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   BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86   

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BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Wohnungsbedarf - Wohnraumversorgung - Beurteilungsspielraum - Öffentliche geförderte Mietwohnungen - Mangelnde Bedarfsdeckung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf; Wohnraumversorgungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 113
  • NJW 1989, 181
  • NVwZ 1989, 156 (Ls.)
  • ZMR 1989, 30
  • ZMR 1999, 30
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    müßte die maßgebende Verhältniszahl hinreichend genau beziffert und die Einhaltung der so festgelegten Schranke vom Verordnungsgeber im einzelnen geprüft und im Verwaltungsstreitverfahren von den Verwaltungsgerichten überprüft werden (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 .

    Die bei einer rein quantitativen Ermächtigungsbegrenzung unvermeidliche Festlegung auf einen bestimmten Ermittlungszeitpunkt wird überdies - ebenso wie im Zweckentfremdungsrecht (vgl. dazu Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 17) - auch aus einem weiteren Grunde dem zu regelnden Sachbereich nicht gerecht.

    Die Möglichkeit einer sofortigen maximalen Ausnutzung des Eigentums an Wohnraum ist bei "unzureichender Versorgungslage" im "qualitativen Sinne" nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371 und Urteil des Senats vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18).

    Ebenso wie im Zweckentfremdungsrecht mit Rücksicht auf das qualifizierende Merkmal der lfbesonderenlf Gefährdung ist bei der Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gemeinden eines Landes solange ohne Verletzung des Gleichheitssatzes zu15 lässig, als sie zu sachlich vertretbaren, sich nicht jeder Rechtfertigung entziehenden und deshalb willkürlichen Ergebnissen führt (vgl. Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 19).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    Allein eine derartige das "Normalmaß" übersteigende "konkrete Nachfragesituation" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 vermag den Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 WoBindG zu rechtfertigen. Ziel der gesetzlichen Ermächtigung ist es, eine dem "Normalen" entsprechende ausreichende Versorgung mit öffentlich geförderten Wohnungen (auch) in solchen Bedarfsschwerpunkten sicherzustellen.

    Die verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des öffentlich geförderten Wohnraums bleibt dem Eigentümer erhalten, weil er eine Rendite in Höhe der Kostenmiete erhält und in besonders gelagerten Fällen eine Freistellung von den Wohnungsbindungen (vgl. § 7 WoBindG) erhalten kann (vgl. auch Urteil vom 11. März 1983. a.a.O. S. 18 und BVerfG. Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371).

    Die Möglichkeit einer sofortigen maximalen Ausnutzung des Eigentums an Wohnraum ist bei "unzureichender Versorgungslage" im "qualitativen Sinne" nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371 und Urteil des Senats vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18).

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    wenn die Bezieher der teureren Wohnungen preiswerten Wohnraum frei machen (sog. Sickereffekt; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 .
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 50.85

    Fortdauer der Wohnungsbindung - Öffentliche Mittel - Freiwillige vorzeitige

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 50.85 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 10 S. 15 dargelegt hat. endete die Wohnungsbindung nach freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel in Gemeinden. die nicht zu einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmt wurden, auch bei vermieteten Wohnungen dann mit Ablauf des 30. Juni 1980, wenn die Wohnung vor diesem Stichtag an einen Nichtwohnberechtigten vermietet worden war. Nur zugunsten eines nachweislich (weiterhin) wohnberechtigten Mieters blieb die Eigenschaft "öffentlich gefördert" bis zur Beendigung seines Mietverhältnisses aufrechterhalten (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 18 f.).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Auch insoweit besteht also ein Beurteilungsspielraum der Landesregierung (vgl. BVerwGE 80, 113, 120 [zu § 16 Abs. 4 Satz 2 WoBindG 1980]).

    Dabei ist zu beachten, dass der Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung nur dann angemessen ist, wenn sich damit die Erwartung verbinden lässt, dass die (vorübergehende) Absenkung der Kappungsgrenze um 5 % für einen gehörigen Zeitraum gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894 [zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG]; BVerwGE 80, 113, 119).

    Ausschlaggebend ist daher nicht, ob an einem bestimmten Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit in einer bestimmten zahlenmäßig festgelegten Mindesthöhe besteht (BVerwGE 80, 113, 119 f.; BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Statt einer solchen punktuellen Betrachtung des maßgeblichen Wohnungsmarktes, bei der mehr oder minder zufällig die eine oder andere Versorgungslage ermittelt wird, bedarf es vielmehr - ausgehend von der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes - einer prognostischen Beurteilung, ob ein dauerhafter Ausgleich erreicht ist oder ob - gegebenenfalls trotz einer zeitweilig eingetretenen Entspannung (oder einer Verbesserung der Wohnungsversorgung auf sachlichen Teilsegmenten des Wohnungsmarktes; vgl. BVerwG, NZM 2003, 606, 607) - auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (BVerwGE 80, 113, 120; vgl. auch BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Eine zahlenmäßige "Momentaufnahme" darf daher nicht Grundlage der Rechtsetzung durch den Verordnungsgeber sein; dieser muss vielmehr die künftige Bedarfsentwicklung aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung der sie beeinflussenden Faktoren einzuschätzen versuchen (BVerwGE 80, 113, 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, BVerwGE 80, 113 ff. und juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 36 AS 2095/12

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen nach

    Aus dem rechtlichen Kontext einer wenig oder zu bestimmten Fragestellungen nichts besagenden Ermächtigungsnorm und systematischen Zusammenhängen kann sich ergeben, dass diese Norm, einen bestimmten Inhalt vorausgesetzt (der dann in der Verordnung seine Entsprechung finden muss), wirksam ermächtigen kann (vgl BVerfG, Beschluss v 08. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 RdNr 62ff; zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil v 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R RdNr 21ff; Urteil v 09. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R RdNr 13, ähnlich zur Bestimmung von Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf BVerwG, Urteil v 24. August 1988 - 8 C 26/86 RdNr 8f; Bundesfinanzhof, Beschluss v 24. November 1993 - X R 5/91 RdNr 43ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, BVerwGE 80, 113 ff. und juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 5.22

    Unzulässiger Betrieb von Ferienwohnungen im Wohngebiet

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - 8 C 26.86 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2008 - 5 ME 108/08

    Nachträgliche Änderung einer bereits vor Jahren bekannt gegebenen Beurteilung

    Der Senat ist aber der Auffassung, dass nachteilige Änderungen einer einmal bekannt gegebenen Beurteilung, die außerhalb eines Verfahrens zu deren Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 23.5. 1995 - 5 L 3277/94 -, in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES D I 2 Nr. 42 m. w. N.) erfolgen - jedenfalls wenn sie ohne Einwilligung der ursprünglichen Beurteiler vorgenommen werden -, nur insoweit statthaft sind, als sie der Behebung eines objektiven Mangels der Beurteilung dienen, hinsichtlich dessen Bejahung kein Raum für die Annahme eines Beurteilungsspielraums bleibt (vgl. zu allerdings etwas anderen Fallgestaltungen: BVerwG, Beschl. v. 27.8. 1998 - 1 WB 15.98 -, BVerwGE 113, 255 [256] und Beschl. v. 18.2. 1986 - 1 WB 90.83 -, BVerwGE 80, 113 [118 f.]).
  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2022 - 941 OWi 862 Js 17536/22

    Zu hohe Miete für Wohnung - Geldbuße für Vermieter

  • AG Frankfurt/Main, 17.02.2021 - 941 OWi 916 Js 8645/20

    Zu hohe Miete führt zu Bußgeld und Abführung des Mehrerlöses

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