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   BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84   

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https://dejure.org/1986,292
BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 (https://dejure.org/1986,292)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 (https://dejure.org/1986,292)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 (https://dejure.org/1986,292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz - Enteignungsbehörde - Erforderlichkeit der Enteignung - Energieversorgungsleitung - Gerichtliche Nachprüfbarkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz; Enteignungsbehörde; Erforderlichkeit der Enteignung; Energieversorgungsleitung; Gerichtliche Nachprüfbarkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz; Enteignungsbehörde; Erforderlichkeit der Enteignung; Energieversorgungsleitung; Gerichtliche Nachprüfbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 365
  • NVwZ 1986, 471
  • DVBl 1986, 678
  • BB 1986, 2234
  • DÖV 1986, 840
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1982 - III ZR 123/81

    Voraussetzungen einer Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84
    Dieser in Auslegung des Bayerischen Enteignungsgesetzes entwickelte Standpunkt läßt einen Widerspruch zu Art. 14 GG nicht erkennen (ähnlich zu § 87 Abs. 2 Satz 1 BBauG: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - III ZR 123/81 - BauR 1983, 249 = UPR 1983, 156).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Ein Gleichheitsverstoß liegt bereits deshalb nicht vor, weil für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ein gebundener Anspruch auf Zulassung besteht, während die Zulassung von Flughäfen gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG der Planfeststellung unterliegt und deshalb wertende Einschätzungen und Abwägungen voraussetzt (Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6.84 und 4 C 7.84 - BVerwGE 72, 365 ).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 ).

    Es hat allerdings § 11 Abs. 2 EnWG 1935 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin ausgelegt, dass die Enteignungsbehörde das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen habe: Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich sei, habe die Behörde die Vorhabenplanung "abwägend nachzuvollziehen" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6. und 7.84 - BVerwGE 72, 365 ; vgl. auch Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 ).

    Nach Überprüfung dieser Einwände hält der Senat an seinen im Urteil vom 17. Januar 1986 (a.a.O.) zu § 11 EnWG 1935 entwickelten Grundsätzen fest.

    Für die Bindung der Enteignungsbehörde an die aufsichtsbehördliche Feststellung sprechen der Wortlaut des Gesetzes und der Gesichtspunkt des aufsichtsbehördlichen (ministeriellen) Sachverstands, der die Zuständigkeitsregelung offensichtlich trägt (vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des EnWG 1998, BTDrucks 13/7274, S. 20); offen gelassen in BVerwGE 72, 365).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Januar 1986 (BVerwGE 72, 365 ) ausgeführt.

    Er hat sich dabei von den im Senatsurteil vom 17. Januar 1986 (a.a.O., S. 367) aufgestellten Grundsätzen zum abwägenden Nachvollzug der Vorhabenplanung leiten lassen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Enteignungsbehörde die Trassenführung und die betroffenen privaten Belange der Kläger rechtlich einwandfrei bewertet und gewichtet hat.

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367) umfasse die Erforderlichkeitsprüfung notwendigerweise eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen.

    Fehler bei der Bedarfsfeststellung schlugen auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch und unterlagen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwGE 72, 365 ; 116, 365 ).

    Ein nur begrenzt nachprüfbares Planungsermessen des Energieversorgungsunternehmens jenseits seiner Gestaltungsbefugnis als Antragsteller erkannten die angegriffenen Entscheidungen nicht an (vgl. BVerwGE 72, 365 ; 116, 365 ).

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