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   BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82   

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https://dejure.org/1983,117
BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82 (https://dejure.org/1983,117)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 5 C 65.82 (https://dejure.org/1983,117)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 (https://dejure.org/1983,117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung - Verwaltungsakt - Anwendbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5; SGB I § 37; SGB X § 44

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 285
  • NVwZ 1984, 441
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82
    Dieser Vorbehalt erfaßt nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den für den einzelnen Sozialleistungsbereich geltenden Strukturprinzipien zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.] [hier: V (545) 54 a-b]; BVerwG 60, 240 [242 f.]; vgl. auch BVerwGE 66, 90 [91]).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82
    Daß der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit« ein sich aus § 5 BSHG ergebendes Strukturprinzip des Sozialhilferechts ist, hat das BVerwG bereits in BVerwGE 60, 236 [237 f.] entschieden; und daß dieses Sonderrecht weitergilt, ergibt bestätigend die Entstehungsgeschichte des § 44 SGB X .
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 64.79

    Sozialhilfe - Aufrechnung - Rückzahlungsanspruch - Überzahlte Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82
    Dieser Vorbehalt erfaßt nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den für den einzelnen Sozialleistungsbereich geltenden Strukturprinzipien zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.] [hier: V (545) 54 a-b]; BVerwG 60, 240 [242 f.]; vgl. auch BVerwGE 66, 90 [91]).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 96.81

    Sozialhilfeleistungen - Verzinsung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82
    Dieser Vorbehalt erfaßt nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den für den einzelnen Sozialleistungsbereich geltenden Strukturprinzipien zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.] [hier: V (545) 54 a-b]; BVerwG 60, 240 [242 f.]; vgl. auch BVerwGE 66, 90 [91]).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) existiert, wie auch § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts deutlich macht, kein über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip - "keine Leistungen für die Vergangenheit; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip" - (dies zu Unrecht kritisierend Hochheim aaO).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Gerade diese Zielsetzung spricht gegen die Übernahme der Rechtsprechung des BVerwG (vgl nur: BVerwGE 99, 149, 156; 68, 285, 289) zur Nichtanwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht.

    Zudem macht gerade § 9 Abs. 3 AsylbLG deutlich, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    § 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar (wie BVerwGE 68, 285).

    Deshalb sei diese Vorschrift nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 68, 285, der das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der Gründe des Verwaltungsgerichts für dessen abweichende Ansicht folge, auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass "§ 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist" (BVerwGE 68, 285).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt in den Fällen des § 44 SGB X aber nicht vor (BVerwGE 68, 285 ).

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