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   BVerwG, 16.03.1977 - VIII C 17.76   

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BVerwG, 16.03.1977 - VIII C 17.76 (https://dejure.org/1977,785)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1977 - VIII C 17.76 (https://dejure.org/1977,785)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1977 - VIII C 17.76 (https://dejure.org/1977,785)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verabschiedete Honorarprofessoren - Postulationsfähigkeit - Bemessung des Wohngeldes - Heimbewohner - Zulagen - Sonderentgelte - Raumnutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 161
  • NJW 1977, 1465 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 09.02.2010 - B 3 P 1/10 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge -

    Entscheidend ist insoweit aber der Umstand, dass mit der Entbindung eines Hochschullehrers von der Lehrverpflichtung seine sonstige korporationsrechtliche Rechtsstellung zu der Hochschule nicht verändert wird, er also auch nach der Emeritierung weiterhin "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" bleibt (BVerwGE 52, 161, 163; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 67 RdNr 2a).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

    Im Übrigen sind etwa auch Honorarprofessoren Rechtslehrer unabhängig davon, ob sie innerhalb einer juristischen Fakultät oder eines juristischen Fachbereichs tätig sind, wenn sie Rechtswissenschaft lehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1977 - VIII C 17.76 -, BVerwGE 52, 161).
  • BVerwG, 12.09.1988 - 6 CB 35.88

    Voraussetzungen einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung" - Widerspruch

    Der Zulässigkeit sowohl der Revision als auch der Nichtzulassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, daß sich der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht primär von seiner Ehefrau vertreten lassen will, die zwar Volljuristin und Richterin, aber nicht als Rechtsanwältin zugelassen ist und bei der ohne weitere Sachaufklärung zumindest Zweifel bestehen, ob sie, die laut Beschluß des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der W. W.-Universität in M. vom Januar 1987 als Richterin im Hochschuldienst "gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung ... über studienbegleitende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen für drei Jahre zum Mitglied des Akademischen Amtes gewählt" wurde, dadurch den Status eines "Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule" im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO erlangt hat (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 50.68 - <NJW 1970, 2314> sowie Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 17.76 - <BVerwGE 52, 161>); denn jedenfalls hat der Kläger zusätzlich eine zugelassene Rechtsanwältin bevollmächtigt, ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und diese Rechtsanwältin hat sowohl die Revisions- als auch die Beschwerdeschrift, die auch ihren Briefkopf tragen, (zumindest mit-)unterschrieben.
  • BGH, 04.02.2013 - AnwZ (Brfg) 62/12

    Anwaltliches Berufsrecht: Nachweis der Beseitigung des Vermögensverfalls beim

    Dass er nicht mehr aktiv als Hochschullehrer tätig ist, schadet dabei nicht (vgl. BVerwGE 52, 161, 163 f.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung 2012, § 67 Rn. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2015 - 2 A 1871/15

    Vertretung einer Privatperson durch einen zugelassenen Rechtsanwalt i.R.d.

    vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1975, NJW 1975, 2340; BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - VIII C 17.76 -, BVerwGE 52, 161 = juris Rn. 11 (zur Postulationsfähigkeit eines emeritierten Honorarprofessors); Sächs. OVG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 31/11 -, DVBl. 2011, 780; juris.
  • BFH, 29.05.1989 - IV R 33/89

    Vertretung durch Rechtslehrern an deutschen Hochschulen vor dem Bundesfinanzhof -

    Im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gewährt Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG selbst einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule keine Postulationsfähigkeit (vgl. zu den Gründen BTDrucks 7/3654 A III Art. 1 zu Nr. 1), weswegen der Senat auch nicht der Frage nachzugehen hat, ob die Emeritierung hierauf Einfluß ausüben würde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 VIII C 17.76, BVerwGE 52, 161).
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