364 [366]).

    Einmal nämlich muß - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkennt - gerade angesichts der Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG den individuellen Wünschen hinsichtlich Bestattungsart, -formen und - feierlichkeiten, Grabstättengestaltung, Grabpflege und Totengedenken auch auf öffentlichen Friedhöfen Rechnung getragen werden (vgl. z.B. BVerwGE 17, 119 [120 f.]; 25, 364 [369]).

  • BVerwG, 08.11.1963 - VII C 148.60

    Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Der Senat hat dementsprechend in ständiger Rechtsprechung betont, die würdige Totenbestattung sei nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe (vgl. z.B. BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]; 17, 119 [BVerwG 07.11.1963 - V C 41/59][120]; 25, 364 [366]) mit der Folge, daß diese staatliche Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Friedhöfe zwinge (BVerwGE 25, 364 [366]).

    Einmal nämlich muß - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkennt - gerade angesichts der Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG den individuellen Wünschen hinsichtlich Bestattungsart, -formen und - feierlichkeiten, Grabstättengestaltung, Grabpflege und Totengedenken auch auf öffentlichen Friedhöfen Rechnung getragen werden (vgl. z.B. BVerwGE 17, 119 [120 f.]; 25, 364 [369]).

  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anerkennung von Gewissensgründen für die Verweigerung des ärztlichen Notfalldienstes von ihrer Objektivierbarkeit abhängig gemacht (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [268]) und im Anschluß daran eine solche Objektivierbarkeit für die Glaubensüberzeugung verlangt, die den Schulbesuch am Samstag ablehnte (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anerkennung von Gewissensgründen für die Verweigerung des ärztlichen Notfalldienstes von ihrer Objektivierbarkeit abhängig gemacht (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [268]) und im Anschluß daran eine solche Objektivierbarkeit für die Glaubensüberzeugung verlangt, die den Schulbesuch am Samstag ablehnte (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Eine extensive Interpretation des Art. 4 GG - extensiv hinsichtlich der Rechtsfolgen - schließt nämlich die Notwendigkeit ein, bei den tatsächlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen und den Rang einer Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung (vgl. BVerfGE 34, 165 [195]) sowie ein Mindestmaß von Nachprüfbarkeit zu verlangen.
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72
    Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, weil die Anwendung von Rechtsnormen - hier des h. Friedhofsgesetzes mit dem dort festgelegten Friedhofs- und Urnenzwang bei Feuerbestattungen - auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwGE 38, 346 [347] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470

    Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 07.11.1963 - V C 41.59

    Entstehen einer Erledingungsgebühr bei Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59

    Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • OLG Bamberg, 29.01.2008 - 2 Ss 125/07

    Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche eines verstorbenen

    Aus diesem Grund wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch grundsätzlich eine Ausnahme vom Bestattungszwang - etwa zur Aufbewahrung menschlicher Aschenreste in der Wohnung - nicht zugelassen (vgl. nur BVerwGE 45, 224 ff; OVG Münster NVwZ 1986, 401 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08

    Begräbnisstätte für Gemeindepriester innerhalb einer bestehenden

    Verhaltensregeln einer Religionsgemeinschaft müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "zwingend" dergestalt erweisen, dass sie dem Betroffenen eine ansonsten unausweichliche seelische Bedrängnis ersparen (vgl. Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 40.99 -, BVerwGE 112, 227 = NJW 2001, 1225; vgl. auch Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 4 N 17.1197

    Zulässigkeit einer (nur) zweijährigen Ruhezeit bei Urnenbestattung

    bb) Einer Begrenzung der Ruhefrist für Urnen auf zwei Jahre steht auch die - im Kern ebenfalls über Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100 BV geschützte (BVerfG, B.v. 9.5.2016, a.a.O., Rn. 60; BVerwG, U.v. 26.6.1974 - VII C 36.72 - BVerwGE 45, 224/230) - Totenruhe nicht entgegen.

    aa) Das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) abzuleitende Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten (dazu Klinge, a.a.O., 203 ff. m.w.N.), umfasst zwar die Befugnis, für die eigene Person den Ort und die Art der Beisetzung zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1979 - 1 BvR 317/74 - BVerfGE 50, 256/262; BVerwG, U.v. 26.6.1974 - VII C 36.72 - BVerwGE 45, 224/227; Gaedke, a.a.O., 181 m.w.N.).

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