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   BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78   

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BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78 (https://dejure.org/1979,138)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 (https://dejure.org/1979,138)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 (https://dejure.org/1979,138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit einer erheblichen dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Polizeibeamten - Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst - Ableistung der Rufbereitschaft auf der Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 45
  • DVBl 1980, 450
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Der Dienststellenleiter habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - bei der Dienstzeitregelung Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen; er habe hier mit Recht auf die Belastung abgestellt, die im Durchschnitt auf einen Beamten während der Rufbereitschaft zukommt, weil die Dienstzeitregelung grundsätzlich für alle Beamten, die vergleichbare Dienstposten auf der Dienststelle bekleiden, Geltung haben müsse.

    Daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um eine arbeitszeitrechtliche Inanspruchnahme handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg - unter Übernahme der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Definition des Bundesarbeitsgerichts in das Beamtenrecht - bereits in dem Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10) dargelegt.

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Demgemäß bedarf es, soweit zur Begründung eines Aufklärungsmangels auf schriftliche Beweisanträge Bezug genommen wird, nach ständiger Rechtsprechung außer der Angabe des vorinstanzlichen Schriftsatzes bei umfangreichen Schriftsätzen, wie hier - die Schriftsätze umfassen 5 bzw. 8 Seiten -, auch der näheren Angabe der Schriftsatzstelle (BVerwGE 31, 212 [217] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.01.1978 - 6 C 51.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Auch die Bezugnahme auf die in einem getrennten Schriftsatz enthaltene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (Beschluß vom 30. Januar 1978 - BVerwG 6 C 51.76 - mit Hinweis u.a. auf das Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]).
  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77

    Prozessrecht - Vereinbarkeit der Unterlassung der Einholung amtlicher Auskünfte

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Ob dies zutreffend war, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Prüfung; es handelt sich lediglich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl. das vorbezeichnete Urteil, ferner Urteil des Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 -).
  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII CB 188.67

    Zurückstellung von der Wehrpflicht - Begriffs des "selbstständigen Handwerkers" -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Auch die Bezugnahme auf die in einem getrennten Schriftsatz enthaltene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (Beschluß vom 30. Januar 1978 - BVerwG 6 C 51.76 - mit Hinweis u.a. auf das Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 55.68

    Unfallfürsorgeleistungen auf Grund eines Dienstunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Denn ein Erfahrungssatz kann nur dann angenommen werden, wenn Ausnahmen schlechthin ausgeschlossen sind (Urteil des Senats vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
    Auf diese Beweisthemen kam es aber nach der für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]) maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie das Verwaltungsgericht (UA, S. 12) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) meint, die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).

    Denn Rufbereitschaft als Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (vgl. § 2 Nr. 11 Arbeitszeitverordnung - AZV - in der unverändert gültigen Fassung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427) ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff., vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 S. 26 ff. = juris Rn. 28 ff.; vgl. § 12 Satz 1 AZV) und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG.

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Die unter Hinweis auf die Revisibilität von allgemeinen Erfahrungssätzen gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, weil es keinen unzweifelhaft geltenden und durch keine Ausnahme durchbrochenen Erfahrungssatz (vgl. BVerwGE 67, 83 ; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - Buchholz 237.90 § 88 LBG-SH Nr. 1, vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 und vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41) zur Hauptwohnung eines Studenten am Studienort gibt.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    Es bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von FK 1-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (- 6 A 3809/14 -) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) gemeint hat (jenes Urteil des VG Oldenburg ist Gegenstand des Berufungsurteils des erkennenden Senats vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Rufbereitschaft dagegen bedeutet, dass sich der Beamte zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren Ort bereithalten muss, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können; sie bedeutet daher in erster Linie nur eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit während der Freizeit (vgl. BVerwGE 59, 45 [47]).
  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Beamte, sofern seine Beanspruchung durch nicht als Zeiten der Dienstleistung anzurechnende Reisezeiten neben der Arbeitszeit die Grenze dessen überschritten hat, was er bei Berücksichtigung seiner durch § 72 BBG und die Bestimmungen über die Arbeitszeit konkretisierten Dienst- und Hingabepflicht an Inanspruchnahme durch den Dienstherrn zu tragen hat, Anspruch auf einen angemessenen - teilweisen - Ausgleich, der in seinen Einzelheiten der die Fürsorgepflicht näher bestimmenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn unterliegt (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - ; zur Frage eines Ausgleichs von Zeiten der Rufbereitschaft wegen Minderung des Freizeitwerts vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - <BVerwGE 59, 45, 47 = ZBR 1980, 345>).

