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   BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88   

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https://dejure.org/1990,1938
BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger - Hilfegewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 136
  • NJW 1990, 3288
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • DÖV 1990, 882
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88
    Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der in der Person der Hilfeempfängerin entstandene Rückgewähranspruch gegen den Kläger (§ 528 BGB) den Tod der Hilfeempfängerin rechtlich überdauert hat; dies ist im Streit vor den Zivilgerichten zu klären, weil es - von den Fällen der sog. Negativevidenz abgesehen (vgl. hierzu BVerwGE 49, 311 ) - nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88
    Denn weder folgt aus dem Wesen des Anspruchs aus § 528 BGB notwendig, daß er mit dem Tode der Hilfeempfängerin erlosch (vgl. für den Fall der Überleitung noch zu Lebzeiten des Hilfeempfängers BGHZ 96, 380 ), noch ist der Anspruch durch Konfusion untergegangen; denn der Kläger ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur Miterbe neben seinen beiden anderen Schwestern.
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Die sich aus dem Gesetz ergebende (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. § 9 Abs. 1 SGB II) Subsidiarität der Sozialhilfe und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II soll durch den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bzw. § 33 Abs. 1 SGB II verwirklicht werden, indem sie den Sozialleistungsträger grundsätzlich in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition des Leistungsempfängers den Zustand nachträglich herzustellen, der dem vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer (hier: des Unterhaltsschuldners) entspricht, die dem Leistungsempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren müssen (vgl. bereits BVerwG NJW 2000, 601 und NJW 1990, 3288 zu § 90 BSHG).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ( , Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 C 63/88 -) berufe, sei dies nicht nachvollziehbar, denn diese Entscheidung befasse sich ausschließlich mit dem Rangverhältnis von § 90 Bundessozialhilfegesetz ( ; Übergang von Ansprüchen, heute § 93 SGB XII) und § 92c BSHG (Kostenersatz durch den Erben, heute § 102 SGB XII), und nicht mit dem Verhältnis von § 116 SGB X zu § 102 SGB XII.

    Deshalb geht auch der Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 10. Mai 1990 (5 C 63/88 - BVerwGE 85, 136 - juris Rdnr. 7) ins Leere.

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Dies gilt für den Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII gleichermaßen (zum Verhältnis beider vgl BVerwGE 85, 136, 139) .
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