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   BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81   

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https://dejure.org/1981,105
BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81 (https://dejure.org/1981,105)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1981 - 8 C 20.81 (https://dejure.org/1981,105)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 (https://dejure.org/1981,105)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung - Erschließungsvorteil - Grundstück - Ermessen - Nachbarschaft - Artzuschlag - Verteilungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 308
  • NVwZ 1982, 246
  • BauR 1982, 472
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.).

    Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Das heißt: Was über die Art der Aufwandsverteilung schon durch § 131 Abs. 1 BBauG festgelegt ist, kann durch Satzung nicht abweichend geregelt werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [314 f.] zur sog. Tiefenbegrenzung).

    Diese Bestimmung legt mit bindender Auswirkung auf § 131 Abs. 2 BBauG nicht allein den Erschließungs- und den Grundstücksbegriff fest - die Satzungsregelung darf beispielsweise für die "Grundstücksflächen" (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) eine Multiplikation oder Division anordnen, aber ihr ist verwehrt, den Grundstücksbegriff als solchen zu modifizieren (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15 S. 7 [9]) -, sondern auch den Zusammenhang zwischen dem Grundstücksbegriff und dem Erschlossensein: Erschlossene Grundstücke sind kraft des § 131 Abs. 1 BBauG "mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht beteiligt"; daran kann die Erschließungsbeitragssatzung nichts ändern (s. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - a.a.O. S. 315).

    Daraus ergeben sich unmittelbar kraft Gesetzes sog. Tiefenbegrenzungen (s. Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Die Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG besteht darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [315] m.weit.Nachw.).

    Es ist jedoch erschlossen nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (s. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315, vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] [66 f.] und vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50], sämtlich zur sog. Tiefenbegrenzung).

    In räumlicher Hinsicht kann das der Fall sein, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als Grünfläche ausschließt (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 [30]) oder wenn in unbeplanten Gebieten bei einzelnen übertiefen Grundstücken hinsichtlich der Übertiefe ein Erschließungsvorteil wegen Fehlens der Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315).

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