Rechtsprechung
   BVerwG, 26.07.1979 - VII C 53.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,15
BVerwG, 26.07.1979 - VII C 53.77 (https://dejure.org/1979,15)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1979 - VII C 53.77 (https://dejure.org/1979,15)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1979 - VII C 53.77 (https://dejure.org/1979,15)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,15) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kommunale Abgaben - Örtliche Aufwandsteuer - Einkommensteuer - Grundsteuer - Zweitwohnungsteuer - Örtliche Radizierung - Gleichartigkeitsgebot - Fremdenverkehrsgemeinde - Kapitalanlage - Erholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 230
  • NJW 1980, 796
  • MDR 1979, 1049
  • DVBl 1980, 56
  • DB 1980, 51
  • DÖV 1980, 44
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Die Ersetzung des Begriffs "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. durch den Begriff "örtliche" Steuern in Art. 105 Abs. 2 a GG hat keine sachliche Minderung gebracht (so BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. Juni 1975 (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61 ff.] betr. Vergnügungssteuer) ausgeführt, der Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2 a GG habe neben dem Erfordernis der "örtlichen Radizierung" eine die Befugnisse des Landesgesetzgebers zusätzlich beschränkende selbständige Bedeutung.

    Die Frage, wie der Begriff gleichartig in Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen zu definieren sei, stelle sich erst dann, wenn geprüft werden müsse, ob eine von einem Land erfundene neue örtliche Steuer gegen das Gleichartigkeitsverbot verstoße (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [64]).

    Diese Auslegung des Gleichartigkeitsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a GG ist indessen mit der zuvor genannten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61]) nicht vereinbar.

    Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]; 40, 56 [62]).

    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe eine Steuer im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Begriffsdefinitionen des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO a.F. -, jetzt § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - AO 1977 - (BGBl. I S. 613), die den Begriff der Steuern im Sinne des Grundgesetzes wiedergeben (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]; 49, 343 [353]).

    Aus dieser unbestimmten Zweckbindung des Aufkommens läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Abgabe den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen habe (vgl. dazu BVerfGE 49, 343 [353 f.] betr. Wohnbauabgabe nach § 9 des schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetzes).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur württembergischen Einwohnersteuer (BVerfGE 16, 64 [74]) und zur schleswig-holsteinischen Wohnbauabgabe (BVerfGE 49, 343 [354]) bei der Prüfung, ob eine Aufwandsteuer vorliegt, darauf abgestellt, ob der steuerpflichtige Wohnrauminhaber bzw. Bauherr eigene Mittel aufgewendet habe.

    Dies gilt insbesondere für die Wohnbauabgabe (BVerfGE 49, 343 [354]), die unabhängig davon erhoben wird, ob der Bauherr die Wohnung für sich selbst herstellt und damit Mittel für den persönlichen Lebensbedarf aufwendet, oder ob er - wie dies häufig der Fall ist - eine größere Anzahl von Wohnungen errichtet, um sie alsdann an Wohninteressenten zu vermieten oder zu veräußern; gerade bei der Wohnbauabgabe kann nicht davon gesprochen werden, daß mit ihr auch nur Typischerweise ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werde.

    Es bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. hierzu BVerfGE 49, 343 [355 ff.], wo die Gleichartigkeit der schleswig-holsteinischen Wohnbauabgabe mit der Grundsteuer verneint wird).

    Der Gesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze setzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 49, 343 [360]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (so BVerfGE 16, 64 [74] betr.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur württembergischen Einwohnersteuer (BVerfGE 16, 64 [74]) und zur schleswig-holsteinischen Wohnbauabgabe (BVerfGE 49, 343 [354]) bei der Prüfung, ob eine Aufwandsteuer vorliegt, darauf abgestellt, ob der steuerpflichtige Wohnrauminhaber bzw. Bauherr eigene Mittel aufgewendet habe.

    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 64 [75 f.]) die württembergische Einwohnersteuer, die mit der Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum in einer Gemeinde insoweit der Zweitwohnungssteuer ähnelt und heute zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG gerechnet wird (vgl. Bökelmann in DÖV 1973, 631; Haury in StuW 1979, 51 [56 f., 58]) als nicht gleichartig mit der Einkommensteuer bezeichnet.

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 64 [73]) auch eine Gleichartigkeit der Einwohnersteuer mit der Grundsteuer verneint.

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]; 40, 56 [62]).

    Bei der Ausübung des Steuerfindungsrechts kann sich der Gesetzgeber von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [203]).

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    württembergische Einwohnersteuer; Urteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 22.73 - in BVerwGE 45, 277 [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73] [281] betr.

    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]).

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Eine Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 31, 229 [264]; ferner 49, 343 [362]).
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 97.72

    Zulässigkeit der Getränkesteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Eine Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 31, 229 [264]; ferner 49, 343 [362]).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Der Gesetzgeber wird durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, bei der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen (vgl. BVerfGE 31, 119 [130 f.]).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
    Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]; 40, 56 [62]).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 7 C 3.76

    Verfassungsmäßigkeit der Getränkesteuer - Getränkesteuertatbestand -

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1977 - II 201/77
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Die Freistellung der Gemeindebewohner von der Kurabgabepflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass sie zum Steueraufkommen der Gemeinde aus der Einkommen- und Gewerbesteuer beitragen (BVerwG-Urteil vom 26.07.1979 - VII C 53.77, BVerwGE 58, 230, unter 5., Rz 46, m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    c) Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Juli 1979 (BVerwGE 58, 230) zurück: .

    Der Betrag des Mietaufwandes ist Maßgröße für die steuerliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung bestimmter Einkommensteile für bestimmte Konsumgüter, hier das Innehaben einer Zweitwohnung, zeigt (vgl. Hahn, DStR 1980, S. 215 [218]).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht