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   BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82   

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https://dejure.org/1982,15
BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
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Aufrechnung der Behörde

Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen Recht;

Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 VwGO und § 35 VwVfG;

§ 387 BGB, der Aufrechnung steht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO nicht entgegen ("Vollziehbarkeitstheorie");

(Hinweis: vgl. hingegen neuerdings BFH, «Zahlung während des Revisionsverfahrens»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage - Leistungsbescheid - Suspensiveffekt - Fälligkeit der Forderung - Aufrechnungsmöglichkeit - Aufrechnug kein Verwaltungsakt - Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 218
  • NJW 1983, 776
  • NVwZ 1983, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (217)

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - 8 C 398.59 - BVerwGE 13, 1 , vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21, vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 , vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 7 ff.).

    Soweit die hoheitliche Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 11 f. in teilweiser Abweichung von dem Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ).

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    Würde man dennoch der Aufrechnungs- bzw Verrechnungserklärung (auch) die Rechtswirkung entsprechend einer Regelung iS eines Verwaltungsaktes beimessen wollen, so fehlte es insoweit an der für die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen (parlaments-)gesetzlichen Ermächtigung (vgl im Übrigen hierzu BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S 5 mwN; BFHE 191, 5, 12 ff; BVerwGE 66, 218, 220; BVerwG DVBl 1986, 146; BSGE 75, 283, 288 = SozR 3-2400 § 28 Nr. 2; Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem 98 zu §§ 387 ff mwN; Weber, Die Rechtsqualität von Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung (Übertragung), Abzweigung und Pfändung, SGb 1999, 225, 227 ff mwN; Aufrechnungs- bzw Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt: Lilge in GesamtKomm, § 52 SGB I Anm 5; Grüner, SGB I, § 52 Anm V; Peters, SGB I, § 51 Anm 4; Benz, Die Verrechnung von Leistungen nach § 52 SGB I, WzS 1986, 289, 297, 331; BSGE 53, 208, 209 = SozR 1200 § 52 Nr. 6; BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 S 32).
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