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   BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86   

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BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag - Bebauungsplan - Unanfechtbare Baugenehmigung - Rechtsschutzbedürfnis - Verbesserung der Rechtsstellung - Nichtigerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70
    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis bezüglich einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 85
  • NJW 1988, 839
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
  • DVBl 1987, 1276
  • DÖV 1988, 32
  • BauR 1987, 661
 
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Wird zitiert von ... (406)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.

    Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.

    ob die für den unmittelbaren Grenznachbarn entwickelten Grundsätze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 (BVerwGE 44, 294) auch für andere, von den zu erwartenden Einwirkungen des Bauvorhabens ähnlich betroffene Nachbarn gelten, und.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 44, 294) habe für den Verlust der Widerspruchsbefugnis in Fällen dieser Art auf die Besonderheiten des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen "unmittelbaren Grenznachbarn" abgestellt und offengelassen, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch für solche Nachbarschaftsverhältnisse gelten, die - wie hier bezüglich derjenigen Wohnungen, deren Wohnräume Fenster in Richtung auf den Bolzplatz haben - der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich seien.

    Die Frage, ob die zum Verlust der Anfechtungsbefugnis eines Nachbarn im Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze auch für andere als unmittelbare (Grenz-)Nachbarn gelten, ist zu bejahen.

    Der Senat hat in BVerwGE 44, 294 ff. die Obliegenheit eines Nachbarn, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der dieser in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einzulegen, aus den Besonderheiten des durch nachbarliches Zusammenleben begründeten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" abgeleitet.

    Der Senat hatte dies für einen Fall unmittelbarer Grenznachbarschaft zu entscheiden und konnte deshalb offenlassen, ob das Dargelegte über den Kreis der unmittelbaren Grenznachbarn hinaus auch für Nachbarschaftsverhältnisse gilt, die der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich sind (vgl. im einzelnen BVerwGE 44, 294 ).

    Die jeweilige örtliche Situation und damit auch das unmittelbare Aneinandergrenzen der Grundstücke kann wesentlich dafür sein, ob im Einzelfall davon ausgegangen werden darf, "daß der Nachbar von der Baunehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen mußte und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewißheit zu verschaffen" (BVerwGE 44, 294 ).

    Dies ändert aber nichts daran, daß die in BVerwGE 44, 294 ff. aufgestellten Grundsätze prinzipiell nicht nur für unmittelbare Grenznachbarschaftsverhältnisse Geltung beanspruchen.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist ferner nicht auszuschließen, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens auch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage nach der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan im Fall einer bereits unanfechtbar genehmigten Nutzung erfordert (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ).

    Die Antragsteller haben durch den Bebauungsplan im Hinblick auf die Lärmeinwirkungen, die von dem danach zulässigen Bolzplatz ausgehen werden, zwar einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

    Generell gilt, daß - anders als bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid (vgl. hierzu BVerwGE 56, 172) - eine Baugenehmigung sich nicht einfach als Vollzug eines Bebauungsplans darstellt und die von einem Bebauungsplan ausgehenden Belastungen nicht notwendig vollständig in sich aufnimmt (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).

    Generell gilt, daß - anders als bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid (vgl. hierzu BVerwGE 56, 172) - eine Baugenehmigung sich nicht einfach als Vollzug eines Bebauungsplans darstellt und die von einem Bebauungsplan ausgehenden Belastungen nicht notwendig vollständig in sich aufnimmt (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Ihre Beantwortung ist, auch wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet sein sollte, im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens geboten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 und vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - Buchholz 406.11 § 14 Nr. 9).

    Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 ) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos darstellt.

  • OVG Berlin, 10.07.1980 - 2 A 3.79
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).

    Ist zur Verwirklichung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Festsetzung eines Bebauungsplans aber schon eine Genehmigung erteilt worden, welche die Antragsteller nicht mehr anfechten können, so hängt das für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages - neben dem fortbestehenden Nachteil - erforderliche und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Unterschied zwischen Nachteil und Rechtsschutzbedürfnis Schenk, DVBl. 1976, 198 ; OVG Berlin, Baurecht 1980, 536 ) davon ab, ob sie dadurch, daß der Bebauungsplan (ganz oder teilweise) für nichtig erklärt wird, derzeit ihre Rechtsstellung verbessern können.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.05.1981 - 6 C 16/80
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Auch sonst kann im Einzelfall - etwa durch verbindliche Erklärung - die Ausführung des Bebauungsplans trotz bereits unanfechtbar erteilter Baugenehmigung vom Ausgang eines Normenkontrollverfahrens abhängig gemacht worden sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Mai 1981 - 6 C 16/80 - NVwZ 1982, 254).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist - insbesondere bei Bebauungsplänen - auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 ; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Ihre Beantwortung ist, auch wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet sein sollte, im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens geboten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 und vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - Buchholz 406.11 § 14 Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1982 - 5 S 1421/81

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.1982 - 10 C 23/81

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Eingriffe in das

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.03.1980 - 6 C 12/78

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97; BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17

    Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom

    Am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitert ein Normenkontrollantrag ferner dann, wenn es einen anderen einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - BauR 1992, 187; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 und vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134 = juris Rn. 14).

    Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung aber nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 - juris Rn. 7 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ).

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