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   BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83   

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BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83 (https://dejure.org/1984,599)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1984 - 6 C 30.83 (https://dejure.org/1984,599)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1984 - 6 C 30.83 (https://dejure.org/1984,599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren - Anforderungen an den Kostenerstattungsanspruch bei einer fehlenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage - Voraussetzungen für die Erstattung von Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 58
  • NVwZ 1985, 335
  • DVBl 1985, 167
  • DÖV 1985, 196
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.05.1981 - 6 C 121.80

    Anspruch auf Kostenerstattung der anwaltlichen Vertretung vor der Prüfungskammer

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Da die Gebühren und Auslagen eines vom Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer hinzugezogenen Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 1 [BVerwG 29.08.1983 - 6 C 111/82] [3]; 62, 201 [203] m.weit.Nachw.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne des § 19 Abs. 8 WPflG gehören, der hier gemäß § 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG a.F. anzuwenden war (vgl. nunmehr § 12 Abs. 2 KDVG), käme eine Verpflichtung der Beklagten dazu, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren vor der Prüfungskammer für notwendig zu erklären, nur dann in Betracht, wenn § 80 VwVfG Raum ließe für eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO, insbesondere des hier in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 3 VwGO (so insbesondere Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 1, 44; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 25 II, S. 211; Menger/Erichsen VerwArch. Bd. 57 [1966], S. 377 ff.; Bachof NJW 1975, 846 f.) oder wenn ein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz des Inhalts bestünde, daß die einem Drittbeteiligten im isolierten Vorverfahren für die Inanspruchnahme eines Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Aufwendungen von der Behörde für erstattungsfähig erklärt werden können (so Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 73 RdNr. 11 a; Kortmann DÖV 1972, 815 [819]).

    Wie der erkennende Senat in seinem schon genannten Urteil vom 11. Mai 1981 (BVerwGE 62, 201 [204 ff.]) im Anschluß an das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1972 (BVerwGE 40, 313) und den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281) entschieden hat, ist die in den §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung auch im Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden materiell nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auszufüllen.

    Dies gilt nicht nur für den dort entschiedenen Fall, daß sich das Widerspruchsverfahren vor einer Entscheidung über den Widerspruch erledigt hat, sondern auch für einen Sachverhalt der vorliegenden Art. Auch hier schließen der andersartige Zweck der auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittenen Regelung der §§ 154 ff. VwGO und die ihr zugrundeliegende Interessenlage eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO im Widerspruchsverfahren als einem Teil des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. BVerwGE 40, 313 [317 ff.]; 62, 201 [205 f.]).

    Das alles ändert indessen nichts daran, daß auch bei einem solchen Sachverhalt die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen des Drittbeteiligten im Widerspruchsverfahren an der von den §§ 154 ff. VwGO vorausgesetzten, das gerichtliche Verfahren kennzeichnenden Gleichbehandlung der Beteiligten scheitern muß (vgl. dazu BVerwGE 40, 313 [320] unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]; BVerwGE 62, 201 [206]).

    Wenn er gleichwohl in die Regelung über die Erstattung der Kosten im Vorverfahren keine Bestimmung über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Drittbeteiligten aufgenommen hat, muß daher angenommen werden, daß es sich hier um eine abschließende Regelung handelt, der Gesetzgeber also in Fällen der hier zu entscheidenden Art eine Kostenerstattung nicht vorsehen wollte (vgl. BVerwGE 62, 201 [205]).

  • BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72

    Klage gegen den Musterungsbescheid - Anfechtung eines Einberufungsbescheids -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Wie der erkennende Senat in seinem schon genannten Urteil vom 11. Mai 1981 (BVerwGE 62, 201 [204 ff.]) im Anschluß an das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1972 (BVerwGE 40, 313) und den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281) entschieden hat, ist die in den §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung auch im Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden materiell nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auszufüllen.

    Dies gilt nicht nur für den dort entschiedenen Fall, daß sich das Widerspruchsverfahren vor einer Entscheidung über den Widerspruch erledigt hat, sondern auch für einen Sachverhalt der vorliegenden Art. Auch hier schließen der andersartige Zweck der auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittenen Regelung der §§ 154 ff. VwGO und die ihr zugrundeliegende Interessenlage eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO im Widerspruchsverfahren als einem Teil des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. BVerwGE 40, 313 [317 ff.]; 62, 201 [205 f.]).

    Das alles ändert indessen nichts daran, daß auch bei einem solchen Sachverhalt die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen des Drittbeteiligten im Widerspruchsverfahren an der von den §§ 154 ff. VwGO vorausgesetzten, das gerichtliche Verfahren kennzeichnenden Gleichbehandlung der Beteiligten scheitern muß (vgl. dazu BVerwGE 40, 313 [320] unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]; BVerwGE 62, 201 [206]).