    Wie das Berufungsgericht ebenfalls bindend festgestellt hat, geht die Beklagte bei der Abgeltung von Zeiten einer Rufbereitschaft, bei denen der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort zwecks aisbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muß, also allein in seiner Bewegungsfreiheit während der Freizeit gewissen Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerwGE 59, 45 ), von einer Bewertung mit 12, 5 v.H. der Arbeitszeit aus (ebenso jetzt übrigens auch § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986, GV. NW. 1987, S. 15).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (- 6 A 3809/14 -) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) gemeint hat (jenes Urteil des VG Oldenburg ist Gegenstand des Urteils des Senats vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 109/16

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 38.20

    Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit

  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 39.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 50.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 49.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 40.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 42.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2005 - 10 A 10727/05

    Fahrzeit für Beamten keine Dienstzeit

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 45.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 41.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 43.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 52.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 48.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 46.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 47.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 22.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 24.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 28.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2005 - 2 A 10187/05

    Polizist darf nicht früher in Pension - Grundsätzliche Verlängerung der

  • BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77

    Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft -

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 860.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • VG Münster, 25.06.2018 - 4 K 2062/15
  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 3 BV 17.252

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

  • BVerwG, 08.11.1990 - 2 B 89.90

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 93.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 37.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 51.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 44.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462

    Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft

  • VG Schleswig, 11.12.2023 - 12 A 190/20

    Gewährung einer beamtenrechtlichen Erschwerniszulage für Dienste zu ungünstigen

  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 3.81

    Beamtenrecht; Hauptamt; Nebentätigkeit

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 17.85

    Arbeitszeitrechtliche Beurteilungen von Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 16.85

    Arbeitszeitrechtliche Beurteilungen von Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 15.85

    Arbeitszeitrechtliche Beurteilungen von Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst

  • VG Karlsruhe, 24.11.2009 - 11 K 3998/08

    Polizeidienst; Arbeitszeit; Rüstzeit

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2000 - 10 TaBV 33/00

    Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Royal Air Force

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 26.16

    Anforderungen an den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03

    Keine Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1982 - 12 A 1476/81

    Zulässigkeit der Anordnung einer dauernden Rufbereitschaft; Notwendigkeit einer

  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86

    Einrichtung und Zuteilung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • BVerwG, 31.01.1989 - 2 B 2.89

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts -

  • BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 10.83

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Ärztliche Tätigkeit - Medizinisches Institut der

  • BVerwG, 27.02.1980 - 2 B 1.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht zur erschöpfenden

  • BVerwG, 27.05.1982 - 9 B 2787.81

    Behandlung von Asylanträgen pakistanischer Staatsangehöriger

  • BVerwG, 25.02.1982 - 9 B 3184.80

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

  • VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023

    Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeiten

  • OVG Sachsen, 31.05.2001 - 2 B 476/99
  • BVerwG, 25.07.1990 - 3 CB 9.90

    Rechtzeitiger Eingang einer Rechtsmittelschrift - Glaubhaftmachung von Tatsachen

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 27.79

    Die Fahrtzeit eines Beamten als Arbeitszeit - Hinfahrt und Rückfahrt zu und von

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 11.03.1994 - 2 B 172.93

    Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst - Notwendigkeit einer

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 B 27.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VG Gera, 11.05.2022 - 1 E 470/22

    Anordnung der Rufbereitschaft kein Verwaltungsakt

  • VG Lüneburg, 07.01.2009 - 1 A 127/06

    Fahrzeiten; Reisezeiten; Dienstzeit; Beamter; Gleichheitssatz; Schwellenwert;

  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 B 373.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 B 365.85

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung (Strafverfolgung) bei einer

  • BVerwG, 26.11.1985 - 9 B 368.85

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als Revisionszulassungsgrund - Gefahr einer

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 80.78

    Rechtsmittel

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1994 - 3 L 27/93

    Ermessensdienst; Polizeibeamter; Dienstbereichtschaft; Bereitschaftsdienst

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