Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,888
BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86 (https://dejure.org/1987,888)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1987 - 2 C 57.86 (https://dejure.org/1987,888)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 (https://dejure.org/1987,888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Richter als Repetitor

Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des Richters, der Richter muß seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsversagung - Nebentätigkeit eines Richters - Richterliche Unvereinbarkeit - Befürchtung - Dienststunden für Beamte - Privates Referendar-Repetitorium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 211
  • NJW 1988, 1159
  • NJW 1988, 139
  • NVwZ 1988, 539 (Ls.)
  • DVBl 1988, 349
  • DVBl 1988, 350
  • DÖV 1988, 601
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.03.1985 - 2 B 126.83

    Schwerbehinderte - Arbeitszeit - Richter - Schwerbehindertengesetz -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Richter nicht verpflichtet sind, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

    Der Richter muß demnach, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

    Mangels fester Dienstzeiten hat der erkennende Senat demnach auch § 43 SchwbG (Herabsetzung der Arbeitszeit) für Richter für nicht anwendbar erklärt (Beschluß vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Richter nicht verpflichtet sind, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

    Im Rahmen der Geschäftsverteilung kann, wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - (a.a.O.) ausgeführt hat, die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten einen Anhaltspunkt für die einem Richter zuzuteilenden Aufgaben und den damit von ihm zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand ergeben.

    Der Richter muß demnach, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 95.78

    Fürsorgepflicht - Gleichbehandlungsgrundsatz - Essenszuschuß - Richter - Land

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Richter nicht verpflichtet sind, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

    Der Richter muß demnach, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - ; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - ).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Dies dient inbesondere der sachlichen Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsprechung und bei seiner mit der Rechtsfindung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeit, indem sie die Selbständigkeit des Richters gegenüber der Dienstaufsicht und seine Freiheit sichert, die richterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrzunehmen (vgl. Bayer. Dienstgerichtshof für Richter, Beschluß vom 5. Februar 1969 - DGH 2/68 - DRiZ 1969, 292 ).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, daß der Kläger bei der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht, wie in dem im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 37.78 - (BVerwGE 60, 254) entschiedenen Fall, in einem der amtlichen Tätigkeit entgegengesetzten Interesse tätig würde.
  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Schon diese Geschäftsverteilung ist vom Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen, steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 46, 147 ; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - ; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 2 B 76.86 -) und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidiums (BVerwGE 50, 11 ; Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 2 B 56.86 -).
  • BVerwG, 07.08.1986 - 2 B 76.86

    Geschäftsverteilung - Zustimmung des Richterrats

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Schon diese Geschäftsverteilung ist vom Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen, steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 46, 147 ; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - ; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 2 B 76.86 -) und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidiums (BVerwGE 50, 11 ; Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 2 B 56.86 -).
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Schon diese Geschäftsverteilung ist vom Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen, steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 46, 147 ; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - ; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 2 B 76.86 -) und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidiums (BVerwGE 50, 11 ; Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 2 B 56.86 -).
  • BVerwG, 14.11.1986 - 2 CB 37.86

    Anforderungen an die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage bei der Revision

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Im Gegenteil ist eine ergänzende eigene Aus- und Fortbildung nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 LBG; z.B. auch Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 2 CB 37.86 - ).
  • DGH Bayern, 05.02.1969 - DGH 2/68
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86
    Dies dient inbesondere der sachlichen Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsprechung und bei seiner mit der Rechtsfindung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeit, indem sie die Selbständigkeit des Richters gegenüber der Dienstaufsicht und seine Freiheit sichert, die richterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrzunehmen (vgl. Bayer. Dienstgerichtshof für Richter, Beschluß vom 5. Februar 1969 - DGH 2/68 - DRiZ 1969, 292 ).
  • BVerwG, 30.05.1986 - 2 B 56.86

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Möglichkeit der Umsetzung von

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    (1) Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben ( BVerwGE 78, 211 ).

    Vielmehr orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl. BVerwGE 78, 211 ; BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09 -, juris, Rn. 38).

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten

    Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 1/13

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Beeinträchtigung der richterlichen

    Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Richter nicht verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3; Beschlüsse vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6 und vom 27. März 1985 - 2 B 126.83 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 4 S. 10; Urteile vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 , vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 und vom 30. März 2006 - 2 C 41.04 - BVerwGE 125, 365 Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 - juris Rn. 9).

    Der Richter muss, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a. - BVerfGK 19, 407 = juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 1 Rn. 154; Herrmann, DRiZ 2004, 316 : "hergebrachter Grundsatz des Richteramtsrechts" und BT-Drs.

    Bei zeitlich mit der Nebentätigkeit zusammenfallenden spruchrichterlichen Tätigkeiten - etwa Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst in Eilsachen - muss ein Richter die Unterrichtsveranstaltung absagen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 ).

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Eine sichere oder auch nur in Kauf genommene dauerhafte Überlastung eines Richters beeinträchtigt ohne Weiteres die gleichmäßige Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs der Rechtssuchenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/05 - juris) und stellt damit die Unabhängigkeit des Richters bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage (vgl. BVerwGE 78, 211 ff.).

    Seine Arbeitsleistung orientiert sich unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die vorübergehend einen höheren Arbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit und an dem von Richtern in vergleichbarer Position in dieser Zeit geleisteten Arbeitspensum ( BVerwGE 78, 211 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Richter sind davon entbunden, ihre Dienstgeschäfte innerhalb bestimmter Dienstzeiten und in der Dienststelle zu erledigen (Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 ).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 25/21
    Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum eine pauschalierend am Durchschnitt zu bestimmende Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57/86 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, juris Rn. 3) - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04

    Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende

    Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf den Kläger nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 - a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 A 3306/08

    Feststellung der Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich oder einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211 = juris Rn. 15; BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 25. September 2002 - RiZ (R) 2/01 -, NJW 2003, 282 = juris Rn. 15, und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, NJW 1991, 1103 = juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 650/02 -, RPfleger 2005, 415 = juris Rn. 64.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 -, a. a. O.; BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/09 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2007 - 13 A 3683/05 -, juris Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 14.

  • VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 2254/17

    Lebensarbeitszeitkonto für Richter

  • BVerwG, 12.01.2023 - 2 C 22.21

    Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

  • BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15

    Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2004 - 1 A 650/02

    Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Rechtspfleger in ein Modell der gleitenden

  • VG Göttingen, 20.09.2012 - 4 A 258/09

    Bewerbung kommerzieller juristische Repetitorien im räumlichen Bereich einer

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2010 - 2 ME 167/10

    Untersagung von Werbemaßnahmen juristischer Repetitorien in und an Gebäuden einer

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 42.04

    Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Einhaltung der festgelegten

  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
  • VG Köln, 25.10.2001 - 19 K 6641/99
  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17
  • BVerwG, 24.07.1989 - 2 B 35.89

    Richter - Dienstliche Beurteilung - Eingänge - Erledigungszahlen

  • BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88

    Ermäßigung der Dienstzeit durch teilweise Freistellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2005 - 1 A 494/04
  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3080/22

    Räumliche Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Dispositionsstunden

  • VG Köln, 26.10.2012 - 19 K 3320/12

    Erfolglosigkeit der Klage eines Richters am Arbeitsgericht auf Altersentlastung

  • VG Magdeburg, 24.11.2010 - 5 B 55/10

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Geschäftsverteilung in Verwaltungsgericht in

  • VG Regensburg, 26.07.1995 - RN 1 K 95.232

    Genehmigung einer Nebentätigkeit bei unentgeltlicher Mithilfe im Betrieb der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht