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   BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83   

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BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83 (https://dejure.org/1985,998)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1985 - 1 C 27.83 (https://dejure.org/1985,998)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 1 C 27.83 (https://dejure.org/1985,998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung - Anforderungen an die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit - Anforderungen an den Begriff der "Unsittlichkeit"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 184 Abs. 1 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 34
  • NVwZ 1985, 827
  • DVBl 1985, 848
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
    Zwischen dem Begriff der Unsittlichkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und dem Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO (vgl. dazu BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]; 64, 280 ) besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied.
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
    Es ist deshalb für sich genommen belanglos, daß die Vorführung pornographischer Filme in einer Gaststätte der von der Klägerin geplanten Art bei Beachtung der Entgeltklausel des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht strafbar ist, zumal diese Regelungsfolge nach der Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 109 [BVerfG 17.01.1978 - 1 BvL 13/76]) nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, die vielmehr nur "dahin ging, pornographische Filmvorführungen in Nachtklubs von der Strafbarkeit auszunehmen".
  • BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78

    Gewerberecht - Öffentliche Vorführung - Geschlechtsverkehr - Gute Sitten

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
    Zwischen dem Begriff der Unsittlichkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und dem Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO (vgl. dazu BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]; 64, 280 ) besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied.
  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
    Gegenteilige Schlußfolgerungen aus dem im Berufungsurteil erwähnten Urteil des Senats vom 16. September 1975 - BVerwG I C 44.74 - (BVerwGE 49, 160) sind unzutreffend.
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Schließlich wird die Sittenwidrigkeit der Vorführung pornographischer Filme (BVerwGE 71, 34, 38 zur Versagung einer Gaststättenerlaubnis) oder des Vertriebs pornographischer Schriften ebenso verneint wie die Sittenwidrigkeit von Verträgen über Zulieferungs- und Hilfsleistungen für Betriebe mit sittenwidrigen Veranstaltungen (BGHZ 63, 365, 367 zur Wirksamkeit von Pachtverträgen über Bordelle unter Aufgabe früherer Rspr; BGH NJW-RR 1987, 999 zur Wirksamkeit eines Bierlieferungsvertrages mit einem Bordell).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 ; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auffassung, Peep-Show-Veranstaltungen im Vergnügungsmilieu verstießen nicht gegen die guten Sitten, auf die Entscheidung des Senats, wonach die öffentliche Vorführung pornographischer Filme nicht ohne weiteres sittenwidrig ist (BVerwGE 71, 34).

  • VGH Bayern, 29.04.2002 - 22 B 01.3183

    Erweiterung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis zum Zweck der Eröffnung eines

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  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1998 - 14 S 1568/98

    Gewerbeuntersagung - Animation zu sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit der

    Zwischen dem Begriff der Unsittlichkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sowie dem Begriff der guten Sitten in § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO besteht dabei sachlich kein Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.1.1985 -, BVerwGE 71, 34 (36)).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der der Senat im folgenden ausgeht, liegt, ohne daß gegen ein Strafgesetz oder eine bußgeldbewehrte sonstige Vorschrift verstoßen wird, eine gewerberechtlich relevante Unsittlichkeit auch dann vor, wenn durch das Verhalten des Gewerbetreibenden die ungestörte Entwicklung junger Menschen nicht gefährdet oder wenn andere Personen, die unbehelligt bleiben wollen, nicht erheblich belästigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.9.1975 -, BVerwGE 49, 160; Urteil v. 29.1.1985 -, aaO.; Beschluß v. 14.11.1990 -, GewArch 1991, 115).

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der öffentlichen Vorführung von Pornofilmen

    Er ist ihr in der gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG 1 C 27.83 bereits entgegengetreten.

    Wie der Senat indes in der zuvor bereits erwähnten Parallelsache BVerwG 1 C 27.83 befunden hat, läßt sich nicht feststellen, daß die öffentliche Vorführung pornographischer Filme im allgemeinen und die Vorführung solcher Filme in Gaststätten oder gaststättenähnlichen Einrichtungen im besonderen einem sozialethischen Unwerturteil unterliegt.

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auffassung, Peep-Show-Veranstaltungen im Vergnügungsmilieu verstießen nicht gegen die guten Sitten, auf die Entscheidung des Senats, wonach die öffentliche Vorführung pornographischer Filme nicht ohne weiteres sittenwidrig ist (BVerwGE 71, 34).

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 149.80

    Gaststätte - Erlaubnis - Widerruf - Verbreitung Pornographischer Schriften

    Wie der Senat in den beiden gleichzeitig entschiedenen Parallelsachen BVerwG 1 C 27.83 und BVerwG 1 C 44.83 befunden hat, ist es bei der Mehrheit der Bevölkerung nicht auf sichtbare Ablehnung gestoßen, daß das interessierte Gewerbe unter weitgehender behördlicher Duldung die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB auch als ordnungsrechtliche Grenzfestlegung in Anspruch genommen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Vorführung von Pornofilmen mit oder ohne Getränkezwang und ob sie in Kinos oder in Nachtlokalen oder in Gaststätten erfolgt.

    Wie der Senat in den Parallelverfahren BVerwG 1 C 27.83 und BVerwG 1 C 44.83 entschieden hat, gehört es allerdings zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, daß der Gaststätteninhaber, der in seinen Betriebsräumen pornographische Filme vorführt, den Zutritt von Jugendlichen verhindert und durch entsprechende Hinweise solche Personen vom Besuch seiner Gaststätte abhält, die mit pornographischen Filmen nicht konfrontiert werden wollen.

  • SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer

    Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 64, 280, 282; 71, 29, 30f.; 71, 34, 36).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auffassung, Peep-Show-Veranstaltungen im Vergnügungsmilieu verstießen nicht gegen die guten Sitten, auf die Entscheidung des Senats, wonach die öffentliche Vorführung pornographischer Filme nicht ohne weiteres sittenwidrig ist (BVerwGE 71, 34).

  • VG Berlin, 17.01.2000 - 4 A 441.99

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Vorschubleistens der Unsittlichkeit;

    Ein Gastwirt leistet der Unsittlichkeit Vorschub, wenn er in seiner Gaststätte geschlechtsbezogene Handlungen und Zustände duldet oder fördert, die den in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1985 - I C 27.83 - GewArch 1985, 168, 169).

    Auch vorliegend hat sich erst aufgrund konkreter individueller Betroffenheit der Nachbarschaft im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebes Widerstand geregt, ein hiervon losgelöster Widerstand als Ausdruck einer sozialethischen Ablehnung (vgl. BVerwG, GewArch 1985, 168, 169) hat sich indes nicht formiert.

  • BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90

    Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht

  • BVerwG, 27.12.1989 - 1 B 163.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Dirigistische Maßnahmen - Versagung

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.02.1988 - 1 B 15.88

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BVerwG, 24.10.1991 - 7 B 66.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht des Gerichts zur

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