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   BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83   

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https://dejure.org/1983,1619
BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83 (https://dejure.org/1983,1619)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1983 - 2 WBW 1.83 (https://dejure.org/1983,1619)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - 2 WBW 1.83 (https://dejure.org/1983,1619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Antrag auf einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 127
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.09.1976 - 2 WBW 1.75

    Wehrbeschwerdeverfahren - Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Für die in der Wehrbeschwerdeordnung nicht geregelte Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdesachen ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats § 153 VwGO entsprechend anzuwenden (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1976 - 2 WBW 1/75 -, vom 15. Dezember 1977 - 2 WBW 1/74 -, vom 21. Oktober 1976 - 2 WBW 1, 2/76 - und vom 26. Oktober 1978 - 2 WBW 1/78).
  • BVerwG, 20.12.1979 - 1 WB 195.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muß, weil der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit hat, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1975 - 1 WB 120/75 - und vom 20. Dezember 1979 - 1 WB 195/79).
  • BVerwG, 13.01.1984 - 1 WB 46.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Einen solchen erneuten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller im übrigen an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - am 9. April 1983 gestellt; er ist unter dem Aktenzeichen 1 WB 46/83 anhängig.
  • BVerwG, 26.10.1978 - 2 WBW 1.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Für die in der Wehrbeschwerdeordnung nicht geregelte Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdesachen ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats § 153 VwGO entsprechend anzuwenden (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1976 - 2 WBW 1/75 -, vom 15. Dezember 1977 - 2 WBW 1/74 -, vom 21. Oktober 1976 - 2 WBW 1, 2/76 - und vom 26. Oktober 1978 - 2 WBW 1/78).
  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 37.83

    Wehrrecht - Konkurrentenklage - Militärische Verwendungsentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Gegen diese Stellenbesetzungen hat er sich auch mit einem noch unter dem Aktenzeichen 1 WB 37/83 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. März 1983 gewandt.
  • BVerwG, 30.03.1983 - 1 WB 38.83

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Übertragung der Funktion des

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Nachdem der Bundesminister der Verteidigung Gelegenheit erhalten hatte, sich in einem Schreiben vom 28. März 1983 zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern, hat das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - diesen Antrag mit Beschluß vom 30. März 1983 - 1 WB 38/83 - zurückgewiesen.
  • BVerwG, 16.10.1975 - 1 WB 120.75

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versetzung eines Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1983 - 2 WBW 1.83
    Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muß, weil der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit hat, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1975 - 1 WB 120/75 - und vom 20. Dezember 1979 - 1 WB 195/79).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2014 - L 8 AL 397/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme

    Teilweise wird vertreten, es handele sich bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht um instanzabschließende Beschlüsse i.S.d. § 179 Abs. 1 SGG (so Sächsisches LSG 15.01.2013 - L 3 AS 1215/12 B - juris RdNr. 6; so zu § 153 VwGO: BVerwG 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127-128 = juris RdNr. 7; Bayerischer VGH 08.07.2003 - 7 B 03.885 - juris RdNr. 6).

    Teilweise wird vertreten, da bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG eine jederzeitige Änderungsbefugnis bestehe, liege kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem wiederaufgreifenden Rechtsschutz i.S.d. § 179 SGG vor (Sächsisches LSG 15.01.2013 - L 3 AS 1215/12 B - juris RdNr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen 13.11.2008 - L 16 B 55/08 KR ER - juris RdNr. 11; so zu § 153 VwGO: BVerwG 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127-128 = juris RdNr. 7).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 9 KR 150/16

    Einstweilige Anordnung - Wiederaufnahme - Gehörsrüge - Gegenvorstellung

    Unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen seines Antrags nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 oder 580 ZPO schlüssig behauptet hat, handelt es sich bei der hier angegriffenen Entscheidung des Senats nicht um einen eine Instanz beendenden Beschluss im Sinne des § 179 SGG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127 - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 - L 16 B 55/08 KR ER -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2014 - L 11 KR 2851/14 WA -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2014 - L 11 KR 2851/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

    Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (Anschluss an BVerwG 17.10.1983, 2 WB 1/83, BVerwGE 76, 127).

    Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl BVerwG 17.10.1983, 2 WBW 1/83, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rn 6 mwN).

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