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   BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86   

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BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86 (https://dejure.org/1987,1290)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1987 - 6 C 60.86 (https://dejure.org/1987,1290)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 (https://dejure.org/1987,1290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige Übermittlung - Mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 108 Abs. 1, § 86 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 30
  • NVwZ 1987, 1071
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 18.79

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Bewerber - Eintragung in die Handwerksrolle

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
    Zwar trifft es zu, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 1985 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, sie sei aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, an der Verhandlung vom 24. Mai 1985 teilzunehmen (Bl. 25 d.A. des Verwaltungsgerichts); damit und mit der tatsächlich unterbliebenen Vertretung in der Verhandlung hatte sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, in der Verhandlung Anträge - etwa zur Vernehmung des Klägers als Partei - zu stellen und zu neuen, bisher nicht aktenkundigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - sowie vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - <BVerwGE 61, 145 [BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]> mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
    Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) sowie der vom erkennenden Senat zur Würdigung von Anträgen von Kriegsdienstverweigerern, die bereits ihren Grundwehrdienst ohne gewissensmäßige Bedenken abgeleistet haben, entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - ) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat.
  • BVerwG, 11.03.1981 - 6 C 73.80

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
    Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) sowie der vom erkennenden Senat zur Würdigung von Anträgen von Kriegsdienstverweigerern, die bereits ihren Grundwehrdienst ohne gewissensmäßige Bedenken abgeleistet haben, entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - ) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
    Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten und über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den dann maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung zu befinden haben.
  • BVerwG, 07.08.1967 - VI C 10.67

    Anspruch auf Einweisung in die Stelle einer Direktorin nach der Besoldungsgruppe

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
    Zwar trifft es zu, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 1985 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, sie sei aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, an der Verhandlung vom 24. Mai 1985 teilzunehmen (Bl. 25 d.A. des Verwaltungsgerichts); damit und mit der tatsächlich unterbliebenen Vertretung in der Verhandlung hatte sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, in der Verhandlung Anträge - etwa zur Vernehmung des Klägers als Partei - zu stellen und zu neuen, bisher nicht aktenkundigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - sowie vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - <BVerwGE 61, 145 [BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]> mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 6 B 82.88

    Rechtliches Gehör - Verlesung von Schriftsätzen - Mündliche Verhandlung -

    Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zumUrteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30), im Anschluß anBeschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - undvom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -).

    Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht - ähnlich wie in dem mit Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - entschiedenen Fall - die bei ihm am Montag, dem 18. Juli 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am folgenden Tag, dem 19. Juli 1988, der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 21. Juli 1988 um die Mittagszeit, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.

    Auf diese Weise wußte die Beklagte spätestens einen Tag vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Existenz dieser schriftlichen Stellungnahme des Klägers zusätzlich zu den bis zu diesem Zeitpunkt gewechselten, zum Inhalt der Akten gewordenen Schriftsätzen der Beteiligten, und sie kannte darüber hinaus den Inhalt der Stellungnahme, so daß sie sich - anders als in dem mit Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., entschiedenen Fall - auf das neue Vorbringen des Klägers einstellen konnte.

    Zwar kann die Beklagte - wie im Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., ausgeführt - darauf vertrauen, daß schriftsätzliches Vorbringen eines Beteiligten, von dem sie keine Kenntnis erlangt hat, nicht als solches zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts gemacht wird.

  • BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88

    Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Schriftliche Stellungnahme -

    Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).

    Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am Donnerstag, dem 19. Mai 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am Dienstag, dem 24. Mai 1988 (am selben Tage, an dem sie dem Berichterstatter erstmalig vorgelegt wurde), der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 26. Mai 1988, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.

    Auf diese Weise wußte die Beklagte spätestens einen Tag vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Existenz dieser schriftlichen Stellungnahme des Klägers zusätzlich zu den bis zu diesem Zeitpunkt gewechselten, zum Inhalt der Akten gewordenen Schriftsätzen der Beteiligten, und sie kannte darüber hinaus den Inhalt der Stellungnahme, so daß sie sich - anders als in dem mit Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., entschiedenen Fall - auf das neue Vorbringen des Klägers einstellen konnte.

    Zwar kann die Beklagte - wie im Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., ausgeführt - darauf vertrauen, daß schriftsätzliches Vorbringen eines Beteiligten, von dem sie keine Kenntnis erlangt hat, nicht als solches zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts gemacht wird.

  • BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88

    Rechtliches Gehör - Schriftliche Stellungnahme - Mündliche Verhandlung -

    Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten der Gegenseite vier Tage vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersendet (Abgrenzung z.B. zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> = <NVwZ 1987, 1071>).

    Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben und dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am 28. Januar 1988 eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am 29. Januar 1988 der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - jedenfalls vier Tage vor der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1988 im Besitz dieser Stellungnahme war.

  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

    Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung;

    Denn dieser erfasst auch die Verpflichtung des Gerichts, vor der abschließenden Entscheidung jedem Beteiligten die Gelegenheit zu geben, zu schriftsätzlichem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - BVerwGE 78, 30, 33).
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 40.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Rechtzeitige Übermittlung von

    (wie im Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30 = NVwZ 1987, 1071 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 188)).

    Vielmehr ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 188) näher ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden zwischen dem Anteil des Verfahrens, der üblicherweise schriftlich abgewickelt wird und in den Akten des Gerichts seinen unmittelbaren Niederschlag findet, und dem Anteil, der - aufbauend auf dem bereits vorliegenden Akteninhalt - in und aufgrund der mündlichen Verhandlung noch hinzukommt.

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - erweiterte Gewerbeuntersagung

    Angesichts dessen, dass die Klageerwiderung der Beklagten vom 17. Juli 2019 datiert, war die Klägerin auch nicht kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung mit einem neuen Sachvortrag konfrontiert, für dessen Prüfung sie zusätzliche Zeit benötigt hätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 14.7.1987 - 6 C 60.86 - juris Rn. 13 f.).
  • VG München, 26.02.2014 - M 23 K 11.4724

    Abmeldung von Amts wegen

    Eine Vertagung kann dann erforderlich sein, wenn ein Beteiligter erst kurzfristig vor oder in der mündlichen Verhandlung neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag bringt (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1987 - 6 C 60/86 - BVerwGE 78, 30/32) oder umfangreiche Unterlagen vorlegt, und sich die anderen Beteiligten erst Informationen einholen oder Kenntnis verschaffen müssen, um sachgerecht agieren zu können.
  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 PKH 9.03

    Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 06.07.1988 - 6 C 9.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Voraussetzungen - Verhandlungstermin

  • BVerwG, 08.07.1988 - 6 C 50.86

    Kriegsdienstverweigerung - Aktenlageentscheidung - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Rechtzeitige Übermittlung von

  • BVerwG, 26.05.1989 - 6 B 58.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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