Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,168
BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73 (https://dejure.org/1977,168)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1977 - VII C 48.73 (https://dejure.org/1977,168)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 (https://dejure.org/1977,168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Hessischen Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck über das besondere Kirchengeld mit Bundesrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des Lebensführungsaufwandes - Gemeinsames Familieneinkommen - Kirchenfremder Ehegatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 104
  • NJW 1977, 1304
  • BB 1978, 439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, 282, BStBl I 1966, 196; ebenso: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 18. Februar 1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674, m.w.N.).

    bb) Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 73, 388, 398 ff.; BVerwG-Urteile in BVerwGE 52, 104, 109; vom 11. November 1988 8 C 10/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1747, 1748; BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 85/94, BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547, 548; vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschlüsse vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299; in BFH/NV 2002, 674, jeweils m.w.N.; vgl. ferner: v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 137 WRV Rdnr. 287; Marré in Listl/Pirson, HdbStKirchR, Bd. I, S. 1124 f.; Hammer in Seer/Kämper, Bochumer Kirchensteuertag, S. 121 f.; ders., a.a.O., S. 329 f.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen, insbesondere auf das Urteil des BVerwG in BVerwGE 52, 104 (108 ff.), Bezug genommen.

    Individuelle Besonderheiten werden lediglich im Rahmen des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG (i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW) erfasst und im Übrigen durch den gegenüber der regulären Kirchensteuer deutlich reduzierten Steuersatz pauschal berücksichtigt (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 52, 104, 117).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334; Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    In besonders atypischen Fällen kann ein Erlaß bzw. Teilerlaß des besonderen Kirchgeldes geboten sein (BVerfG in BVerfGE 13, 331 ; 48, 102, 114; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 119; 79, 62, 67).

    Die hier in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 vorgenommene Staffelung des Kirchgeldes in Stufen ist folgerichtig (vgl. auch BVerwG in BVerwGE 52, 104, 106, 120 zu einer vergleichbaren Kirchgeldtabelle).

    Für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos ist, ob mit der hier getroffene Regelung die denkbar differenzierteste und gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist (BVerwG in BVerwGE 52, 104, 121).

    Denn das besondere Kirchgeld soll, wie angeführt, die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber aufgrund der Teilhabe am Einkommen seines Ehegatten einen höheren Lebensführungsaufwand hat; der einkommenslose Ledige verfügt nicht über diese besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

    Denn nur die zusammenlebenden Ehegatten bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (BVerfG in BVerfGE 61, 319, 345/346), die es rechtfertigt, den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Eheleute abzuleiten (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332 ; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

  • VG Cottbus, 26.01.2017 - 1 K 805/14

    Kirchensteuer

    Dies ist angesichts der im Steuerrecht zulässigen Typisierung und Pauschalisierung nicht zu beanstanden, weshalb entsprechende Regelungen anderer Kirchen in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 10/87 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18. Februar 1991 - 8 B 145/90 -, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - I B 18/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 12.10.2011 - I B 64/11 - juris Rn. 5; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 77 ff.; FG Baden-Württemberg, Urteil 18. Juni 2012 - 10 K 3864/11 -, juris Rn. 40 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25; Thüringer FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn. 15; Sächsisches FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 502/13 -, juris Rn. 17).

    So beispielsweise wenn - wie es auch die Kläger geltend machen - Sonderbelastungen vorhanden sind, die die für die Bestreitung des Lebensführungsaufwandes vorhandenen Mittel erheblich beschränken (vgl. BVerwG, Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 30).

    Dies gilt auch im Rahmen der Erhebung des besonderen Kirchgeldes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 31).

    Hinzu kommt, dass das besondere Kirchgeld, das in der jeweiligen Stufe etwa 1 % des gemeinsamen Einkommens ausmacht, gemessen an dem zugrunde gelegten Eheeinkommen verhältnismäßig gering ist und insbesondere niedriger ausfällt, als es bei einer Kirchensteuer vom anteiligen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 27; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10 K 3864/11 -, juris Rn. 47).

    Etwaige dennoch verbleibende Unbilligkeiten, die sich im Einzelfall beispielsweise aus besonderen finanziellen Belastungen ergeben, können über einen in § 12 Abs. 1 KistO ausdrücklich vorgesehenen Erlass aus Billigkeitsgründen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 32).

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 6487/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte;

    Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Etwaige Unterschiede in der Belastung können damit die Kirchgeldregelung nicht in Frage stellen; der Steuergesetzgeber darf im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren und insoweit den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurücktreten lassen (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 180 DM nur rund 0, 2 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung fehlen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich (Urteil des Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 18.02.1977 VII C 48.73, Betriebsberater -BB- 1977, 1304).

  • BFH, 08.10.2013 - I B 109/12

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und nach der Rechtsprechung des BVerfG als unbedenkliches Besteuerungsmerkmal am "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196; ebenso: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2012 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 67/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in

    Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Schließlich lässt die beträchtliche Spannweite der einzelnen Einkommensstufen genügend Spielraum, um individuelle Unterschiede, die sich etwa aus unterschiedlichen Familienbelastungen ergeben, aufzufangen (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit (jährlich) 1.380 DM nur rund 0, 7 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (195.754 DM) ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung fehlen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich (Urteil des Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 18.02.1977 VII C 48.73, Betriebsberater -BB- 1977, 1304).

