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   BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83   

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BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83 (https://dejure.org/1983,431)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 5 C 26.83 (https://dejure.org/1983,431)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 (https://dejure.org/1983,431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Aufklärung; Form; Frist

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Aufklärung - Vorhaben - Grundstückseigentümer - Verfahren - Aufklärungsversammlung - Frist - Form

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 5 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 290
  • NJW 1984, 2235 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 03.03.1959 - I C 142.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Der Zweck der Aufklärung liegt nicht nur darin, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen, weil die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer (der Teilnehmergemeinschaft) erfolgt (§ 2 Abs. 1 FlurbG), sondern auch darin, durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlegen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten (BVerwGE 8, 197 [198]).

    Ob die Aufforderung (Einladung) zur Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen oder sicherzustellen, hängt - wie in der angeführten Rechtsprechung bereits hervorgehoben - weitgehend von den örtlichen Verhältnissen und den Begleitumständen der gewählten Verfahrensweise ab, wonach selbst eine öffentliche Ladung durch Aushang drei Tage vor der angekündigten Versammlung nicht zur Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses führen mußte (BVerwGE 8, 197 [198]).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81

    Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 - [RdL 1983, 69 und 98]).

    Die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsaktes (Gesamtakt) schlechthin wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm (BVerwG, RdL 1983, 69 [70] und die dort angeführte Rechtspr.).

  • BAG, 14.07.1965 - 1 AZR 343/64

    Kompetenzbereich - Schuldhafte Überschreitung - Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Derartige, nicht entscheidungserhebliche und daher überflüssige tatsächliche Feststellungen sind dann nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft anzusehen und nicht als nicht geschrieben zu behandeln, wenn in Wahrung rechtlichen Gehörs den in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsinstanz Rügen gegen die ihnen ungünstigen tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für sie im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. RGZ 166, 263 [267/268]; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 - [DVBl. 1963, 521]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1965 - 1 AZR 343/64 - [NJW 1965, 2268]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73 - [MDR 1976, 138]; ferner: Kopp, VwGO, 5. Auflage 1981, Anm. 24 zu § 137; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Auflage 1982, Anm, 5 zu § 561; Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage 1977, Rd.Nr. 25 zu § 561).
  • BVerwG, 28.12.1959 - I CB 170.59

    Voraussetzungen für die Flurbereinigung - Anforderungen an die Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Es muß lediglich gewährleistet sein, daß die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer davon Kenntnis erhalten und an der beabsichtigten Aufklärungsversammlung teilnehmen können (Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I CB 170.59 - [RdL 1960, 166, 167]).
  • BVerwG, 26.03.1974 - V B 14.72

    Anfechtung eines eine Flurbereinigung anordnenden Beschlusses - Maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 45, 112 [115, 116]) hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend auch das Interesse der Beteiligten festgestellt und die Begrenzung des Verfahrensgebietes nicht beanstandet.
  • BGH, 09.10.1975 - IX ZR 166/73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Derartige, nicht entscheidungserhebliche und daher überflüssige tatsächliche Feststellungen sind dann nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft anzusehen und nicht als nicht geschrieben zu behandeln, wenn in Wahrung rechtlichen Gehörs den in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsinstanz Rügen gegen die ihnen ungünstigen tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für sie im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. RGZ 166, 263 [267/268]; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 - [DVBl. 1963, 521]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1965 - 1 AZR 343/64 - [NJW 1965, 2268]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73 - [MDR 1976, 138]; ferner: Kopp, VwGO, 5. Auflage 1981, Anm. 24 zu § 137; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Auflage 1982, Anm, 5 zu § 561; Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage 1977, Rd.Nr. 25 zu § 561).
  • BVerwG, 30.08.1976 - V B 2.74

    Flurbereinigung - Kosteninteresse der Beteiligten - Durchführung des Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Das Flurbereinigungsgericht hat schließlich zu Recht auch darauf hingewiesen, daß die Höhe der "voraussichtlich entstehenden Kosten" im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG und damit eine etwa befürchtete Kostenausweitung nicht zu den Anordnungsvoraussetzungen der §§ 1, 4 FlurbG gehört und deshalb kein Einleitungshindernis bilden kann (Beschluß vom 30. August 1976 - BVerwG 5 B 2.74 -).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 - [RdL 1983, 69 und 98]).
  • BVerwG, 25.01.1963 - IV C 1.62

    Verpflichtung zur Rückzahlung einer Ausgleichszahlung bei Kenntnis von den

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Derartige, nicht entscheidungserhebliche und daher überflüssige tatsächliche Feststellungen sind dann nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft anzusehen und nicht als nicht geschrieben zu behandeln, wenn in Wahrung rechtlichen Gehörs den in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsinstanz Rügen gegen die ihnen ungünstigen tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für sie im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. RGZ 166, 263 [267/268]; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 - [DVBl. 1963, 521]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1965 - 1 AZR 343/64 - [NJW 1965, 2268]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73 - [MDR 1976, 138]; ferner: Kopp, VwGO, 5. Auflage 1981, Anm. 24 zu § 137; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Auflage 1982, Anm, 5 zu § 561; Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage 1977, Rd.Nr. 25 zu § 561).
  • RG, 12.03.1941 - IV 4/41

    1. Bezieht sich die Übergangsbestimmung des § 95 Satz 2 EheG. auch auf Fälle, in

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
    Derartige, nicht entscheidungserhebliche und daher überflüssige tatsächliche Feststellungen sind dann nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft anzusehen und nicht als nicht geschrieben zu behandeln, wenn in Wahrung rechtlichen Gehörs den in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsinstanz Rügen gegen die ihnen ungünstigen tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für sie im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. RGZ 166, 263 [267/268]; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 - [DVBl. 1963, 521]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1965 - 1 AZR 343/64 - [NJW 1965, 2268]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73 - [MDR 1976, 138]; ferner: Kopp, VwGO, 5. Auflage 1981, Anm. 24 zu § 137; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Auflage 1982, Anm, 5 zu § 561; Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage 1977, Rd.Nr. 25 zu § 561).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Entscheidend ist, dass die Gründe zu dem Prozessstoff des gerichtlichen Verfahrens gehören, die Beteiligten mit ihrer Verwertung auch im Revisionsverfahren haben rechnen müssen, weil der Indizierungsbescheid vom 9. April 2015 Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist, und sie keine Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben haben (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 - BVerwGE 68, 290 und vom 8. März 1984 - 6 C 6.83 - juris Rn. 16; vgl. Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand Februar 2019, § 137 Rn. 137 ff.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Schon darum muß diese Verfassungsbeschwerde Erfolg haben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob mit der erstmaligen Würdigung bislang nicht entscheidungserheblichen individuellen Vorbringens durch das Revisionsgericht ohne vorherigen Hinweis Art. 101 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde (vgl. zu letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, Buchholz 424.01 § 5 FlurbG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen seiner sachliche Klageabweisungsgründe betreffenden "Anmerkungen" - getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind, obwohl es ihrer nach dem Urteilsausspruch nicht bedurft hätte, nach § 137 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlich verwertbar, da zur Wahrung rechtlichen Gehörs dem in der Vorinstanz obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Revisionsverfahren Rügen gegen tatsächliche Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für ihn im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 26.83 - BVerwGE 68, 290 m.w.N.).
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