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   BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78   

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BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78 (https://dejure.org/1979,237)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1979 - 5 C 35.78 (https://dejure.org/1979,237)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 5 C 35.78 (https://dejure.org/1979,237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 209
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229, 235 und 58, 209, 211).

    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 89).

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative

    An die Stelle des vorherigen Verfahrens, das eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vorsah, mit dem auch über die Frage der unbilligen Härte entschieden werden konnte (vgl zum Ganzen BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 9) , ist der gesetzliche Forderungsübergang getreten (vgl § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG idF des FKPG).

    Zwar kann der zu beurteilende Lebenssachverhalt, der nach Auffassung der Klägerin hier in einer schweren Verfehlung der K ihr gegenüber besteht, einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen, wenn mit der Heranziehung zugleich soziale Belange iS der zu § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entwickelten Rechtsprechung verletzt würden (vgl zur Abgrenzung einer unbilligen Härte von Störungen - ausschließlich - im Familienverbund iS des § 1611 BGB nur BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 9 sowie zuletzt etwa BGH NJW 2010, 3714) .

  • OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20

    Elternunterhalt: Bedarf eines Unterhaltsverpflichteten; Berechnung des zu

    Eine unbillige Härte wird regelmäßig nur dann vorhanden sein, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden (BVerwG 12.7.1979 - 5 C 35/78 15.9.2010 - XII ZR 148/09; s. auch Münder, LPK-SGB XII, § 94 Rn. 46).

    Als sozialer Belang kommt auch in Betracht, dass die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu einer heraufbeschworenen nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht (BVerwG 12. Juli 1979 - 5 C 35/78, Rn. 20, BVerwGE 58, 209, 216; vgl. insgesamt Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018, SGB XII § 94 Rn. 42 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12

    1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2.

    Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn 110).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gebenüber ihren Eltern

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42).
  • LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 21/12

    Sozialhilferecht: Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung eines

    Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn 110).
  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den

    Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden (BVerwGE 41, 26 ; s. auch BVerwGE 58, 209 ).

    Doch kann hier dahinstehen, inwieweit - wie dies der Kläger geltend macht - in bezug auf die Heranziehung von nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Kosten der Pflege ihrer Eltern ein Anschauungswandel eingetreten ist, der in der gesetzlichen Einrichtung einer Pflegeversicherung Ausdruck gefunden habe und der es nicht mehr rechtfertigen könne, von der Beurteilung auszugehen, die der Senat seiner Rechtsprechung noch im Jahre 1979 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209 ).

    Ebenso steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bundesrecht im Einklang, daß Störungen der Beziehung des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten nicht im Rahmen der sozialhilferechtlichen Härtefallregelung zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 58, 209 ).

    Da die in materiellrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der Überleitung als auch der Inanspruchnahme des Klägers (vgl. BVerwGE 58, 209 ; Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 ) uneingeschränkt gebotene Überprüfung des Berufungsurteils auch ansonsten keinen Bundesrechtsverstoß erkennen läßt, der sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte ausgewirkt haben können, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87

    Berechnung des Unterhalts für erwachsene Kinder

    Jedenfalls in solchen Fällen umfaßt die gerichtliche Kontrolle die Überleitung und Inanspruchnahme (vgl. BVerwGE 58, 209 ).

    Im Berufungsurteil wird einerseits allgemein ausgeführt, daß bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 209) bezeichneten sozialen Belange vernachlässigt werden müßten und daß dies zumal dann gelte, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe.

    Bei der weiteren Prüfung des Berufungsgerichts, die sich auf die Beurteilung sozialer Belange für eine Härte (BVerwGE 58, 209 ) bezieht, wird insbesondere auch zu fragen sein, welche Besonderheiten des Einzelfalles für oder gegen eine Härte sprechen.

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 1 UF 34/17

    Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit

    Entscheidend für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist, ob aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden (BVerwGE 58, 209, juris Rn. 20; BGH, FamRZ 2015, 1594, Rn. 36).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei

  • OLG Nürnberg, 14.07.1980 - 7 WF 1159/80

    Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 6 S 223/96

    Sozialhilfe: Übergang von Unterhaltsansprüchen - keine Rückwirkung des BSHG § 91

  • LSG Bayern, 25.11.2010 - L 8 SO 136/10

    Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - erweiterte Sozialhilfe - Brutto-Prinzip -

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 334/90

    Auswirkung der Bewilligung von Sozialhilfe auf den Unterhaltsersatzanspruch

  • BVerwG, 23.11.1988 - 5 B 72.88

    Anspruch auf Sozialhilfe - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem

  • OLG Frankfurt, 09.08.2001 - 1 UF 66/01

    Sozialhilfeträger, Forderungsübergang, Gütergemeinschaft, Leistungsfähigkeit

  • ArbG Siegburg, 20.11.2015 - 2 Ca 2063/15

    Zahlung des Mindestbeitrags aufgrund Tarifvertrags i.R.d. Betriebs des

  • VG Oldenburg, 28.03.2011 - 13 B 3145/10

    Eingliederungshilfe mit dem Ziel einer internatsmäßigen Unterbringung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1990 - 6 S 725/90

    Zur Frage der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger; hier:

  • BVerwG, 29.01.1993 - 5 B 56.92

    Begriff der "Härte" im Sinne von § 91 Abs. 3 S. 1 des Bundessozialhilfegesetzes

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1986 - 4 A 142/84

    Überleitungsanzeige; Bescheid; Ersetzung; Behörde; Rechtsbehelf; Widerspruch;

  • OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 1 UF 363/00

    Elternunterhalt: Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des

  • BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94

    Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 6 S 1575/89

    Sozialhilfe: Auskunftsverlangen gegenüber Unterhaltspflichtigem

  • BVerwG, 03.07.1986 - 5 B 5.86

    Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

  • BVerwG, 22.04.1988 - 5 B 147.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überleitung eines

  • BVerwG, 16.06.1987 - 5 B 38.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überleitung eines

  • BVerwG, 01.02.1982 - 5 B 114.81

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung von Verfahrensmängeln - Gewährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - 16 A 5223/96

    Sozialhilferechtliche Überleitung und Bewertung von Wohnungsrechten;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1991 - 6 S 2899/89

    Überleitung eines Unterhaltsanspruches - Eingliederungserleichterung für

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1993 - 6 S 1922/92

    Kostenersatzpflicht eines Sozialhilfeempfängers neben der Überleitung seiner

  • BVerwG, 20.08.1986 - 5 B 42.86

    Umfang und maßgeblicher Zeitpunkt des Auskunftsanspruches des Sozialhilfeträgers

  • VG Arnsberg, 25.02.2004 - 9 K 5205/02

    Ausgestaltung der Gewährung von Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen zu Lasten

  • VG Münster, 28.07.2003 - 5 K 1410/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung des

  • BVerwG, 28.07.1987 - 5 B 51.87

    Härteregelungen bei der Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht zum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2010 - L 8 SO 121/08
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