Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2
BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74 (https://dejure.org/1976,2)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1976 - IV C 39.74 (https://dejure.org/1976,2)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1976 - IV C 39.74 (https://dejure.org/1976,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit, Erneuerung und [zweite] Verlängerung einer Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre - Bebauungsplan - Erneuerung - Verzögerung des Planverfahrens - Besondere Umstände

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 51, 121
  • NJW 1977, 400
  • DVBl 1977, 36
  • DÖV 1977, 290
  • BauR 1977, 31
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (341)

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Das wäre in vielen Fällen auch kaum möglich, weil der Planaufstellungsbeschluß weder selbst noch in seinen Anlagen Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung machen muß (BVerwGE 51, 121, 127).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -).

    Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats setzt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nach § 14 BBauG/BauGB eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus; die Planung muß einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]; zuletzt Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - DÖV 1990, 476).

    Die Klägerinnen halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf ihnen unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung ihres Baugesuchs die Wirkungen der Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (vgl. dazu Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = BRS 23, Nr. 88 und vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 , insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt), ohne weiteres auf eine Dreijahresfrist für die Geltung der Veränderungssperre abgestellt werden dürfe.

    Indessen bedarf nicht erst der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Fälle der faktischen Zurückstellung durch verzögerliche Bearbeitung oder rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuchs die den beiden ersten Absätzen des § 17 BauGB zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers maßgeblich ist, wonach eine Bebauungsplanung im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]).

    In diesem Sinne hat der beschließende Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 , insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt) entschieden, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betroffener mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde und diese deshalb ihm gegenüber keine Wirkung entfalte, müßten die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz.

    Damit scheidet eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des beschließenden Senats vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (a.a.O.) in dem von den Klägerinnen in der Beschwerdeschrift gerügten Punkt aus.

    Daß die Auffassung des Berufungsgerichts mit der späteren Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (a.a.O.) im Einklang steht, ist unter II. 1. c) dieses Beschlusses bereits dargelegt worden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht