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   BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77   

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BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77 (https://dejure.org/1979,73)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1979 - 5 C 79.77 (https://dejure.org/1979,73)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1979 - 5 C 79.77 (https://dejure.org/1979,73)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des Pflegebedürftigen - Weiterverfolgung des Anspruch auf Nachbewilligung von Pflegegeld durch die Erben des verstorbenen Pflegebedürftigen - Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 68
  • NJW 1980, 1119
  • DVBl 1980, 370
  • DÖV 1979, 823
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 145.67

    Vererblichkeit der Blindehilfe - Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch nicht nach § 58 SGB-AT vererblich, selbst dann nicht, wenn er noch vor dem Tode des Pflegebedürftigen rechtshängig geworden war (Fortführung von BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 145.67 - FEVS 16, 201).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits hinsichtlich der Blindenhilfe und der Eingliederungshilfe entschieden, daß eine Rechtsnachfolge kraft Erbganges (regelmäßig) nicht stattfindet (BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201).

    Die Überlegungen zur Effektivität des Rechtsschutzes, vermöge deren der Hilfesuchende so behandelt wird, wie wenn alsbald nach Bekanntwerden des Hilfefalles - spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung - eine Entscheidung ergangen wäre, führen in diesem Fall nicht weiter, weil es nicht (mehr) um die Frage des rechtzeitigen Einsetzens der Sozialhilfe, sondern um die anders gelagerte Frage geht, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr ihrem Zweck entsprechend erbracht werden können (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201 [202]).

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch nicht nach § 58 SGB-AT vererblich, selbst dann nicht, wenn er noch vor dem Tode des Pflegebedürftigen rechtshängig geworden war (Fortführung von BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 145.67 - FEVS 16, 201).

    Das übersieht Thieme (in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar) bei seiner Erläuterung des § 56, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz in BVerwGE 25, 23 nicht mehr maßgeblich sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits hinsichtlich der Blindenhilfe und der Eingliederungshilfe entschieden, daß eine Rechtsnachfolge kraft Erbganges (regelmäßig) nicht stattfindet (BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201).

  • BVerwG, 15.12.1966 - V C 0193.66

    Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung - Gewährung von Hilfe für die

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe besonders BVerwGE 21, 274 [281], BVerwGE 40, 343 [346], Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 -) Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt (wegen der Ausnahmen siehe insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Dem entspricht es, daß die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe (hier: in einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG) ausgeschlossen ist.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht gerade unter diesem rechtlichen Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, daß Sozialhilfe (Fürsorge) für die Vergangenheit nicht beansprucht werden kann (besonders Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn die Zuerkennung eines im übrigen begründeten Anspruchs daran scheitern würde, daß die anspruchsbegründende Notlage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwangsläufig bereits in der Vergangenheit liegt.

  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe besonders BVerwGE 21, 274 [281], BVerwGE 40, 343 [346], Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 -) Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt (wegen der Ausnahmen siehe insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Dem entspricht es, daß die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe (hier: in einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG) ausgeschlossen ist.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht gerade unter diesem rechtlichen Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, daß Sozialhilfe (Fürsorge) für die Vergangenheit nicht beansprucht werden kann (besonders Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn die Zuerkennung eines im übrigen begründeten Anspruchs daran scheitern würde, daß die anspruchsbegründende Notlage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwangsläufig bereits in der Vergangenheit liegt.

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Hierin liegt - auch unter Berücksichtigung dessen, daß V. ihren (vermeintlichen) Anspruch auf höheres Pflegegeld bereits rechtshängig gemacht hatte - der maßgebliche Unterschied zum Gegenstand von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der der Anspruch auf die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, der zu Lebzeiten des Beschädigten erhoben worden ist, vererblich ist (BSGE 41, 80).
  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe besonders BVerwGE 21, 274 [281], BVerwGE 40, 343 [346], Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 -) Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt (wegen der Ausnahmen siehe insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Dem entspricht es, daß die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe (hier: in einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG) ausgeschlossen ist.
  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweck der Pflegegeldgewährung (auch) darin gesehen worden, mit Hilfe des Pflegegeldes für geleistete Hilfe Dank zu erweisen und sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson für die Zukunft zu erhalten (BVerwGE 29, 108 [110]).
  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe besonders BVerwGE 21, 274 [281], BVerwGE 40, 343 [346], Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 -) Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt (wegen der Ausnahmen siehe insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Dem entspricht es, daß die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe (hier: in einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG) ausgeschlossen ist.
  • BVerwG, 22.08.1974 - V C 52.73

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
    Dazu hat der Senat im Urteil vom 22. August 1974 (BVerwG 5 C 52.73 - FEVS 23, 45) ausgeführt, daß das Pflegegeld gewährt wird, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu setzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) existiert, wie auch § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts deutlich macht, kein über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip - "keine Leistungen für die Vergangenheit; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip" - (dies zu Unrecht kritisierend Hochheim aaO).

    Allerdings hat schon das BVerwG zu Recht eine Vielzahl von Ausnahmen davon gemacht, insbesondere nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 68) sei geklärt, daß in der Regel sozialhilferechtliche Ansprüche beim Tod des Hilfesuchenden nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I oder im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergehen könnten.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil die Vererblichkeit eines Anspruchs auf das pauschalierte Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG mit der Begründung verneint, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Leistung von Pflegegeld zur Erfüllung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden könne, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, der mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lasse (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Denn diese Vorschrift betrifft laufende Geldleistungen, deren nicht rechtzeitige Erbringung in aller Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern auch der von der Regelung erfaßten Familienangehörigen beschränkt (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Zudem wäre im Falle einer Sonderrechtsnachfolge nicht gesichert, daß der Erbe des Hilfebedürftigen die gegenüber dem vorleistenden Dritten bestehende Schuld mit einem über den Tod hinaus fortbestehenden Sozialhilfeanspruch befriedigen kann (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

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