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   BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79   

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https://dejure.org/1981,40
BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche Beanstandung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 77
  • NVwZ 1982, 104
  • DVBl 1981, 1151
 
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Wird zitiert von ... (160)

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).

    Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -).

    Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen ("unzulässige Niveaupflege", Überschreitung des Gesamt-CNW, "Manipulation") abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).

    Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur "Aggregierung" des ("Mittel"-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.

    Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
    Demgemäß ist festzustellen, daß die Länder im Hinblick auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter kein Instrumentarium entwickelt haben, welches sicherstellt, daß das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwGE 64 S. 77, 87) sowie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG ergibt, beachtet wird.

    Dieses Verfahren ist im Dienstleistungsbereich auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und sinnvoll (BVerwGE 64 S. 77, 104 f.).

    Die Begründung der Aufteilung durch einen derartigen Studienplan ist sachgerecht, sofern der Studienplan seinerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 64 S. 77, 95).

    Es widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 64 S. 77 ff.) nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.1982 - OVG Bs III 26/82 - Med. WS 81/82 - S. 61 ff.).

    Eine derartige Normierung, die bundesrechtlich nicht geboten ist, (BVerwGE 64 S. 77, 98 ff.), hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht vornehmen wollen.

    Einmal läßt sich gegen das Normwertverfahren bekanntlich einwenden, daß es die großen Lehreinheiten in unangemessener Weise begünstigt, weil bei diesen der auf die Vorlesungen entfallende Curricularanteil wegen der höheren Betreuungsrelationen niedriger ist als bei den kleineren Lehreinheiten und den größeren Lehreinheiten deshalb eine intensivere Ausbildung in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl ermöglicht (vgl. dazu BVerwGE 64 S. 77, 84 ff.).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
    Demgemäß ist festzustellen, daß die Länder im Hinblick auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter kein Instrumentarium entwickelt haben, welches sicherstellt, daß das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwGE 64 S. 77, 87) sowie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG ergibt, beachtet wird.

    Dieses Verfahren ist im Dienstleistungsbereich auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und sinnvoll (BVerwGE 64 S. 77, 104 f.).

    Die Begründung der Aufteilung durch einen derartigen Studienplan ist sachgerecht, sofern der Studienplan seinerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 64 S. 77, 95).

    Es widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 64 S. 77 ff.) nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.1982 - OVG Bs III 26/82 - Med. WS 81/82 - S. 61 ff.).

    Eine derartige Normierung, die bundesrechtlich nicht geboten ist (BVerwGE 64 S. 77, 98 ff.), hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht vornehmen wollen.

    Einmal läßt sich gegen das Normwertverfahren bekanntlich einwenden, daß es die großen Lehreinheiten in unangemessener Weise begünstigt, weil bei diesen der auf die Vorlesungen entfallende Curricularanteil wegen der höheren Betreuungsrelationen niedriger ist als bei den kleineren Lehreinheiten und den größeren Lehreinheiten deshalb eine intensivere Ausbildung in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl ermöglicht (vgl. dazu BVerwGE 64 S. 77, 84 ff.).

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