Rechtsprechung
   BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73   

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BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73 (https://dejure.org/1975,305)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1975 - VIII C 52.73 (https://dejure.org/1975,305)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1975 - VIII C 52.73 (https://dejure.org/1975,305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung von Kellergeschoßräumen - Einfamilienhaus - Berechnung der Wohnflächengrenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 324
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73
    Allein dadurch wird er nicht zum Keller im Sinne der Bestimmung (Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - [Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 = BBBl. 1975, 20 = ZMR 1974, 62]).
  • BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 115.73

    Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit auf den Zustand im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit abzustellen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -).
  • BVerwG, 12.05.1961 - VII C 161.60

    Anforderungen an die Erlangung einer Grundsteuerbefreiung - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73
    Die Entscheidungen BVerwGE 12, 245 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60] und 16, 332 setzen entgegen der Ansicht des Klägers voraus, daß sich nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt, ob eine Wohnung mit Wohnfläche vorhanden ist.
  • BVerwG, 25.05.1961 - I A 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73
    Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, aus der Entscheidung BVerwGE 12, 254 [BVerwG 25.05.1961 - I A 10/59] ergebe sich, daß nichtgenehmigte Kellerräume bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt werden dürften und macht geltend, die Kellerräume würden tatsächlich nicht als Wohnräume, sondern als Zubehörräume genutzt.
  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 144.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 144.72 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9) ausgesprochen, nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stünden, dürften gefördert werden.
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV (vgl. zu § 42 Abs. 4 II. BV: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985  8 C 116/83, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report-Zivilrecht 1986, 635; vom 11. Juni 1975 VIII C 52.73, BVerwGE 48, 324).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

    Bei der Beurteilung des Klagebegehrens ist von dem Grundsatz auszugehen, daß alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche sind (vgl.Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 undvom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Die Grundfläche von Räumen einer Wohnung bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die Zweite Berechnungsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 bis 44 II. BV), Ausnahmen vorsieht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 327).

    Zubehörräume sind - wie die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen - lediglich solche zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, die dem Wohnen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen und ihrer Funktion nach lediglich untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 328 f.).

    Für Zubehörräume sind ferner deren Lage und Ausgestaltung charakteristisch; sie pflegen am Rande der Wohnung angeordnet und - schon aus Kostengründen - baulich nur so ausgestattet zu sein, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen können (Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O.; vgl. fernerUrteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 undvom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 m.weit.Nachw.; ebenso Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV, § 42 Anm. 9 ).

    Räume, die nach ihrer Beschaffenheit und Funktion (auch) als Wohnräume dienen können, sind niemals Zubehörräume (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O. und vom 11. Juni 1975, a.a.O.;Beschluß vom 12. August 1975 - BVerwG VIII B 44.75 - BBauBl. 1975, 460).

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV; das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O., und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 329; Beschlüsse vom 12. August 1975, a.a.O., undvom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 5 ).

    Die als Massagepraxis genehmigten Kellerräume sind offensichtlich auch keine Wirtschaftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV, da weder die Ausübung der Massagepraxis noch die angebliche teilweise unmittelbare Wohnnutzung von Dusche und Fangoküche in irgendeinem Zusammenhang mit einer Bewirtschaftung der Wohnung der Klägerin stehen (vgl.Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV, § 42 Anm. 10 ).

    Seit jeher dürfen vielmehr nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Baurecht stehen, gefördert werden (vgl.Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9 S. 15 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 330).

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83

    Einfamilienhaus - Steuerbegünstigung - Überschreitung der Wohnflächengrenze -

    Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume, ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit einer Wohnfläche sind (vgl. Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Die Wohnfläche der zu einer Wohnung gehörenden Räume ist auch "prinzipiell gleichwertig"; die Grundfläche aller Räume einer Wohnung ist deswegen in voller Höhe als Wohnfläche zu berücksichtigen, soweit nicht die Zweite Berechnungsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 42 bis 44 II. BV), eine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 327; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 ).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie sonstige Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt, und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 85.79 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 10 S. 13 ; BFH, Urteil vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 9.3 sowie dieselben, II. WoBauG § 82 Anm. 15 ).

    Da nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein (nicht anzurechnender) Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber (ausschließlich) zur Wohnung gehören müssen (weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 II. BV nicht anrechenbar wäre), kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur bedeuten, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegt (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, a.a.O.), also "nicht unmittelbar mit den übrigen (Wohn- und Neben-) Räumen verbunden ist" (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, a.a.O.).

    Aus dem Oberbegriff "Wirtschaftsräume" folgt als gemeinsames Merkmal dieser Räume, daß sie der Bewirtschaftung der Wohnung oder des mit der Wohnung verbundenen Anwesens dienen müssen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 10 ).

