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   BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81   

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BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81 (https://dejure.org/1982,72)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.1982 - 8 C 27.81 (https://dejure.org/1982,72)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 (https://dejure.org/1982,72)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Qualifiziert beplantes Gebiet - Tiefenbegrenzung - Satzung - Zuschlag - Beitragsstafflung - Erschließungsvorteil - Gewerblich genutzte Fläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 61
  • NVwZ 1982, 677
  • DVBl 1982, 552
  • DÖV 1982, 644
  • BauR 1982, 465
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Der erkennende Senat hat - im Ergebnis weitergehend - im Urteil vom 10. Juni 1981 (- BVerwG 8 C 20.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 40 S. 15 [17 ff.]) entschieden, selbst ein Verteilungsmaßstab, der bei einer Verteilung nach der Summe der Grundstücks- und Geschoßflächen für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen Zuschlag von 10 vom Hundert auf diese Summe vorsieht, sei nicht zu beanstanden.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1981 (- BVerwG 8 C 20.81 - a.a.O. [20 ff.]) klargestellt, daß sich eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ausschließlich dazu verhält, in welchem Umfang ein der Betragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, und sich infolgedessen ausschließlich auf diese Vorschrift und nicht auf die ihr nachfolgende Regelung in § 131 Abs. 2 und 3 BBauG bezieht.

    Wird - darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juni 1981 (- BVerwG 8 C 20.81 - a.a.O.) hingewiesen - im Einzelfall ein Grundstück über die festgesetzte Grenze hinaus tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt, so ist es auch insoweit ("eindeutig") erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG und ist deshalb die Berücksichtigung der übergreifenden Nutzung bei der Aufwandsverteilung gesetzlich geboten.

  • BGH, 07.10.1952 - I ZR 11/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Denn ein derartiger Zusatz knüpft an den sonstigen Inhalt einer Erklärung an, sei sie verbindlich oder unverbindlich, und steckt für deren Genauigkeit einen Rahmen ab, in dem klargestellt wird, daß sich die Genauigkeit beispielsweise gemachter Zahlenangaben innerhalb einer angemessenen Toleranz (etwa zwischen fünf und zehn vom Hundert) bewegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1952 - I ZR 11/52 - LM § 157 [GE] BGB Nr. 2).
  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Da die Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [37] und vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [227]) und dabei den besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschließungsvorteil fehlt, liegt insoweit ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht vor.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 [323 f.]; vgl. ferner Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 [6] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 54.76

    Verteilungsmaßstab bei Erschließungsbeiträgen; Tiefenbegrenzung für Grundstücke

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, daß die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete zulässig (vgl. u.a. Urteile vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 54.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 29 S. 53 und vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15 S. 7 [9 f.]), d.h. bei sachgerechter Auslegung mit § 131 Abs. 1 BBauG vereinbar sei.
  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1979 (BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 [245 f.]) näher dargelegt, daß ein solcher Maßstab § 131 Abs. 3 BBauG gerecht wird.
  • BVerwG, 07.03.1980 - 4 C 40.78

    Beitragssatzung - Erschließungsaufwand - Prozentsätze - Tabelle -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im einzelnen in seinen Urteilen vom 7. März 1980 (- BVerwG 4 C 40.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 34 S. 70 [73 ff.]) und vom 23. Mai 1980 (- BVerwG 4 C 83-91.79 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 35 S. 76 [79 f.]) begründet.
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Da die Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [37] und vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [227]) und dabei den besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschließungsvorteil fehlt, liegt insoweit ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht vor.
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 [323 f.]; vgl. ferner Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 [6] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Der Senat kann offenlassen, ob sich diese Bindung auch auf das Auslegungsergebnis selbst, d.h. auf die tatrichterliche Würdigung des festgestellten, für die Auslegung bedeutsamen Sachverhalts anhand der allgemeinen Auslegungsregeln erstreckt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Die Auslegung von Behördenerklärungen durch das Tatsachengericht kann nämlich vom Bundesverwaltungsgericht nur darauf überprüft werden, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt sind (Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 45).
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Die Revision legt nicht dar, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = juris Rn. 28).
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