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   BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89   

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BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89 (https://dejure.org/1990,291)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1990 - 7 C 21.89 (https://dejure.org/1990,291)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1990 - 7 C 21.89 (https://dejure.org/1990,291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung - Gemeinnützigkeits-Charakter der Abfallentsorgungsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 44
  • NVwZ 1990, 969
  • DVBl 1990, 589
  • DÖV 1990, 743
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    So ist anerkannt, daß auch zugunsten privatrechtlich organisierter und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Unternehmen eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig sein kann, wenn das Unternehmen einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 <284 f. [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]>).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Enteignungszwecks durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) sind durch das Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung (vgl. dazu BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 <264 f. [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]>; 66, 248 ; 74, 264 ) eingehalten.

    Bei Abfallentsorgungsanlagen, die von Privaten betrieben werden sollen, wird die gebotene Sicherung, daß das Vorhaben ordnungsgemäß zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), durch den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und die behördliche Überwachung des Betriebs nach §§ 11, 11 a bis f AbfG erreicht.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    So ist anerkannt, daß auch zugunsten privatrechtlich organisierter und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Unternehmen eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig sein kann, wenn das Unternehmen einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 <284 f. [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]>).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Enteignungszwecks durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) sind durch das Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung (vgl. dazu BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 <264 f. [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]>; 66, 248 ; 74, 264 ) eingehalten.

    Bei Abfallentsorgungsanlagen, die von Privaten betrieben werden sollen, wird die gebotene Sicherung, daß das Vorhaben ordnungsgemäß zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), durch den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und die behördliche Überwachung des Betriebs nach §§ 11, 11 a bis f AbfG erreicht.

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gibt es keine rein privatnützigen Planungen im Sinne von BVerwGE 55, 220.

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 55, 220; vgl. ferner Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - DÖV 1981, 104; Urteil vom 13. April 1984 - BVerwG 4 C 69.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 213 sowie BVerwGE 78, 40 [BVerwG 15.07.1987 - 4 C 56/83]) für den Gewässerausbau nach § 31 WHG entwickelte Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Planungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und privatnützigen Ausbauvorhaben im alleinigen privaten Interesse des Antragstellers nicht auf die abfallrechtliche Planfeststellung übertragen.

    Jedenfalls kann für die abfallrechtliche Planfeststellung die in BVerwGE 55, 220 vorgenommene Differenzierung aus folgenden Gründen keine Anwendung finden.

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Enteignungszwecks durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) sind durch das Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung (vgl. dazu BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 <264 f. [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]>; 66, 248 ; 74, 264 ) eingehalten.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch die konkret geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und deshalb einen Eigentumsentzug rechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 3, 332 [BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54] und BVerfGE 45, 297 ; BVerfG, NVwZ 1987, 967).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] und 72, 15 ) verwirklicht sich der Schutz des Eigentums gegenüber einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Planfeststellungsbeschluß dadurch, daß dieser Beschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügt; dabei kann offenbleiben, ob es einer besonderen Prüfung der Planrechtfertigung überhaupt bedarf oder ob die dabei anzustellenden Überlegungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden könnten (vgl. auch Kühling a.a.O. Rdnr. 166).

    Jedenfalls ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, "vernünftigerweise geboten ist" (vgl. dazu BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] und 72, 282 ).

  • BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß diese Bestimmung nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme von Grundstücken für das geplante Vorhaben betrifft, insbesondere also nicht die Enteignung im Sinne des gezielten Zugriffs auf privates Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3, S. 5 = NJW 1980, 953; vgl. ferner Beschluß vom 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - UPR 1989, 227 sowie BVerwGE 80, 184 [BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]).

    Ist dies zu bejahen, so erweist sich die Planung jedoch erst dann insgesamt als rechtmäßig und aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums rechtfertigend, wenn - wie es bei jeder fachplanerischen Entscheidung erforderlich ist - die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind (zu den Abwägungsgrundsätzen vgl. allgemein BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 und speziell zur abfallrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83

    Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Eine solche Konstruktion begegnet im Abfallrecht schon deshalb Bedenken, weil sie sich schwerlich mit der lediglich formellen Konzentrationswirkung abfallrechtlicher Planfeststellungen (vgl. BVerwGE 70, 242 [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]) vereinbaren läßt.

    Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vorzunehmende Abwägung der planbetroffenen Belange hat sich am Wohl der Allgemeinheit in Gestalt des öffentlichen Interesses an einer umweltgerechten Abfallentsorgung zu orientieren (BVerwGE 70, 242 [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Enteignungszwecks durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) sind durch das Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung (vgl. dazu BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 <264 f. [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]>; 66, 248 ; 74, 264 ) eingehalten.
  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch die konkret geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und deshalb einen Eigentumsentzug rechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 3, 332 [BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54] und BVerfGE 45, 297 ; BVerfG, NVwZ 1987, 967).
  • BVerwG, 21.06.1956 - I C 193.54
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89
    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch die konkret geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und deshalb einen Eigentumsentzug rechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 3, 332 [BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54] und BVerfGE 45, 297 ; BVerfG, NVwZ 1987, 967).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81

    Verhältnis Gemeinde-Staat

  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 69.80

    Öffentlicher Belang - Erhaltung der Landschaft - Privilegierte Fischteiche

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

  • BVerwG, 10.02.1989 - 7 B 171.88

    Keine gerichtliche "Nachbesserung" bei Abwägungsdefiziten im

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 85.88

    Entsorgungspflicht - Genehmigung für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung können nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Private verlangen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl; dafür ist eine Enteignung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 87, 241 unter Verweisung auf BVerwGE 67, 74 ; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Sie lassen sich - sofern das maßgebende Fachrecht keine anders lautende Regelung aufweist (vgl. etwa § 38 Satz 1 BauGB) - nicht zu bloßen Abwägungsposten abschmelzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242, 244, vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44, 46 und vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348, 350; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1.92 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 94).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Dabei hat er erkannt, dass der Umstand, dass die Beigeladene ein privater Vorhabenträger ist, nichts daran ändert, dass die Planfeststellung prinzipiell als gemeinnützig zu beurteilen ist und für das Vorhaben das öffentliche Entsorgungsinteresse streiten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 21.89 -, BVerwGE 85, 44).

    Zum anderen ist von Bedeutung, ob und gegebenenfalls welche fachbezogenen Gründe gerade für den gewählten Standort im Unterschied zu in Betracht kommenden Alternativstandorten sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 21.89 -, NVwZ 1990, 969).

    Allerdings stellt die fehlende Flächenverfügbarkeit an anderen Standorten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.03.1990, a. a. O.) nicht per se ein unüberwindbares Zulassungshindernis dar, so dass es mit diesem Argument nicht gerechtfertigt werden kann, Standortalternativen von vornherein nicht in Erwägung zu ziehen.

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