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   BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89   

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https://dejure.org/1990,567
BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89 (https://dejure.org/1990,567)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1990 - 8 C 58.89 (https://dejure.org/1990,567)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 (https://dejure.org/1990,567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte - Prognostizierbare Einnahmeerhöhung - Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WoGG § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 278
  • NJW 1991, 190 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1078
  • DÖV 1990, 522
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum GSiG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Regelungen im Wohngeldgesetz (§§ 23, 27 Abs. 1 WoGG idF bis zum 31.12.2008) die Ansicht vertreten wird, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag erforderlich sei (vgl VGH München, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557, 563; zum Erfordernis eines gesonderten Antrags für jeden Bewilligungszeitraum im Wohngeldrecht: BVerwGE 84, 278, 285; BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198, 201 juris RdNr 17), folgt ihr der Senat nicht.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).
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