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   BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81   

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BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81 (https://dejure.org/1983,1317)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 (https://dejure.org/1983,1317)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1983 - 3 C 79.81 (https://dejure.org/1983,1317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (BO) - Wirksamkeit des diesbezüglich geltenden landesgesetzlichen § 8 Nr. 6 BO - Abschließende Ausnutzung der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 261
  • NJW 1984, 677
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Insoweit sind daher Beschränkungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG schon dann zulässig, wenn sie auf sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen (BVerfGE a.a.O. S. 221 f.; BVerfGE 30, 292 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66] [316]).

    Es genügt hierfür, daß mit Hilfe des Wettbewerbsverbots die gewünschten Normziele gefördert werden können (BVerfGE 30, 292 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66] [316]), was das Berufungsgericht aus Gründen bejaht hat, die in ihrem tatsächlichen Bezug mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind.

  • BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Die landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (hier in § 26 HeilberG NW) schließt auch die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [97 f.]).

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken, daß der Landesgesetzgeber die Apothekerkammer in der Frage eines standesgemäßen Werbeverhaltens des Apothekers zur Normsetzung in der Form einer Berufsordnung ermächtigt hat (vgl. BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [98]).

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen des dem Normgeber eingeräumten Spielraumes wären nur dann überschritten, wenn sich eindeutig feststellen ließe, daß zur Erreichung des verfolgten Zweckes andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 39, 210 [BVerfG 19.03.1975 - 1 BvL 20/73] [231]; 53, 135 [145]).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen des dem Normgeber eingeräumten Spielraumes wären nur dann überschritten, wenn sich eindeutig feststellen ließe, daß zur Erreichung des verfolgten Zweckes andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 39, 210 [BVerfG 19.03.1975 - 1 BvL 20/73] [231]; 53, 135 [145]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorbehalten (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - BVerwG I C 30.69] [263]).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Die Klage wird dadurch nicht zu einer nach dem Landesrecht nicht vorgesehenen Normenkontrollklage nach § 47 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 - [DVBl. 1983, S. 552]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Das Wettbewerbsverbot regelt nicht den Zugang zum Apothekerberuf, sondern stellt sich als Berufsausübungsregelung dar (vgl. BVerfGE 9, 213 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvR 53/56] [221]).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
    Das HeilberG NW enthält für den Inhalt der von der Apothekerkammer erlassenen Berufsordnung hinreichend bestimmte Rahmenregelungen, so daß auch nicht davon gesprochen werden kann, daß der Landesgesetzgeber sich hier seiner Gesetzgebungsbefugnis zu weitgehend entäußert und seinen Einfluß auf den Inhalt der Satzungsnorm gänzlich preisgegeben hätte (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvorschrift kann aber nicht isoliert (abstrakt) zum Streitgegenstand gemacht werden, wie dies bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsnorm der Fall ist (vgl. zur Abgrenzung einer zulässigen Feststellungsklage von einer unzulässigen Normenkontrollklage etwa Urteile vom 26. August 1976 - BVerwG V C 41.75 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 1 S. 1, vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78 S. 12 [15] und vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - Buchholz 418.20 Allgemeines Apothekenrecht Nr. 17 S. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

    Es entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats, für Streitigkeiten über Inhalt und Umfang von Berufspflichten eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zuzulassen (siehe auch BVerwGE 67, 261).

    Da sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 19 GG nur auf die Zulassung zu den Heilberufen erstreckt, nicht aber deren Berufsausübungsregeln umfaßt, ist für diesen Bereich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder anzunehmen, soweit der Apotheker zum Berufsstand der Heilberufe gezählt wird (so BVerwGE 67, 261, 263 f.; 72, 73, 76 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Regelungsgegenstand des Heilmittelwerbegesetzes zutreffend dahingehend näher umschrieben, daß er nur die Werbung "für" Arzneimittel betrifft (BVerwGE 67, 261), also den "Wettbewerb zwischen Arzneimitteln" verschiedener Hersteller.

    Das Heilmittelwerbegesetz läßt daher alle aus Gründen des Berufs- und Standesrechts der Apotheker im Zusammenhang mit der Werbung mit Heilmittel notwendigen Regelungen unberührt (vgl. BVerwGE 67, 261, 263; so auch Kammergericht Beschluß vom 28.1.1987 -- 1 Kart 4/86 --, Pharmazeutische Zeitung 1987, 2151 f. m.w.N.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Was die Werbung für Arzneimittel und damit die hierauf gerichtete Absatzsteigerung anbelangt, so unterliegen die Apotheker bereits durch das Heilmittelwerbegesetz weitgehenden Beschränkungen (siehe auch BVerwGE 67, 261 f.).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Sie hat u.a. vorgetragen, das in § 8 Satz 2 Nr. 6 der Berufsordnung enthaltene Verbot der kostenlosen Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sei nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1983 (BVerwG 3 C 79.81) mit Bundesrecht vereinbar, und zwar sowohl im Hinblick auf § 11 Nr. 14 HWG als auch im Hinblick auf das Verhältnis von Berufsordnungsrecht zum Kartellrecht.

    Hieraus folgt für Normen, die die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft regeln, daß das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden muß, je empfindlicher und intensiver die freie berufliche Betätigung betroffen ist, und daß demzufolge insbesondere statusbildende Normen in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen (BVerfGE a.a.O. S. 160, 163; BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 30.69 - [BVerwGE 41, 261, 263 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69]] und vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - [BVerwGE 67, 261, 266 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 79/81] = Buchholz 418.20 Nr. 17]).

    Nach Maßgabe dessen schließt eine pauschale landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung die Aufgabe, den umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen, zulässigerweise ein, weil es sich insoweit weder um statusbildende, noch um ähnlich stark eingreifende Regelungen handelt (BVerfGE 53, 96 [97 f.]; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - a.a.O.).

    Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich nicht auf eine Kompetenz des Bundes zum Erlaß standesrechtlicher Verhaltensregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 a.a.O.).

    Für das in § 8 Satz 2 Nr. 6 enthaltene Verbot der kostenlosen Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel ist dies vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - (a.a.O.) entschieden worden.

    Die Vereinbarkeit des in § 8 Satz 2 Nr. 6 Berufsordnung enthaltenen Verbots jeder kostenlosen Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel mit § 11 Nr. 14 HWG ist vom erkennenden Senat wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes im HWG einerseits und des Normzwecks des Standesrechts andererseits bereits im Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - (a.a.O.) bejaht worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, juris Rn. 39 = BVerwGE 67, 261 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 90).
  • BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89

    Landesapothekerkammer - Verbot der Außenwerbung

    Dieser Auslegung steht nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - BVerwGE 67, 261, 263) auch nicht das Heilmittelwerbegesetz entgegen; die Gesetzeskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 19 GG) erstreckt sich nicht auf den Erlaß standesrechtlicher Verhaltensregeln.
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91

    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

    Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) keine umfassende und abschließende Regelung der Werbung und des Wettbewerbs im Apothekenbereich getroffen; es regelt vielmehr nur die Werbung "für" Arzneimittel und richtet sich vornehmlich an die Unternehmen der Pharmawirtschaft (BVerwGE 67, 261, 263) [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 79/81] .

    Solche aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit erlassenen berufs- und standesrechtlichen Werbe- und Wettbewerbsbeschränkungen gehen auch den bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwGE 67, 261; Urt. v. 22.8.1985, DVBl 1986, 561; Beschl. v. 5.9.1991, aaO; a.A. für den Bereich des sog. Randsortiments Taupitz NJW 1992, 1937, 940 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] .

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 5.12.1988 ausgeführt hat (S. 22), unterliegen die Apotheker insoweit bereits durch das Heilmittelwerbegesetz weitgehenden Beschränkungen, die der Bundesgesetzgeber zum Zwecke der Verhinderung des Zuviel- und Fehlgebrauchs von Heilmitteln und gleichgestellten Mitteln erlassen hat (BVerwGE 67, 261, 263), so daß es im Arzneimittelbereich einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb nicht geben kann.
  • BVerwG, 23.12.1994 - 3 NB 1.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach Wegfall

    Das einzige in diesem Zusammenhang auftauchende Problem, ob das Bundesgesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens etwa standesrechtliche Werbeverbote ausschließt oder verdrängt, haben die Beschwerdeführer nicht angesprochen, - ein Problem übrigens, das das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats(Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - BVerwGE 67, 261 = Buchholz 418.20 Nr. 17) löst.
  • VGH Hessen, 31.08.2016 - 7 E 462/16

    Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den

    Aus der richterlichen Gesetzesbindung (Art. 97 Abs. 1 GG) folgt, dass der Anwaltsgerichtshof nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, in einem Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren inzident auch eine gesetzliche Vorschrift der BRAO auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, wenn die Gültigkeit dieser Rechtsnorm für die Klage erheblich ist und darum als streitentscheidende Vorfrage einer Klärung bedarf (vgl. zum Umfang der richterlichen Prüfungskompetenz im Rahmen der Inzidentkontrolle: BVerwG, Urteile vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55 = juris, Rdnr. 12, vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261 = juris, Rdnr. 28, und vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, DVBl 1983, 552 = juris, Rdnr. 10 m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 08.12.2011 - 9 K 262/11

    Vollständige Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung

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