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   BVerwG, 31.01.1979 - 6 P 19.78   

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BVerwG, 31.01.1979 - 6 P 19.78 (https://dejure.org/1979,1283)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1979 - 6 P 19.78 (https://dejure.org/1979,1283)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 (https://dejure.org/1979,1283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG §§ 68, 80; PersVG (1955) § 57 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 264
  • DVBl 1979, 466
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 P 8.08

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen; Beratungen der

    Der Senat hat im Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 6 P 19.78 - (BVerwGE 57, 264 = Buchholz 238.3A § 80 BPersVG Nr. 1 S. 2) angenommen, dass bereits der sprachliche Inhalt des Begriffs "Prüfung" der Einbeziehung der Beratung des Prüfungsergebnisses in das Beteiligungsrecht entgegenstehe.

    Der Senat hat im zitierten Beschluss vom 31. Januar 1979 (a.a.O. S. 269 f. bzw. S. 5 f.) dieses Merkmal transitiv verstanden, also im Sinne einer beratenden Unterstützung der Prüfungskommission.

    Zum Regierungsentwurf gab der Deutsche Gewerkschaftsbund eine Stellungnahme ab, in welcher er vorschlug, dass an den Beratungen der Prüfungskommissionen das von den betreffenden Bediensteten benannte Personalratsmitglied mit beratender Stimme teilnehmen könne (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1979 a.a.O. S. 268 bzw. S. 4).

    Andererseits gab es zum damaligen Zeitpunkt auch Landesrecht, welches die Teilnahme an der Beratung ausdrücklich ausschloss (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 31. Januar 1979 a.a.O. S. 268 bzw. S. 4).

    Der Senat hat im Beschluss vom 31. Januar 1979 (a.a.O. S. 270 bzw. S. 6) den eigentlichen Zweck des § 80 BPersVG nicht in einer Kontrolle der Prüfungskommission bei Durchführung der ihr in der Sache allein obliegenden Prüfung, sondern in einer Unterstützung der Prüfungskommission und einer Betreuung der Prüflinge mit dem Ziel gesehen, einen von Störungen und Nachteilen freien Verlauf der Prüfung zu gewährleisten.

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 41/11

    Keine Anwesenheit Dritter bei Prüfungsberatung

    Hierfür hat der Kläger mit Recht auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 DVStB hingewiesen, in dem diese Trennung ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommt und welche Vorschriften es zusammengenommen vollends ausschließen, unter Prüfung das gesamte Prüfungsverfahren zu verstehen (vgl. zu der in diesem Zusammenhang gebotenen Differenzierung auch BVerwG-Beschluss vom 31. Januar 1979  6 P 19/78, BVerwGE 57, 264).
  • VGH Hessen, 25.01.2007 - 21 TK 1091/06

    Prüfung - beratende Teilnahme eines Personalratsmitglieds

    Im Rahmen der beratenden Teilnahme an Prüfungen im Sinne des § 80 BPersVG hat das vom Personalrat entsandte Mitglied nicht das Recht zur Teilnahme an der abschließenden Ergebnisberatung des Prüfungsausschusses, sofern die maßgebenden Prüfungsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264).

    Denn die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - (BVerwGE 57, 264 = PersV 1980, 418), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1979 - 18.C-545/79 - (PersV 1980, 341) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1976 - CB 13/76 (RiA 1977, 88) befassen sich allesamt mit der nach wie vor geltenden Neuregelung des Teilnahmerechts der Mitglieder von Personalvertretungen an Prüfungen in § 80 BPersVG.

    In seiner zitierten Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte des § 80 BPersVG auseinandergesetzt und unter anderem Folgendes ausgeführt:.

  • VG Köln, 16.10.2006 - 33 K 698/06

    Beamtenrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechts auf beratende

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - entschieden, dass die beratende Teilnahme eines Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG sich nur auf den äußeren Ablauf der Prüfung, nicht aber auf den sachlichen Inhalt der Prüfung sowie die Prüfungsanforderungen und damit nicht auf die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis erstrecke.

    Wie schon zuvor das OVG NRW (vgl. Beschluss vom 05. November 1976 - CB 13/76 -, ZBR 1977, 130) hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, ZBR 1980, 28 grundsätzlich entschieden, dass sich das Recht auf beratende Teilnahme des Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG auf den äußeren Prüfungsablauf beschränkt, sich insbesondere nicht auf den sachlichen Inhalt der Prüfung sowie die Prüfungsanforderungen und damit auch nicht auf die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission erstreckt.

    Auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten praktischen Beispiele für beratende Teilnahme wird hingewiesen (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1979, a.a.O., S. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 4160/06
    Im Ergebnis ebenso (ohne Problematisierung der Frage) BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264, 266.

    - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264 = DVBl. 1979, 466 = ZBR 1980, 28 = Buchholz 238.3 A § 80 BPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 418, im Sinne der Beteiligten entschieden, dass sich die beratende Teilnahme nur auf den äußeren Prüfungsablauf erstreckt, nicht hingegen auf den sachlichen Inhalt der Prüfung und die Prüfungsanforderungen und damit auch nicht auf Teilnahme an der Beratung der Prüfungs- bzw. Auswahlkommission.

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 5.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Fallgruppenwechsel innerhalb

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 31. Januar 1979 (- BVerwG 6 P 19.78 - BVerwGE 57, 264) zur Frage des Wechsels in eine Fallgruppe mit Bewährungsaufstieg u.a. ausgeführt, der Arbeitgeber sei kraft seines Direktionsrechts nicht gehindert, dem Angestellten trotzdem eine nach seiner Vergütungsgruppe zu bewertende andere Tätigkeit zuzuweisen.
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2021 - 18 LP 2/18

    Beschwerde; Information; Laufbahnprüfung; Personalvertretung; Prüfung;

    Auch eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, die auf die Feststellung abzielt, ob die geprüften Anwärterinnen und Anwärter die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und für die angestrebte Laufbahn befähigt sind, kann zwar eine "verwaltungsinterne Prüfung" in dem dargestellten personalvertretungsrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1979 - BVerwG 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264, 266 ff. - juris Rn. 16 ff. (zu Laufbahnprüfungen für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes); Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 134 ff. (zur Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank); Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1988 - 18 P 88.00852 -, PersV 1989, 23, 24 (zu Laufbahnprüfung der Lokomotivführer der Deutschen Bundesbahn)).
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