  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

    Wie oben bereits dargelegt, ist das als Bemessungsgrundlage in den Kirchensteuerbeschlüssen für die Steuerjahre 2000 und 2001 genannte gemeinsam zu versteuernde Einkommen ein zulässiger Hilfsmaßstab (vgl. BVerwG-Urteil vom 18.02.1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104 ; BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE 73, 388, 398 ff.).

    Hinzu kommt, dass die mit einer Scheidung typischerweise verbundene doppelte Haushaltsführung der geschiedenen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Belastung führt, die bei nicht getrennt lebenden Ehegatten fehlt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 109).

    Die Verhältnisse der dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der zusammenlebenden Ehegatten sind so unterschiedlich, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur in den letzteren Fällen erhebt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 111; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.): Zusammenlebende Ehegatten unterhalten in aller Regel nur einen Haushalt und bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs; zudem kommt ihnen der günstige Splitting-Tarif bei der Einkommensteuer zugute, wenn sie die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG ) wählen.

    Für die rechtliche Beurteilung ist es bedeutungslos, ob mit der getroffenen Regelung die denkbar differenzierteste und gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 121).

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Etwaige Unterschiede in der Belastung können damit die Kirchgeldregelung nicht in Frage stellen; der Steuergesetzgeber darf im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren und insoweit den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurücktreten lassen (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 780 DM nur rund 0, 5 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

    Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 595/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Eine Reihe von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches lassen obendrein den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist, insbesondere §§ 1357 (wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs), 1362 (Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners), 1365 bis 1369 (eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen), 1371 bis 1390 (Zugewinnausgleich) und 1587 BGB (Versorgungsausgleich), weshalb auch beide Ehepartner nach der Vorstellung des Gesetzgebers daran teilhaben und eine sogenannte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2BvR 909/06 u.a., juris Rn. 94 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 29.09.2016, III R 62/13, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18).

    Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Eheleuten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, 77 f., juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73).

    Im Übrigen wird die bisherige Sicht der Rechtslage durch den Bundesfinanzhof von der Rechtsprechung der sonstigen Fachgerichte seit Jahrzehnten einhellig geteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 26.02.2019, 5 A 258/18.Z , amtl.

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

    Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 3.120 DM nur rund 1 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).

    Im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung fehlen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich (Urteil des Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 18.02.1977 VII C 48.73, Betriebsberater -BB- 1977, 1304).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 3070/02

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 605/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • VG Schleswig, 11.03.2021 - 1 A 275/17

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepartnern

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86

    Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode -

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 3989/03

    Begrenzung der Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds auf

  • BFH, 05.10.2021 - I B 65/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • VG Göttingen, 30.06.2003 - 4 B 54/03

    Antragsbefugnis; glaubensverschiedene Ehe; Kirchensteuer; Kirchgeld;

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchensteuer - Fällt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen auch

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

  • VG Braunschweig, 17.07.2001 - 6 A 40/01

    Ehegatte; Eheleute; Ehepartner; Einkommen; glaubensverschiedene Ehegatten;

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in

  • VGH Hessen, 25.07.2016 - 5 A 513/16

    Kirchensteuer

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 K 3864/11

    Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

  • FG Nürnberg, 15.06.2009 - 6 V 1769/08

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung und

  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht unerheblichen

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2018 - 9 LA 120/17

    Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

  • VG Osnabrück, 11.06.2003 - 1 B 4/03

    Abgaben; allgemeines Persönlichkeitsrecht; aufschiebende Wirkung; Bemessung;

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 15/93

    Verfassungsmäßigkeit der römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 116/94

    Verfassungsgemäßheit der römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des

  • VG Braunschweig, 15.02.2024 - 8 A 73/22

    Belastungsklarheit; Besonderes Kirchgeld; fiktive Einkünfte; gemeinsames

  • BFH, 14.12.1983 - II R 170/81

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

  • VGH Hessen, 26.02.2019 - 5 A 258/18
  • VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

  • VG Schleswig, 20.01.2003 - 1 A 166/02
  • BVerwG, 15.05.1985 - 8 B 175.84

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache - Angriffe auf die

  • BVerwG, 05.08.1981 - 7 B 164.81

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • BFH, 27.09.1996 - I B 23/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift

  • BVerwG, 09.07.1987 - 4 B 119.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Errichtung einer

  • BVerwG, 03.10.1977 - 7 B 116.77

    Erbbegräbnisrechte auf kirchlichen Friedhöfen - Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 24.11.1986 - 8 B 84.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der Erhebung

  • FG München, 27.01.1997 - 13 K 3989/96
  • FG München, 11.11.1997 - 13 K 2275/97
  • VG Koblenz, 13.07.1995 - 2 K 3197/94

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes; Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuer

  • VG Berlin, 23.11.1979 - 10 A 62.79

    Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern (Kirchengeld); Kirchengeld für Ehegatten

  • VG Koblenz, 10.01.1992 - 2 K 3951/90

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes; Rechtmäßigkeit der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht