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   BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85   

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BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85 (https://dejure.org/1985,407)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1985 - 6 C 5.85 (https://dejure.org/1985,407)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 (https://dejure.org/1985,407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 241
  • NJW 1986, 800 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 218
  • DVBl 1986, 294
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Oktober 1985 u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) hingewiesen, in dem die Ableistung waffenlosen Dienstes z.B. im Sanitätsdienst der Bundeswehr angesprochen worden ist.

    Wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1 ) ausgeführt hat, schützt diese Vorschrift nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen.

    Die Ausbildung an Handfeuerwaffen und die dienstliche Verpflichtung von Sanitätsoffizieren, gelegentlich eine Waffe zu tragen, widerlegen mithin nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, § 8 Satz 2 KDVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß (noch) nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer "zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr - also z.B. in der Militärverwaltung oder im Sanitätsdienst -" (BVerfGE 69, 1 ) herangezogen werden können.

    Diese Auslegung des Begriffs "waffenloser Dienst", dessen Leistung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 69, 1 ), hat zur Folge, daß sich jedenfalls freiwillig dienende Sanitätsoffiziere und damit auch der Kläger auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht berufen können, weil sie einen Kriegsdienst mit der Waffe, wie ihn die Grundrechtsnorm des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG meint, nicht zu leisten haben; bei diesen Angehörigen der Bundeswehr kommt es also erst gar nicht zu der Konfliktlage, vor der das Bundesverfassungsgericht durch verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG ungediente, aber nicht einberufene oder vorbenachrichtigte Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben und die im Spannungs- und Verteidigungsfall während ihres Anerkennungsverfahrens zum Wehrdienst einberufen werden können, bewahren wollte.

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 139.80

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Zivildienst - Katastrophenschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Dem Kläger fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens.

    Darüber hinaus erscheint es angebracht, im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 ; 61, 246 ).

  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit -hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstpflicht zum

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit -hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ).
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 73.73

    Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Darüber hinaus erscheint es angebracht, im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 ; 61, 246 ).
  • BVerwG, 13.11.1961 - III C 137.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Dies geschieht aus ähnlichen Gründen wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsacheerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen ist zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst in anderen Teilen der Streitkräfte insoweit ein Unterschied gemacht worden, als ausgeführt worden ist, die Bereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers zum Sanitätsdienst stehe seiner Anerkennung nicht entgegen; dabei ist davon ausgegangen worden, daß dieser Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute kommt und sich nicht "aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt" (BVerwGE 49, 71 ; Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - ).
  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen ist zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst in anderen Teilen der Streitkräfte insoweit ein Unterschied gemacht worden, als ausgeführt worden ist, die Bereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers zum Sanitätsdienst stehe seiner Anerkennung nicht entgegen; dabei ist davon ausgegangen worden, daß dieser Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute kommt und sich nicht "aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt" (BVerwGE 49, 71 ; Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - ).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Eine solche Deutung des für die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bürger verbindlichen Völkerrechts ist dem Senat nicht etwa durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - (BVerfGE 55, 349) verwehrt.
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 17.76

    Maßstäbe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
    Soweit sich die Revision darauf beruft, daß die Weigerung eines Arztes zur Leistung von Sanitätsdienst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gedeckt wird, kann an dieser u.a. im Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 -(Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29) vertretenen Auffassung, die im Schrifttum zum Teil kritisiert oder jedenfalls nicht übernommen worden ist (vgl. v. Münch, GG, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 75, 76; Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 93 nebst Fußnote 13; Seifert/Hömig, GG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 8), nicht ohne Einschränkungen festgehalten werden.
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 ; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. April 1986 gab der Vertreter der Beklagten unter Hinweis auf das "Sanitätsoffiziers"-Urteil des Senats vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) "die verbindliche Zusicherung" ab, daß der Kläger als angehender Arzt nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht komme und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werde.

    Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit für einen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, hinsichtlich der Qualifizierung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als eines "waffenlosen Dienstes" auf eben diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Satz 2 KDVG Bezug genommen hat (BVerwGE 72, 242 ff.), muß daher zum richtigen Verständnis dieser Urteile ebenfalls unterschieden werden zwischen dem (vollen) Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4. Abs. 3 Satz 1 CG einerseits, das die Berechtigung zur Verweigerung auch des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit einschließt, und der begrenzten Wirkung der nur vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts bis zu seiner förmlichen Feststellung andererseits, die zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst ausschließt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG, nicht in Betracht kommt, der betroffene Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG also nicht benötigt; aus dieser Erwägung fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

    Diesem Ergebnis stehen die Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (a.a.O.) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit zu einem Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, schon deshalb nicht entgegen, weil diese Sanitätsoffiziere nicht - wie der Kläger dies nach dem Willen der Beklagten tun soll - aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund eigener freiwilliger Verpflichtung, die insoweit ihre Wehrpflicht "überlagert" hat, Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr geleistet haben.

    Zugleich hat der Senat jedoch auf ihre Rechte und Pflichten aus dem aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung begründeten Soldatendienstverhältnis sowie insbesondere auf die Möglichkeiten seiner Beendigung hingewiesen (BVerwGE 72, 241, 245 sowie 252/253); danach können sie aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis ausscheiden (vgl. §§ 54 bis 56 SG).

    Insbesondere steht diese Begründung nicht im Widerspruch zur angeführten Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., in denen er den Sanitätsdienst in der Bundeswehr - und zwar im Gegensatz zum eigentlichen "Kriegswaffendienst" - als einen "waffenlosen Dienst" charakterisiert hat.

    Wie bereits dargelegt, betrafen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum "waffenlosen Dienst" in seinem Urteil vom 24. April 1985 zur verfassungskonformen Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG, auf die der Senat in seinen "Sanitätsoffiziers"-Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., Bezug genommen hat, nämlich nicht den (vollen) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf den der Kläger sich mit seinem Anerkennungsbegehren berufen hat, sondern lediglich den bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Anerkennungsbegehren vorläufig zu sichernden "Kernbereich" des Grundrechts.

    Zwar wird die dem Sanitätsbediensteten ausgehändigte Handfeuerwaffe dadurch nicht zur "Kriegswaffe", sondern ihr Gebrauch ist allein in (auch kriegsbedingten) Notwehr- und Nothilfesituationen gestattet (vgl. dazu die bereits angeführten Urteile vom 27. November 1985, a.a.O.); das ändert aber nichts daran, daß jedenfalls der (volle) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Wehrpflichtigen auch davor schützt, entgegen einem verbindlichen Verbot seines Gewissens überhaupt eine (Handfeuer-)Waffe in die Hand zu nehmen und sich daran zum Schießen auf Menschen ausbilden zu lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 88.82 - zur möglichen schweren Gewissensbelastung bei Schießübungen auf "Pappkameraden").

  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr haben auch vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Aufgabe der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3).

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 48.86

    Wehrpflichtige Ärzte - Allgemeine Wehrpflicht - Sanitätsdienst -

    Dem stehe das Urteil des Senats vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - nicht entgegen.

    Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß auf Fälle dieser Art nicht die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1986, 218) für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses von freiwillig als Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr dienenden Ärzten entwickelten Grundsätze anzuwenden sind.

    Soweit der erkennende Senat in seinen erwähnten Urteilen vom 27. November 1985 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit für einen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, hinsichtlich der Qualifizierung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als eines "waffenlosen Dienstes" auf diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Satz 2 KDVG Bezug genommen hat (insbesondere BVerwGE 72, 241, 242 [BVerwG 27.11.1985 - 6 C 5/85] bis 245), muß daher - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - zum richtigen Verständnis dieser Urteile ebenfalls zwischen dem (vollen) Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits, welches die Berechtigung zur Verweigerung auch des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit einschließt, und der begrenzten Wirkung der nur vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts bis zu seiner förmlichen Feststellung andererseits unterschieden werden, die zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst ausschließt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG i.V.m. § 1 WPflG) nicht in Betracht kommt, der Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts also nicht benötigt; deshalb fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats vom 27. November 1905 <BVerwGE 72, 241, 245> [BVerwG 27.11.1985 - 6 C 5/85] unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86

    Angehörige des Sanitätsdienstes - Allgemeine Wehrpflicht - Weiterer Wehrdienst -

    Durch Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - habe das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis eines freiwillig dienenden Sanitätsoffiziers für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verneint, weil der von ihm aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung zu leistende Dienst kein "Kriegsdienst mit der Waffe" sei und deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt werde.

    Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1986, 218) gestützt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und bzw. oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG) nicht in Betracht kommt, der Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts also nicht benötigt; deshalb fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats vom 27. November 1905 <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

  • BVerwG, 20.11.2009 - 6 B 24.09

    Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als

    Diese Soldaten sind, wenn sie sich aus Gewissensgründen an der Leistung von Kriegsdienst gehindert sehen, auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, weil eine besondere Härte vorliegt (§ 46 Abs. 6, § 55 Abs. 3 SG); soweit nach der Entlassung die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell wird, hat der frühere Soldat einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff., vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff., vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8, vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff.; s. ferner Beschluss vom 3. Juli 1996 - BVerwG 2 B 80.96 - NZWehrr 1996, 217 ).