    Ein nachträglicher Ausbau von geplanten Zubehörräumen zu Wohnräumen oder die Ausstattung und Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken führt zum Widerruf einer rechtmäßigen Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt, sofern die Wohnflächengrenze infolge der zusätzlichen Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73]; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 f.).

  • BVerwG, 29.08.1979 - 8 B 72.79

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Baurechtswidriger

    In BVerwGE 48, 324 (329) [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] hat der Senat im Hinblick auf eine im Keller eines Wohnhauses eingerichtete Bar und einen dort befindlichen Kinderspielraum dargelegt, daß bei der Wohnflächenberechnung Wohnraum nicht unberücksichtigt bleiben darf, nur weil er baurechtswidrig errichtet ist oder baurechtswidrig genutzt wird.

    Endlich ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, daß für die Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebend sind (BVerwGE 48, 324 [328]).

    Gehören nach diesem Maßstab der Hobbyraum und die Arbeits- und Wirtschaftsküche zur Wohnung der Kläger, was das Oberverwaltungsgericht unangegriffen und daher für den Senat auch im Beschwerdeverfahren bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, so sind diese Räume mit ihrer vollen Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, sofern sie nicht nach den Wohnflächenberechnungsvorschriften davon ganz oder teilweise ausgenommen sind (BVerwGE 48, 324 [327 f.]).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auch die dort aufgestellten Nutzungs- und Wohnflächenanforderungen bestätigen vielmehr, daß Gegenstand der Anerkennung als steuerbegünstigt nur Wohnungen insgesamt, nicht deren einzelne Räume sein können (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [326]).

    Davon sind die Rechtsprechung des Senats (namentlich das Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [329 f.]), Bundesregierung und Bundesrat bei der im Hinblick auf diese Rechtsprechung vorgenommene Änderung des Abschnitts 9 Abs. 1 VA-II. WoBauG (vgl. die Begründung der Bundesregierung hierzu, BR-Drucks. 124/77, S. 13 und die Äußerung des Bundesrats, BR-Drucks. 124/77 [Beschluß]) sowie das Schrifttum (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Teilband IV, II. BV § 42 Anm. 10 a [S. 34]) übereinstimmend ausgegangen.

  • BVerwG, 14.12.1978 - 8 B 51.78

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Erteilung einer Bescheinigung

    Schließlich weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1975 - BVerwG 8 C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 = BBauBl. 1975, 501) ab.

    Auszugehen ist von der Erwägung, daß alle zu einer Wohnung gehörenden Räume Wohnräume sind, die bei der Prüfung, ob die Wohnflächengrenze eingehalten ist, in die Berechnung einzubeziehen sind (BVerwGE 48, 324 [327]).

  • BVerwG, 09.02.1976 - 8 B 4.76

    Berechnung der Wohnflächengrenze eines Schwimmbades in einer Wohnung - Beschwerde

    Auch das ist allgemeine Rechtsansicht der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 -).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - dargelegt hat, ist unter Wohnfläche die Grundfläche aller Räume zu verstehen, die zu einer Wohnung gehören.

  • BVerwG, 21.07.1977 - 8 B 23.77

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Diese Grundsätze hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (Urteile vom 11. Juni 1975 [BVerwGE 48, 324] und vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.76 -).

    Im Urteil vom 11. Juni 1975 (a.a.O.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Zubehörräume durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet seien und ausgeführt, sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten.

  • BVerwG, 07.06.1984 - 8 B 148.83

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche

    In dem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 [328 f.]) hat der Senat ausgeführt, Zubehörräume seien durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet; sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten (vgl. ferner Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2] und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 [19 f.] m.weit.Nachw.).

    Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (u.a. das Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - a.a.O.) bejaht.

  • BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Räumen im Kellergeschoss eines

    In dem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 [328 f.]) hat der Senat ausgeführt, Zubehörräume seien durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet; sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten (vgl. ferner den Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]).

    Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - a.a.O.; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 -) bejaht.

  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 3.79

    Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung - Vorverfahren des

  • BVerwG, 09.01.1979 - 8 C 6.78

    Voraussetzungen der Annahme einer steuerbegünstigten Wohnung -

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 63.73

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Anerkennung der Bezugsfertigkeit

  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 65.78

    Widerruf einer Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung - Voraussetzungen für

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 85.79

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anerkennung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz

  • BVerwG, 24.07.1980 - 8 B 18.80

    Mehrflächenbedarf wegen beruflicher Interessen - Begriff des beruflich genutzten

  • BVerwG, 03.06.1981 - 8 B 68.81

    Nachträgliche Einschränkung der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigter

  • BVerwG, 20.01.1983 - 8 B 277.81

    Bezugsfertigkeit als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung einer

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