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   BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78   

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https://dejure.org/1978,51
BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78 (https://dejure.org/1978,51)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1978 - 7 N 1.78 (https://dejure.org/1978,51)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 (https://dejure.org/1978,51)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts - Nichtigkeit einer Abgabensatzung - Abgabenbescheid - Normenkontrollverfahren - Vollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren; Zulässigkleitsbeschränkung bei aufgehobener untergesetzlicher Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 172
  • NJW 1978, 2522
  • MDR 1979, 254
  • DVBl 1978, 963
  • DÖV 1978, 924
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 12.05.1959 - BT-Drs III/1094
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78
    Wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 3/55 S. 33; 3/1094 S. 6; 7/4324 S. 11; 7/5492 S. 3) darlegt, dient die Normenkontrolle der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozeßrechts, da sie zahlreichen Einzelprozessen vorbeugt.
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78
    Ist die Norm bereits außer Kraft getreten, kommt eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer nur dann in Betracht, wenn die aufgehoben Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Rechtsvorschrift zu entscheiden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. April 1973 [ESVGH 23, 177/183]; Bayer. VGH, Beschluß vom 18. August 1959 [VGHE 12 I, 61/64]; Redeker-von Oertzen, a.a.O. § 47 Rdnr. 10; ferner BVerfGE 5, 25 [28] zur Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG bei einem außer Kraft getretenen Gesetz).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78
    Nach dieser dem § 79 Abs. 2 BVerfGG nachgebildeten Vorschrift, die nach herrschender Meinung nicht nur auf unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, sondern auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anzuwenden ist, weil hier die Grundsätze der Rechtssicherheit einerseits und des Vollstreckungsschutzes andererseits in gleicher Weise Geltung verdienen (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO 6. Aufl. 1978 § 47 Rdnr. 37; Schunck-de Clerk, VwGO 3. Aufl. 1977 S. 319 f.; BT-Drucks. 7/4324 S. 12; ferner BVerfGE 20, 230 [234 f.] zur Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG), bleiben die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; die Vollstreckung aus ihnen ist jedoch unzulässig.
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    In dem Vollstreckungsverfahren ist die Wirksamkeit der AVE oder VO nicht mehr zu prüfen; Rechtsgrundlage der Vollstreckung ist vielmehr ein rechtskräftiges Urteil (vgl. zu § 47 VwGO für den Fall der Vollstreckung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids BVerwG 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - zu II 3 der Gründe, BVerwGE 56, 172) .
  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Sie betrifft den Inhalt des § 47 VwGO selbst und damit die Auslegung revisiblen Rechts (BVerwGE 56, 172 [174]).

    Durch die Möglichkeit einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift verbessert und beschleunigt es den Rechtsschutz des Bürgers, da der Betroffene nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen; zugleich werden dadurch die Verwaltungsgerichte entlastet (BVerwGE 56, 172 [178]).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).

    Generell gilt, daß - anders als bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid (vgl. hierzu BVerwGE 56, 172) - eine Baugenehmigung sich nicht einfach als Vollzug eines Bebauungsplans darstellt und die von einem Bebauungsplan ausgehenden Belastungen nicht notwendig vollständig in sich aufnimmt (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

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