    Da es auf der Ebene des Bundes kein allgemeines Verwaltungskostengesetz gibt, das kostenpflichtige Tatbestände regelt, und nur ein Teil der Sachgesetze des Bundes eine Kostenpflicht für Amtshandlungen vorsieht, während andere Gesetze die Vornahme von Amtshandlungen kostenfrei lassen, würden die differenzierten Wertungen, die diesen unterschiedlichen Regelungen zugrunde liegen, bei einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. VwGO im isolierten Vorverfahren aus dem Gleichgewicht geraten (vgl. BVerwGE 40, 313 [320]).

  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Wie der erkennende Senat in seinem schon genannten Urteil vom 11. Mai 1981 (BVerwGE 62, 201 [204 ff.]) im Anschluß an das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1972 (BVerwGE 40, 313) und den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281) entschieden hat, ist die in den §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung auch im Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden materiell nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auszufüllen.

    Abgesehen davon, daß ein solcher Rechtsgrundsatz dem Bundesrecht angesichts der überaus unterschiedlichen Regelungen für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren nicht entnommen werden kann (dazu schon BVerwGE 22, 281 [285]; Stühler, a.a.O.; a.A. Kortmann, a.a.O.), stünde der Anwendbarkeit eines solchen allgemeinen Rechtsgrundsatzes die klare und abschließende Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entgegen.

  • BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 111.82

    Kriegsdienstverweigerer - Stattgebender Widerspruchsbescheid - Zuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Da die Gebühren und Auslagen eines vom Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer hinzugezogenen Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 1 [BVerwG 29.08.1983 - 6 C 111/82] [3]; 62, 201 [203] m.weit.Nachw.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne des § 19 Abs. 8 WPflG gehören, der hier gemäß § 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG a.F. anzuwenden war (vgl. nunmehr § 12 Abs. 2 KDVG), käme eine Verpflichtung der Beklagten dazu, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren vor der Prüfungskammer für notwendig zu erklären, nur dann in Betracht, wenn § 80 VwVfG Raum ließe für eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO, insbesondere des hier in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 3 VwGO (so insbesondere Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 1, 44; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 25 II, S. 211; Menger/Erichsen VerwArch. Bd. 57 [1966], S. 377 ff.; Bachof NJW 1975, 846 f.) oder wenn ein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz des Inhalts bestünde, daß die einem Drittbeteiligten im isolierten Vorverfahren für die Inanspruchnahme eines Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Aufwendungen von der Behörde für erstattungsfähig erklärt werden können (so Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 73 RdNr. 11 a; Kortmann DÖV 1972, 815 [819]).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Das alles ändert indessen nichts daran, daß auch bei einem solchen Sachverhalt die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen des Drittbeteiligten im Widerspruchsverfahren an der von den §§ 154 ff. VwGO vorausgesetzten, das gerichtliche Verfahren kennzeichnenden Gleichbehandlung der Beteiligten scheitern muß (vgl. dazu BVerwGE 40, 313 [320] unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]; BVerwGE 62, 201 [206]).
  • BVerwG, 24.11.1982 - 6 C 100.81

    In-sich-Prozess - Verwaltungsgericht - Örtliche Zuständigkeit - Wehrpflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Auch hat die sich aus der Klage- und Rechtsmittelbefugnis der Wehrbereichsverwaltung (§ 35 Abs. 2 WPflG a.F.) ergebende atypische Konstellation des In-sich-Prozesses zur Folge, daß der seine bereits erlangte Rechtsposition als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verteidigende Wehrpflichtige sich praktisch nicht lediglich in der Rolle eines Drittbeteiligten, sondern in der einer Partei befindet (vgl. dazuUrteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 100.81 - [Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 22]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1974 - X B 597/74
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83
    Da die Gebühren und Auslagen eines vom Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer hinzugezogenen Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 1 [BVerwG 29.08.1983 - 6 C 111/82] [3]; 62, 201 [203] m.weit.Nachw.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne des § 19 Abs. 8 WPflG gehören, der hier gemäß § 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG a.F. anzuwenden war (vgl. nunmehr § 12 Abs. 2 KDVG), käme eine Verpflichtung der Beklagten dazu, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren vor der Prüfungskammer für notwendig zu erklären, nur dann in Betracht, wenn § 80 VwVfG Raum ließe für eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO, insbesondere des hier in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 3 VwGO (so insbesondere Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 1, 44; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 25 II, S. 211; Menger/Erichsen VerwArch. Bd. 57 [1966], S. 377 ff.; Bachof NJW 1975, 846 f.) oder wenn ein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz des Inhalts bestünde, daß die einem Drittbeteiligten im isolierten Vorverfahren für die Inanspruchnahme eines Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Aufwendungen von der Behörde für erstattungsfähig erklärt werden können (so Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 73 RdNr. 11 a; Kortmann DÖV 1972, 815 [819]).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß § 80 VwVfG die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren abschließend regelt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift oder der Kostenregeln der §§ 154 ff. VwGO nicht zulässig ist (BVerwGE 62, 201/204 f. und 70, 58/61 ff.; Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 6).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88

