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   BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85   

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https://dejure.org/1987,973
BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85 (https://dejure.org/1987,973)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1987 - 2 C 34.85 (https://dejure.org/1987,973)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1987 - 2 C 34.85 (https://dejure.org/1987,973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung - Beanstandung

  • opinioiuris.de

    Ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG §§ 3, 79

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 354
  • NJW 1987, 2529
  • DVBl 1987, 738
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85
    Grundsätzlich habe sich der Kläger wegen des Widerrufs der aus seiner Sicht ehrkränkenden dienstlichen Äußerung seines damaligen Vorgesetzten an den Dienstherrn und nicht an den Beklagten zu halten, weil in der Regel der Dienstherr ein vorrangiges Interesse an der herbeizuführenden Klärung habe (BGHZ 34, 99 ff.).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85
    Inwieweit neben diesem speziellen Rechtsbehelf (vgl. auch §§ 124, 31 BDO für den Fall einer schriftlichen Mißbilligung mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens) Raum bleibt für einen Anspruch auf Widerruf auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) oder unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Beseitigung der fortdauernden Folgen ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. BVerwGE 59, 319 mit weiteren Nachweisen), bedarf keiner näheren Erörterung; denn als zur Fürsorge sowie zur Folgenbeseitigung Verpflichteter käme allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden, nicht aber der einzelne, diese Aufgaben wahrnehmende Amtsträger (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - ).
  • BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85
    Inwieweit neben diesem speziellen Rechtsbehelf (vgl. auch §§ 124, 31 BDO für den Fall einer schriftlichen Mißbilligung mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens) Raum bleibt für einen Anspruch auf Widerruf auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) oder unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Beseitigung der fortdauernden Folgen ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. BVerwGE 59, 319 mit weiteren Nachweisen), bedarf keiner näheren Erörterung; denn als zur Fürsorge sowie zur Folgenbeseitigung Verpflichteter käme allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden, nicht aber der einzelne, diese Aufgaben wahrnehmende Amtsträger (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03

    Widerrufsrecht gegenüber Dienstherrn wegen ehrverletzender Äusserung in der

    Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Innenminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 58).

    Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99).

    Dann besteht gegen ihn ein (privatrechtlicher) Widerrufsanspruch (BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.12.1960, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 388).

    Damit ist der Leserbrief dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.02.1988, BayVBl. 1988, 469 = NJW 1988, 2399 ff. m.w.N.; BGHZ 34, 99 ff., 107 f.) kann der Widerruf dienstlicher Äußerungen, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (3.1.), mit dem Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, BVerwGE 59, 319 ff., BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff., vgl. auch BVerwG Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff. m.w.N. zur Fürsorgepflicht und ansehensmindernden Äußerungen über einen Beamten).

    Ein Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art setzt voraus, dass die streitige Äußerung hoheitlich, in Ausübung des Amtes, gefallen ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, a.a.O.).

    Gibt der Dienstvorgesetzte eine Äußerung im Rahmen seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem betroffenen Beamten bestehende Beamtenverhältnis ab, so richtet sich der Widerrufsanspruch, wenn überhaupt, nur gegen den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff. u. Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.).

    Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch gegen den einzelnen Amtsträger kann bei hoheitlichem Handeln lediglich insoweit in Betracht kommen, als der Amtsträger gelegentlich der hoheitlichen Äußerung eine darüber nach Form oder Inhalt hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende und selbständig die Ehre des Betroffenen beeinträchtigende Äußerung getan hat und gerade deren Widerruf verlangt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, a.a.O.,; BGHZ 34, 99, 107 f.).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

    Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Kultusminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwGE 75, 354 (355) [BVerwG 29.01.1987 - 2 C 34/85]).
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