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BVerwG, 24.10.1957 - I C 50.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 22.04.1955 - I A 88.55
- OVG Berlin, 14.12.1955 - I B 133.55
- BVerwG, 24.10.1957 - I C 50.56
- BVerwG, 19.11.1957 - I C 50.56
Papierfundstellen
- BVerwGE 5, 291
- DÖV 1957, 870
- DÖV 1957, 871
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus BVerwG, 24.10.1957 - I C 50.56
Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, d.h. auf Handlungsfreiheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 - BVerfGE 6, 32 ff. [36] -).
- BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62
Eintragung akademischer Grade
Es geht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BayObLG davon aus, daß der akademische Grad kein Namensbestandteil ist (ebenso auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 291). - BGH, 04.09.2013 - XII ZB 526/12
Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im …
2 Z 3/61">BayObLGZ 1961, 148, 153 und 1995, 140, 143; BVerwGE 5, 291, 293 = DÖV 1957, 870). - BVerwG, 24.11.1981 - 1 WB 1.79
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Der Gebrauch staatlich anerkannter Grade, Titel usw. neben dem Namen unterliegt dem aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 4 GG) herzuleitenden Persönlichkeitsschutz (vgl Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 2 Abs. 1 RdNr. 42; arg. BVerwGE 5, 291 f: "Die Freiheit des Klägers, durch gesetzlich erlaubte Handlungen seinerseits seinen Doktortitel zur Geltung zu bringen, wird dadurch" - nämlich durch die Verneinung eines Anspruchs auf Eintragung des Titels in einer anderen Spalte des Personalausweises - "in keiner Weise beeinträchtigt.").
- BVerwG, 02.03.1961 - II B 71.59 Überdies hat der Bundesgesetzgeber selbst, indem er die von § 63 Abs. 1, 2 G 131 erfaßten Versorgungsempfänger durch § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausdrücklich dem Landesrecht überantwortete, die Rechtseinheit für den Gesamtpersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes verneint und sich im Ergebnis zu dem - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt angesprochenen (BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]) - Prinzip der regionalen Gleichheit bekannt, demzufolge die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sich auf denjenigen räumlichen und sachlichen Rechtsbereich beschränkt, dem der einzelne Berechtigte zugehört.
- BVerwG, 18.03.1964 - VI C 136.61
Rechtsmittel
"Überdies hat der Bundesgesetzgeber selbst, indem er die von § 63 Abs. 1, 2 G 131 erfaßten Versorgungsempfänger durch § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausdrücklich dem Landesrecht überantwortete, die Rechtseinheit für den Gesamtpersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes verneint und sich im Ergebnis zu dem - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt angesprochenen (BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]) - Prinzip der regionalen Gleichheit bekannt, demzufolge die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sich auf denjenigen räumlichen und sachlichen Rechtsbereich beschränkt, dem der einzelne Berechtigte zugehört. - BVerwG, 21.11.1968 - II C 117.65
Versorgungsansprüche eines Beamten - Zahlung einer Zulage
Denn der Gleichheitssatz gebot dem Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg nicht, die Gewährung von Zulagen im Sinne des § 18 a G 131 in gleicher Weise zu ermöglichen wie andere Bundesländer;, er gebot dem Landesgesetzgeber nur die Wahrung der Gleichheit innerhalb seines eigenen Gesetzgebungsbereiches (vgl. BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]). - LG Heidelberg, 30.05.1979 - T 1/79
Anspruch auf Eintragung eines Hochschulgrades in das Handelsregister
Bei einem Hochschulgrad handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Namens (BGHZ 38, 280 [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61] /282; BVerwG 5, 291, 293), so daß aus dem aus § 12 BGB fließenden Namensrecht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Hochschulgrades "Dipl.-Math." ihres Prokuristen hergeleitet werden kann.