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   BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82   

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BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82 (https://dejure.org/1983,145)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1983 - 2 C 9.82 (https://dejure.org/1983,145)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 (https://dejure.org/1983,145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist - Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 189
  • NJW 1984, 1981 (Ls.)
  • DVBl 1984, 437
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
    Die Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf unter Einhaltung einer Frist kann bis zum Abschluß eines Vorverfahrens nachgeholt werden (im Anschluß an BVerwGE 66, 291 ff. [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]).

    Soweit Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist, sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [292]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34]).

    Obwohl insbesondere § 67 Abs. 1 PersVG dafür spricht, daß die Beteiligung der Personalvertretung - einschließlich einer etwa erforderlich werdenden Einschaltung der nächsthöheren Dienststelle und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung (§ 67 Abs. 4 und 5 PersVG) - in der Regel vor dem Ausspruch der Entlassung gegenüber dem Beamten zu erfolgen hat, ist eine Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens bis zum Ergehen einer weiteren das Entlassungsverfahren abschließenden Entscheidung des Dienstherrn nicht aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen, zumal die Entlassung wegen eines Mangels der vorgesehenen Beteiligung der Personalvertretung nicht etwa nichtig ist (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [294]).

    Was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.31 - (BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [295]) zur Anwendbarkeit des § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV.NW. S. 438) im Falle einer unterbliebenen Anhörung des Personalrats vor einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe ausgeführt hat, gilt entsprechend auch im vorliegenden Fall: Der Personalrat ist keine Behörde im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 6 LVwG.

    Der erkennende Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - (a.a.O.) entschieden, daß die unterbliebene Anhörung des Personalrats vor einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden kann.

    Hierfür war neben dem Wortlaut des in jenem Fall anzuwendenden § 74 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514; vgl. auch § 72 Abs. 4 PersVG Schleswig-Holstein) im wesentlichen maßgebend, daß mit der speziellen Regelung über die Anhörung der Personalvertretung einer in der Regel bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit von fristlosen Entlassungen Rechnung getragen werden sollte, daß eine im Widerspruchsverfahren nachgeholte Anhörung sich häufig auf bereits vollendete Tatsachen beziehen würde und daß die der Anhörung zugedachte Funktion, den Beamten ein Mindestmaß an Entlassungsschutz zu gewährleisten und ihn in begrenztem Umfang vor übereilten Entscheidungen zu sichern, nicht mehr oder nur noch entscheidend geschwächt zum Tragen kommen könnte, wenn sie erst erfolgt und der Personalrat sich erst äußern kann, nachdem die fristlose Entlassung schon verfügt worden ist (vgl. im einzelnen BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [295 ff.]).

    Es kommt hinzu, daß bei den vom Mitwirkungsrecht erfaßten Fällen der fristgemäßen Entlassung - anders als bei der Anhörung vor fristlosen Entlassungen (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [297]) - eine nachgeholte Beteiligung sich in der Regel nicht auf bereits vollendete Tatsachen beziehen wird.

    Damit kann die Mitwirkung der Personalvertretung an der Entlassung ihren Sinn und Zweck, Bedenken gegen das Entlassungsvorhaben, die sich aus den Verhältnissen in der Dienststelle im allgemeinen oder aus der Person des einzelnen Beamten und der Beurteilung seines zur Entlassung führenden Verhaltens ergeben, beim Dienstherrn vor dessen Entschließung hinreichend geltend zu machen (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [297]), auch dann noch erfüllen, wenn sie vor einer abschließenden Entscheidung im Entlassungsverfahren nachgeholt wird.

    Wegen dieses Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung der Personalvertretung ist der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers fehlerhaft (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [294] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG 6 C 176.61 - (BVerwGE 21, 240) auf die unterschiedlichen Interessenlagen bei der Regelung des Schwerbehindertengesetzes einerseits und der Personalvertretungsgesetze andererseits hingewiesen und den Besonderheiten des Falles Bedeutung beigemessen.

    Unterliegt eine Personalmaßnahme des Dienstherrn dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, so ist es nach dem Gesetz Aufgabe der Dienststelle, die gemeinsame Erörterung zu suchen (vgl. BVerwGE 21, 240 [247]).

    Dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts, seiner Funktion im Entlassungsverfahren und seiner Stellung im Gesamtzusammenhang der Beteiligungsrechte der Personalvertretung kann auch eine bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholte Mitwirkung grundsätzlich noch genügen (vgl. in diesem Sinne schon - wenn auch nicht abschließend - BVerwGE 21, 240 [248 ff.]).

    Angesichts dieser Umstände ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, daß die Dienststelle auch eine nach dem Ausspruch der Entlassungsverfügung bis zum Abschluß eines Widerspruchsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung im Mitwirkungsverfahren noch aufgeschlossen berücksichtigen wird (vgl. BVerwGE 21, 240 [250]).

    In welcher Weise dies geschehen kann, insbesondere ob es stets einer neuen Entlassungsverfügung bedarf und welche Rolle hierbei ein sich zeitlich auswirkender gesetzlicher Schutzzweck des Mitwirkungsrechts spielt (vgl. hierzu BVerwGE 21, 240 [249, 251]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 P 13.79

    Besetzung einer Einigungsstelle - Rechtliche Einordnung einer Empfehlung im Sinne

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
    Der erkennende Senat geht im Anschluß an den Beschluß des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 P 13.79 - (BVerwGE 66, 15 [18]) davon aus, daß auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. §§ 1, 74 LVwG) sich nur mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach außen (hier: gegenüber dem Beamten als Träger eigener subjektiver Rechte) befassen, nicht aber die innere Willensbildung der Behörden ihrer Regelung unterwerfen, um die es bei der Beteiligung der Personalvertretung geht.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 139.81

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 139.81) auf je 25 700 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
  • BVerwG, 10.06.1977 - 2 B 15.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
    Soweit Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist, sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [292]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34]).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Passivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 2 C 20.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 - Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

    Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der durchgeführten Maßnahme (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 ; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 ).
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine ohne Anhörung oder Mitwirkung des Personalrats bei einem Beamten getroffene personelle Maßnahme als Verwaltungsakt des Dienstherrn rechtswidrig und damit anfechtbar ist, auch wenn die einschlägigen Personalvertretungsgesetze keine Bestimmungen enthalten, welche - anders als für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen - die Unwirksamkeit einer personellen Einzelmaßnahme vorsehen, die unter Verletzung der Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrechte der Personalvertretung durch die Dienststelle getroffen worden ist (BVerwG 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291; 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189).
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