    Vielmehr hat der Senat den Sanitätsdienst schon in seinem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O. S. 244 ff. bzw. S. 8 ff.) ausdrücklich sogar und gerade unter den Bedingungen des Krieges als waffenlosen Dienst bezeichnet.

  • BVerwG, 15.04.1986 - 8 B 43.86

    Gewissensfreiheit - Sanitätsoffizier - Ausrüstungübernahme

    Das angefochtene Urteil weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - (DVBl. 1986, 294) ab.

    In dem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O.) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung, daß sie berechtigt seien, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten hätten; ihr Dienst sei kein "Kriegsdienst mit der Waffe".

    Die Frage, ob Entsprechendes auch für einen gedienten Wehrpflichtigen mit dem Dienstgrad eines Stabsarztes der Reserve zu gelten hat, war in jenem Verfahren nicht entscheidungserheblich und ist dementsprechend in dem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O.) auch nicht beantwortet worden.

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95

    Recht der Soldaten: Rechtmäßigkeit der Versagung des Laufbahnwechsels bei

    Zulässig ist die freiwillige Ausbildung von Frauen an der Waffe in der Bundeswehr nur, soweit dies zu Zwecken der Selbstverteidigung und der Nothilfe, vor allem bei Angriffen auf die in Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 GG genannten Einrichtungen, dient (vgl. Scholz, a.a.O., Art. 12 a RdNr. 201;Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [246]>); denn insoweit können Frauen auch ohne Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Streitmacht von der Waffe Gebrauch machen.

    Dementsprechend ist in der Bundeswehr ein klare Trennung zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unter der Leitung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durchgeführt (vgl. dazuUrteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [247]>).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 ; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    Zwar trifft es zu, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zeit- und Berufssoldaten, die sich im (als "waffenloser" Dienst qualifizierten) aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befanden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt hatte, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = juris, Rn. 13, und vom 28. August 1996- 6 C 2.95 -, NVwZ-RR 1997, 364 = juris, Rn. 12, wobei diese Rechtsprechung erst Anfang 2012 aufgegeben wurde.
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 31.11

    Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Rechtsschutzbedürfnis für

  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 49.85

    Wehrpflichtiger - Kriegsdienstverweigerer - Krieg - Verwundete Soldaten -

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 18.88
  • BVerwG, 13.01.1989 - 6 C 54.87

    Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Angehöriger des

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 46.86

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

  • BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 862/10

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 6 C 32.87

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als

  • BVerwG, 09.01.1989 - 6 C 10.88

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung wehrpflichtiger Mediziner

  • VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06

    Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin

  • BVerwG, 20.01.1989 - 6 C 68.87

    Revision in Sachen Anerkennung eines Status eines Kriegsdienstverweigerers aus

  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

  • BVerwG, 05.12.1988 - 6 C 15.86
  • BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich

  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98

    Militärkraftfahrlehrerin II - Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf

  • BVerwG, 03.07.1996 - 2 B 80.96

    Recht der Soldaten: Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 28.03.1990 - 6 C 45.88

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16

    Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe;

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 55.83

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag von freiwilligen Sanitätsoffizieren auf

  • VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10

    Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer

  • OVG Thüringen, 17.05.2010 - 2 KO 63/10

    Antrag auf Entlassung aus den Soldatenverhältnis auf Zeit wegen

  • BVerwG, 26.03.1990 - 6 C 24.88

    Annahme einer Gewissensentscheidung in objektiver Hinsicht - Einsatz von Waffen

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 82.84

    Sanitätsdienst als Kriegsdienst mit der Waffe - Kriegsdienstverweigerung aus

  • BVerwG, 14.03.1990 - 6 C 26.88

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anerkennung eines wehrpflichtigen

  • BVerwG, 02.02.1989 - 6 C 64.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen -

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 9.88

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung wehrpflichtiger Mediziner

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 93.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verweigerung des Kriegsdienstes mit

  • BVerwG, 03.04.1990 - 6 C 30.88

    Voraussetzungen für eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1996 - 4 S 1485/95

    Vorzeitige Entlassung eines freiwillig Sanitätsdienst leistenden Soldaten auf

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 69.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 31.10.1988 - 6 B 49.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Arnsberg, 28.06.2006 - 9 K 2860/05

    Stabsärztin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt // Reservistin müsste sonst mit

  • BVerwG, 28.11.1988 - 6 C 7.87

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

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