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   GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86   

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GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86 (https://dejure.org/1987,190)
GemSOGB, Entscheidung vom 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86 (https://dejure.org/1987,190)
GemSOGB, Entscheidung vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 (https://dejure.org/1987,190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten"; Auszubildende in sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen als Arbeitnehmer

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten"

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 277
  • BVerwGE 77, 370
  • NJW 1987, 2571
  • MDR 1987, 905
  • NZA 1987, 663
  • BB 1987, 1812
  • DB 1987, 1782
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.

    Mit der personalvertretungsrechtlichen Stellung von Jugendlichen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Träger einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gestanden hatten, habe sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich im Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - befaßt.

    Mit der im Ausgangsverfahren von ihm beabsichtigten Entscheidung weicht der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aber auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - ab.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - beruht demgegenüber auf § 3 Abs. 1 PersVG Berlin vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669), der als "Dienstkräfte" im Sinne dieses Gesetzes die "Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" bezeichnet.

    Haben die Vorschriften der § 5 Abs. 1, § 6 BetrVG einerseits und der § 4 Abs. 1 BPersVG, § 3 Abs. 1 PersVG Berlin andererseits nach alledem einen unterschiedlichen Regelungsinhalt insofern, als die durch sie bestimmten Begriffe "Arbeitnehmer" und "Beschäftigte im öffentlichen Dienst" bzw. "Dienstkräfte" inhaltlich nicht übereinstimmen mit der Folge, daß auch die der Bestimmung dieser Begriffe dienende Wortfolge "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Betriebsverfassungsrecht anders als im Personalvertretungsrecht auszulegen ist, dann weicht der vorlegende 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht in derselben Rechtsfrage im Sinne des § 2 RsprEinhG von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - ab, wenn er § 5 Abs. 1, § 6 BetrVG in dem von ihm zu entscheidenden Ausgangsverfahren so auslegt und anwendet, wie er es beabsichtigt.

  • BVerwG, 19.06.1980 - 6 P 1.80

    Anfechtung einer Personalratswahl - Wahlberechtigung - Beamten - Angestellten -

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.

    Das sei in den im Vorlagebeschluß als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüssen vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - nicht der Fall gewesen.

    Die derart begrenzte Vorlagefrage hätte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts seiner Rechtsauffassung entsprechend beantworten dürfen, ohne den Gemeinsamen Senat im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG, 6 P 1.80 -, 18. März 1982 BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - anrufen zu müssen.

    Im Verfahren BVerwG 6 P 1.80 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob Polizeibeamte, die als Anwärter für das Amt eines Polizeirats zu einem einjährigen Lehrgang an die Polizei-Führungsakademie abgeordnet waren, während dieses Zeitraumes personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte der Akademie anzusehen waren.

  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79

    Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.

    Das sei in den im Vorlagebeschluß als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüssen vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - nicht der Fall gewesen.

    Die derart begrenzte Vorlagefrage hätte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts seiner Rechtsauffassung entsprechend beantworten dürfen, ohne den Gemeinsamen Senat im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG, 6 P 1.80 -, 18. März 1982 BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - anrufen zu müssen.

    Im Verfahren BVerwG 6 P 8.79 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beantworten, ob Personen, die vom Verein Deutscher Ingenieure zu Dokumentationsassistenten ausgebildet wurden und den praktischen Teil ihrer Ausbildung im Dokumentationszentrum der Bundeswehr absolvierten, während der Dauer der praktischen Ausbildung im Sinne des Personalvertretungsrechts als Beschäftigte des Dokumentationszentrums anzusehen waren.

  • BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.

    Das sei in den im Vorlagebeschluß als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüssen vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - nicht der Fall gewesen.

    Die derart begrenzte Vorlagefrage hätte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts seiner Rechtsauffassung entsprechend beantworten dürfen, ohne den Gemeinsamen Senat im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG, 6 P 1.80 -, 18. März 1982 BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - anrufen zu müssen.

    Im Verfahren BVerwG 6 P 39.82 war zu entscheiden, ob Schüler einer nach Landesrecht errichteten Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistenten, die den praktischen Teil ihrer schulischen Ausbildung auf der Grundlage eines besonderen Vertrages in einer Bundesforschungsanstalt ableisteten, während der Dauer des Praktikums berechtigt waren, an der Wahl der bei der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt bestehenden Jugendvertretung teilzunehmen.

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    Nur er unterliegt der in ihrem Kern unantastbaren Personalhoheit des Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgebers und nur seine Tätigkeit ist der in ihrem Kern ebenfalls nicht einschränkbaren Organisationshoheit des Trägers der Einrichtung (vgl. dazu Hess. StGH, Urteil vom 30. April 1986 P. St. 1023 - (PersV 1986, 227)) unterworfen; nur er muß sich deswegen mit dem im Vergleich zum Betriebsverfassungsrecht enger ausgestalteten kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts begnügen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    Diese Voraussetzung für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist nach dessen Rechtsprechung nicht nur erfüllt, wenn sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt, sondern auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 6. Februar 1973 - Gms - OGB 1/72 - (BVerwGE 41, 363, 365)).
  • BFH, 25.01.1984 - I R 7/80

    Ausbildungskosten - Berufsausbildungsverhältnis - Rückstellung

    Auszug aus GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
    Der Bundesfinanzhof hat jedoch auf sein Urteil vom 25. Januar 1985 - I R 7/80 - hingewiesen, das Ausführungen enthalte, die für die Entscheidung in der Vorlagesache wesentlich sein könnten.
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt oder dass sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 ; 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370 ; vgl. auch BAG 18. September 2019 - 7 ABR 44/17 - Rn. 36; 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 - Rn. 9 ; BVerwG 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - Rn. 34 , BVerwGE 151, 255 ) .
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt oder dass sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - zu II der Gründe, BVerwGE 77, 370) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Eine Vorlage wäre nur veranlasst, wenn § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 BPersVG hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage im Wortlaut im Wesentlichen sowie im Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen würden und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen wären (GmSOGB 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 35; 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - AP RsprEinhG § 4 Nr. 1).
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