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   BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85   

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https://dejure.org/1988,218
BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode - Zeitpunkt der Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5, § 97 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 46
  • NJW 1989, 1234 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 259
  • ZMR 1988, 391
  • DÖV 1988, 736
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).

    Schließlich kommt es nicht auf die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) nicht vereinbare Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen soeben erwähntem Urteil an, daß bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers der "neue" Träger der Sozialhilfe sich die Betreuung durch den "alten" Träger der Sozialhilfe zurechnen lassen müsse.

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Da sich die Klage bereits wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet erweist, kommt es auf den weiteren die Begründetheit der Klage betreffenden Aspekt, ob die Klägerin für die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs allein aktivlegitimiert ist, nicht mehr an (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]>).
  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Bei dieser Überlegung wird übersehen, daß es im Sozialhilferecht auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, nicht auf Gegebenheiten, die hätten sein können (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - ).
  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78

    Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Eine gegenteilige Betrachtung wäre auch mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 (BVerwGE 58, 146) vertretenen Auffassung nicht zu vereinbaren.
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 16; vgl bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51).

    Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei besteht bei den Kosten für Heizung der Bedarf darin, dass der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw das Energieversorgungsunternehmen zahlen zu können (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 9; vgl auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 50).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs. 1 SGB II letztens nur BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) .

    Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 97 RdNr 26, auch vorgesehen für BSGE: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 102, RdNr 11 f mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) oder anderen Zeiträumen zuzuordnen.

    Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre entsprechenden Aufwendungen bestreiten können (so schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 97: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .

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