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   BVerwG, 27.03.1958 - I C 169.57   

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https://dejure.org/1958,225
BVerwG, 27.03.1958 - I C 169.57 (https://dejure.org/1958,225)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1958 - I C 169.57 (https://dejure.org/1958,225)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1958 - I C 169.57 (https://dejure.org/1958,225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PostO vom 30.1.1929 § 4 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 299
  • NJW 1958, 163
  • NJW 1959, 163
  • MDR 1958, 626
  • BB 1958, 724
  • DB 1958, 836
  • DÖV 1958, 472
  • JR 1958, 356
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Es erstreckt sich insbesondere auf den konkreten Inhalt der übermittelten Sendung und schützt vor der Offenbarung (Übermittlung, Weitergabe), wer mit wenn durch die Post Briefe und Sendungen wechselt, vor der Öffnung verschlossener Sendungen, vor Nachforschungen nach ihrem Inhalt und vor Eingriffen postfremder Stellen (vgl. BVerwGE 6, 299 [300 f.]).
  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 88.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Postsendungen

    Das Postgeheimnis im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG schützt umfassend die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnden Transport- und Kommunikationsvorgänge, insbesondere den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen jeglicher Art, wobei es unerheblich ist, ob letztere verschlossen oder nicht verschlossen (zu dieser Einschränkung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PostG (F. 1994); § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB (F. 1989), jetzt § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997, BGBl I S. 3114) in den Postbetrieb gelangt sind (z.B. BVerfGE 67, 157 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78]; Hermes in: Dreier, GG, Band I, 1996, Art. 10 Rn. 38; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 4. Auflage, 1997, Art. 10 Rn. 4; Löwer in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Auflage, 1992, Art. 10 Rn. 11; Schuppert in: AK zum GG, 2. Auflage, 1989, Art. 10 Rn. 17; Ohnheiser, Archiv PF 1985, 54; vgl. auch Oehler, JZ 1959, 89 [BVerwG 27.03.1958 - I C 169/57]).

    Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Postgeheimnis folgt daher - ungeachtet weiterer einfachgesetzlicher Konkretisierungen - für die Postbediensteten die grundlegende Verpflichtung, die Vertraulichkeit jeder - verschlossenen oder unverschlossenen - Postsendung zu wahren (vgl. dazu Ohnheiser a.a.O.; BVerwGE 6, 299 [BVerwG 27.03.1958 - I C 169/57]).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85

    Beschlagnahme - Vermögen - Verbotener Verein - Postsendungen - Gewahrsam -

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Klägerin ungeachtet ihrer Stellung als Hoheitsträger befugt ist, selbständig neben den Benutzern ihrer Einrichtungen Rechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gegen Eingriffe fremder Behörden in das Postgeheimnis geltend zu machen (in diesem Sinne ohne nähere Begründung Urteil vom 27. März 1958 - BVerwG 1 C 169.57 - BVerwGE 6, 299 [BVerwG 27.03.1958 - I C 169/57]; OLG Köln NJW 1970, 1856; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetzkommentar Stand 1973, Art. 10 GG Rdnr. 21; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Kommentar, Stand: April 1986, § 5 PostG Rdnr. 31; Aubert, Fernmelderecht, 3. Aufl., 1971, Bd. 1 S. 45; a. A. Pappermann, Rdnr. 15 zu Art. 10, in: von Münch, GGK, Bd. 1, 3. Aufl., 1985).
  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

    Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben.
  • BVerwG, 03.06.1969 - VII C 108.67

    Postalische Bedenken - Ein wissenschaftliches Aufklärungsbuch, das als anstößig

    Auch Art. 10 GG wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 PostO nicht verletzt, wie dieses Gericht bei der Prüfung der entsprechenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung von 1929 bereits entschieden hat (BVerwGE 6, 299).

    Die Anstößigkeit der offenen Versendung von solchen der Wissenschaft oder der Aufklärung dienenden Bücher, die sich mit geschlechtlichem Verhalten, geschlechtlichen Merkmalen und Funktionen befassen, ist bisher regelmäßig in solchen oder ähnlichen Fällen mit Recht bejaht worden (so BVerwGE 6, 299 [301]; Urteil vom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 183.57 -, ArchPostFern. 59, 101 ff.; OVG Hamburg, DVBl. 1953, 536; VGH Stuttgart, DÖV 1953, 475 und hinsichtlich des gleichen Buches OVG Hamburg, ArchPostFern. 1964, 482 ff.).

  • BVerwG, 15.03.1984 - 7 B 167.82

    Postgeheimnis - Schutzbereich - Ersatzzustellung - Verfassungsmäßigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) am 1. Januar 1970 wiederholt darauf hingewiesen, daß das Postgeheimnis nicht so weit geht, erforderliche betriebsbedingte Maßnahmen zu verhindern (BVerwGE 6, 299 [301] und 32, 129 [132]).
  • OVG Bremen, 28.06.1994 - 1 BA 30/92

    Statthaftigkeit der Speicherung personenbezogener Daten durch

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  • BVerwG, 25.11.1970 - V C 18.68

    Beendigung der Kriegsgefangenschaft eines Memeldeutschen - Gewährung von

    Ist der Kläger wegen militärähnlichen Dienstes in sowjetischen Gewahrsam geraten, so beurteilt sich die Frage, wann seine Kriegsgefangenschaft ihr Ende gefunden hat, nach Völkerrecht (BVerwG, Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - [DÖV 1958, 472 = NJW 1958, 275]).
  • BVerwG, 30.10.1958 - I C 183.57

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. März 1958 (BVerwGE 6, 299) ausgeführt hat, gibt es Vorgänge, die dann unsittlich sind, wenn sie offen geschehen.
  • BVerwG, 29.08.1958 - I B 17.58

    Zulassungsvoraussetzungen einer Revision gegen Endentscheidungen des obersten

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. März 1958 (BVerwGE 6, 299) ausgeführt hat, ist die Postverwaltung keine unmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
  • VG Berlin, 01.08.1983 - 1 A 251.82

    Aufhebung von Gebührenbescheiden für die Verlängerung von

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