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   BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87   

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BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87 (https://dejure.org/1989,57)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 (https://dejure.org/1989,57)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 2 C 52.87 (https://dejure.org/1989,57)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Obligatorische Teilzeitbeschäftigung für neu eingestellte Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 196
  • NJW 1990, 61 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 969
  • DVBl 1989, 1157
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
    Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (§ 3 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung, § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz); er entfaltet keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung (BVerfGE 38, 121 [BVerfG 22.10.1974 - 1 BvL 3/72]).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
    Die dargelegte Auslegung steht auch mit der Entstehungsgeschichte des § 80 a LBG und des ihm zugrundeliegenden § 44 a BRRG, beide in ihrer heutigen und der vorangegangenen Fassung, sowie mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien in Einklang, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. u.a. BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten darf auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - ).

    Dessen Ernennung zum Beamten auf Probe und die gesonderte Verfügung seiner Teilzeitbeschäftigung sind zwei rechtlich eigenständige Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 82, 196 ).

    Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 ) dargelegt.

    Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 71, 39 ; BVerwGE 82, 196 ).

    Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251 ; BVerwGE 82, 196 ).

    Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 ).

    Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung (BVerwGE 82, 196 ).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des Lehrers einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1).

    Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.).

  • VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Die Kammer schließt sich jedoch insoweit der Auffassung des BVerwG an, wonach die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die gesonderte Verfügung der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zwei rechtlich eigenständige, gesondert anfechtbare Verwaltungsakte sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - zitiert nach JURIS = u. a. NJW 2000, 2521, mit Hinweis auf BVerwGE 82, 196 [198]).

    Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 [262 f.]; 55, 207 [240]; 71, 39 [60]; BVerwGE 82, 196 [202 f.]).

    Insoweit verweist das BVerwG im Übrigen u. a. auf seine Entscheidung in BVerwGE 82, 196 (203 f.).

    In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass ein Großteil der Begründung für die Nichtigkeit der früheren Einstellungsteilregelung, die der wiederholt vom BVerwG und von anderen Gerichten zitierten Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1989 in BVerwGE 82, 196 zugrunde lag, darauf beruhte, dass seinerzeit die betreffende landesgesetzliche Regelung (in Niedersachsen: § 80 a NBG a. F.) in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Rahmenrecht des Bundes (§ 44 a BRRG a. F.) eine Einstellungsteilzeit ausdrücklich nur auf Antrag vorsah und ein solcher Antrag regelmäßig von den Bewerbern gegen ihren Willen erzwungen wurde, indem ihre Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung von einer entsprechenden Antragstellung abhängig gemacht wurde (vgl. BVerwGE 82, 196 [199 bis 202]).

    Die Kammer teilt insoweit nicht die unter Hinweis auf BVerwGE 82, 196 (204) vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG liege deshalb vor, weil Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt ausgewählt würden, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit fänden (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Das OVG Niedersachsen hat hierzu in seinem Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - (dort auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks) unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) die Auffassung vertreten, es sei unerheblich, ob für die Einstellung des Bewerbers haushaltsrechtlich eine (volle) Planstelle zur Verfügung stehe, da nach der zitierten Entscheidung des BVerwG durch den Haushaltsplan weder Ansprüche oder Verbindlichkeiten begründet noch aufgehoben würden und er keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Parlament und Regierung entfalte.

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