    Widerspruch - Aufhebung eines Bescheides - Vorabhilfe - Notwendigkeit der

    Daraus folgt, daß ohne eine Kostenentscheidung für die Bestimmung über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten zuzuziehen, kein Raum ist; eine solche Bestimmung "setzt eine Kostenentscheidung voraus" (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296 ; ebenso u.a. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 ).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    § 80 VwVfG, der mit § 63 Abs. 2 SGB X übereinstimmt, lehnt sich an § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen (vgl BVerwG DVBl 1985, 167).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Dort wird ebenfalls eine Kostenerstattung für Aufwendungen zur Verteidigung einer Begünstigung abgelehnt (vgl BVerwGE 70, 58, 60; BVerwG NVwZ 1987, 490), obgleich diese Vorschrift eher für eine Kostenerstattung herangezogen werden könnte als § 63 Abs. 1 SGB X, weil sie Kostenentscheidungen auch zu Ungunsten des Bürgers vorsieht (s § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG im Unterschied zu § 63 Abs. 1 SGB X).
  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines notwendigerweise hinzugezogenen Bevollmächtigten sind nur Teil der Kosten, über deren Tragung zunächst nach § 80 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden ist (vgl. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 16 S. 17 ).

    Dementsprechend entfaltet der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren keine rechtlichen Wirkungen, wenn es an der von ihm vorausgesetzten Kostengrundentscheidung fehlt; er geht vielmehr in diesem Fall ins Leere (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981, a.a.O. S. 4 f., vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 83.88 - Buchholz 310 § 7 2 VwGO Nr. 14 S. 1 ).

  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89

    Erstattung der Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der

    Die Vorschriften über die Einbeziehung von Kosten für eine notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 63 Abs. 2 SGB X wie § 193 Abs. 3 SGG ) kennzeichnen bloß den Umfang der Erstattung unter der Voraussetzung, daß nach dem jeweiligen ersten Absatz des Paragraphen dem Grund nach ein Anspruch besteht (zu § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -: BVerwGE 70, 58, 59 f).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

    § 80 VwVfG, der mit § 63 Abs. 2 SGB X übereinstimmt, lehnt sich an § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen (vgl BVerwG DVBl 1985, 167).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

    § 80 VwVfG, der mit § 63 Abs. 2 SGB X übereinstimmt, lehnt sich an § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen (vgl BVerwG DVBl 1985, 167).
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R

    Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren

    Die Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG lehnt sich also an § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinn zu verstehen und anzuwenden, dh maßgebend sind die Grundsätze des § 162 VwGO (vgl BVerwG DVBl 1985, 167).
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 2/05 R
    Die Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG lehnt sich also an § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinn zu verstehen und anzuwenden, dh maßgebend sind die Grundsätze des § 162 VwGO (vgl BVerwG DVBl 1985, 167).
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 33/95

    Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten

  • OLG Brandenburg, 16.05.2008 - Verg W 11/06

    Vergabenachprüfungsverfahren: Erstattung der außergerichtlichen Kosten des

  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 35/84

    Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten - Vorverfahrenskosten -

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 21.10

    Musterungsverfahren; Kostenerstattung für ärztliches Privatgutachten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2007 - 3 O 97/06

    Rundfunkgebührenbefreiung / Kosten des Vorverfahrens

  • BVerwG, 22.05.1986 - 6 C 40.85

    Erstattungsfähigkeit - Rechtsanwaltsgebühren - Zuziehung im Widerspruchsverfahren

  • BSG, 12.12.1990 - 9a RVs 13/89

    Regelung über die Kosten für einen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen

  • BVerwG, 08.11.1984 - 3 C 32.83
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1999 - 20 E 22/99

    Ausgestaltung des Vorliegens der Notwendigkeit zur Zuziehung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2011 - 1 N 47.11

    Zulassungsantrag; Kostenerstattungsbegehren; Fahrerlaubnisentziehung;

  • VG Greifswald, 11.05.2023 - 3 A 1485/19

    Ausgleichszahlung für einen Ernteausfall; kein Anspruch eines Drittbeteiligten

  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1385
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