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   BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88   

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https://dejure.org/1990,3335
BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Umfang der Verpflichtung von Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 343
  • NVwZ 1991, 657
  • NVwZ 1991, 675 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 249
  • DÖV 1991, 248
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Daß es sich hier um eine Vollversorgung handelt und nicht nur um eine bloße zusätzliche Versorgung, die der Aufstockung bereits bestehender gesetzlicher Ansprüche aus der Sozialversicherung dient, ist für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung unerheblich, da das BetrAVG nicht zwischen einer Vollversorgung und einer bloß zusätzlichen Versorgung, die zu einer bereits bestehenden ergänzend hinzutritt, unterscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 f.).

    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Der Gesetzgeber hat bewußt im Interesse einer möglichst umfassenden, effektiven Insolvenzsicherung alle juristischen Personen des Privatrechts zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung heranziehen wollen, (vgl. Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 3 C 43.88 - BVerwGE 85, 343 ; vgl. auch Beschluß vom 16. April 1980 - BVerwG 7 B 116.79 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 255).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 6 S 2396/11

    Zur Auskunftspflicht des Trägers einer Ersatzschule über eine betriebliche

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.09.1990 - 3 C 43.88 -, BVerwGE 85, 343) ist anerkannt, dass ein im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG ist.

    Lehrer an Ersatzschulen sind damit als Angestellte ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten, die das BetrAVG schützen will, ebenso wie die übrigen Mitarbeiter des Klägers einbezogen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG; Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).
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