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   BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82   

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https://dejure.org/1985,1499
BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82 (https://dejure.org/1985,1499)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1985 - 5 C 4.82 (https://dejure.org/1985,1499)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1985 - 5 C 4.82 (https://dejure.org/1985,1499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ratenzahlung zur Sicherstellung der Kosten der Prozessführung

  • Wolters Kluwer

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt - Ausbildung - Nichtbestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 199
  • NVwZ 1987, 414
  • FamRZ 1985, 841
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Ein solcher Besuch setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und dort seine Ausbildung tatsächlich betreibt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 5 C 4.82 - BVerwGE 71, 199 = Buchholz 436.36 § 9 BAföG Nr. 1 S. 2 f.).

    In einem solchen Fall kann von einem Betreiben der Ausbildung ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn Studierende den planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen ausbildungsbedingt für einen kurzen Zeitraum fernbleiben und sich währenddessen verstärkt dem häuslichen Studium widmen oder ausschließlich die sachlichen Mittel einer Hochschule in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 20.76 - BVerwGE 55, 288 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 4 S. 7; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1985 a.a.O. S. 201 und S. 2 f. und Nr. 20.2.1 Buchst. b Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    43 Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt - abweichend von der im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG anzustellenden Abschlussprognose -, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 5 C 4.82 -, juris, Rn. 11 f. = BVerwGE 71, 199; Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375 [1376]).
  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Schonim Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 5 C 4.82 - (Buchholz 436.36 § 9 BAföG Nr. 1 S. 3/4 = FamRZ 1905, 841/842) ist nämlich entschieden worden, daß im Rahmen des § 9 BAföG die Grundsätze nicht heranzuziehen sind, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung anwendet, ob nach § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zulässig ist.

    Maßgebend dafür ist, daß die in den zuvor genannten Entscheidungen für den Zusammenhang zwischen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und der tatsächlichen Ausbildungsentwicklung festgestellte enge Verknüpfung für die nach §§ 9, 48 BAföG anzustellende Prognose nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 a.a.O. S. 4 bzw. S. 842).

  • OVG Sachsen, 05.07.2000 - 2 B 60/00
    Zum anderen hat die Behörde hinsichtlich der Frage, ob der Auszubildende im Sinne des § 9 Abs. 1 BAföG für die geförderte Ausbildung geeignet ist, im Falle einer nicht nachträglichen Bewilligung von Ausbildungsförderung eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1985 - 5 C 4.82 -, BVerwGE 71, 199).

    Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Prognose nicht zutreffend war, vermag nicht zur Aufhebbarkeit des Bewilligungsbescheides zu führen; die sich nach der Bewilligung zeigende Entwicklung setzt die zuvor im Wege der Prognose bejahte Eignungsvermutung nicht rückwirkend außer Kraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1985, aaO).

  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2012 - 4 LA 166/11

    Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule

    5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.4.1985 - 5 C 4.82 -, BVerwGE 71, 199) reicht für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht allein aus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.
  • VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei fehlendem Leistungsnachweis

    Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - juris; U.v. 18.4.1985 - 5 C 4/82 - juris Rn. 11 f.).
  • VG Stuttgart, 07.01.2015 - 11 K 4299/14

    Rückforderung von Vorschussleistungen nach dem

    Erst wenn die Fehlzeiten ein solches Maß erreichen, dass nach den Umständen angenommen werden muss, es fehle dem Auszubildenden überhaupt an dem ernsthaften Willen, die Ausbildung abzuschließen, obwohl er der Ausbildungsstätte weiterhin organisationsrechtlich angehört, ist ein Schluss auf mangelhafte Eignung gerechtfertigt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. A., Anm. 2 zu § 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 5 C 4/82 -, BVerwGE 71, 199-204, ).
  • BVerwG, 04.09.1984 - 5 C 3.82

    Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung - Pflicht zur

    Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung hat die Klägerin elf Monatsraten von 90,- DM und eine Monatsrate von 71, 75 DM an die Bundeskasse - Zahlstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin, Postscheckamt Berlin-West, Konto-Nr. 500 00-101 (zum Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.82) - zu zahlen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 15 E 901/21

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender

  • VG Münster, 21.02.2012 - 6 K 418/11

    Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem BAföG wegen

  • VG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 3 K 1985/16
  • VG Regensburg, 14.08.2012 - RN 6 K 12.869

    Der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG steht bei gestatteter Wiederholung

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