Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2641
BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89 (https://dejure.org/1990,2641)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1990 - 1 WB 109.89 (https://dejure.org/1990,2641)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1990 - 1 WB 109.89 (https://dejure.org/1990,2641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 316
  • NVwZ 1991, 579 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 200
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.12.1970 - I WB 115.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Er muß wissen, warum der BMVg eine verteidigungspolitische Konzeption vertritt und welches die Gründe sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (vgl. BVerwGE 43, 162 f.).

    Der Antragsteller wäre, soweit dies für ihn überhaupt in Betracht kommt, nicht gehindert, in der Behandlung der aufgeworfenen Fragen auch Ansichten zu erörtern, die von den "Bewertungen" des BMVg abweichen (vgl. hierzu auch BVerwGE 43, 162, 165) [BVerwG 22.12.1970 - I WB 115/70].

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Diese "Bewertung", an die keinerlei rechtliche Auswirkung geknüpft ist, bleibt im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 13, 123, 125 f. [BVerfG 18.07.1961 - 2 BvE 1/61]; 40, 287, 293 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvE 1/75]; 57, 1, 8 f. [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvE 1/79]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Diese "Bewertung", an die keinerlei rechtliche Auswirkung geknüpft ist, bleibt im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 13, 123, 125 f. [BVerfG 18.07.1961 - 2 BvE 1/61]; 40, 287, 293 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvE 1/75]; 57, 1, 8 f. [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvE 1/79]).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Diese "Bewertung", an die keinerlei rechtliche Auswirkung geknüpft ist, bleibt im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 13, 123, 125 f. [BVerfG 18.07.1961 - 2 BvE 1/61]; 40, 287, 293 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvE 1/75]; 57, 1, 8 f. [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvE 1/79]).
  • BVerwG, 17.12.1975 - I WB 112.74
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1975 - 1 WB 112/74 - = BVerwGE 53, 111 es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß auch Informationsmaterial dann einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könnte, wenn damit gezielt gegenüber dem einzelnen Soldaten einseitiger politischer Einfluß genommen werden soll und darin dann möglicherweise ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 SG gesehen werden könnte.
  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
    Daraus folgt, daß der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (BVerwGE 53, 106, 108 [BVerwG 20.11.1975 - I WB 104/73] m.w.N.).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04

    Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme;

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: grundlegend Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94>).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dieser Information - erfolge sie in Gestalt eines Leitfadens oder mündlich/persönlich - die von der Bundesregierung und vom BMVg vertretene Verteidigungskonzeption, Sicherheitspolitik und Militärstrategie sachlich dargestellt und bewertet werden (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine derartige Information des BMVg oder eines in seinem Auftrag handelnden Vorgesetzten kann jedoch einer gerichtlichen Kontrolle als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO unterzogen werden, wenn und soweit durch konkrete gegenüber dem Untergebenen getroffene Äußerungen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung dessen eigener Rechte, namentlich der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) oder der Pflicht, als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen (§ 15 Abs. 4 SG), möglich erscheint (vgl. dazu u.a. (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - <BVerwGE 53, 111 [112]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Auf deren Kenntnis hat ein Soldat als Staatsbürger, der nach § 7 SG verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, sogar einen Anspruch (vgl. Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Diese Darstellung und Bewertung müssen vielmehr auch von einem Soldaten hingenommen werden, der ihnen in der Sache nicht zustimmt (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine solche nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO rügefähige und der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle zugängliche einseitige politische Einflussnahme liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information des Vorgesetzten für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - und vom 6. September 1990 -BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine in diesem Sinne gezielte einseitige politische Einflussnahme ist nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

  • BVerwG, 12.04.1994 - 1 WB 78.93

    Beschwerde gegen ein Verhalten des militärischen Vorgesetzten - Konkreter

    Daraus folgt, daß der Soldat nur solche Maßnahmen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 <BVerwGE 86, 316 [ff.]>).

    Soweit der Antragsteller meint, der GenInsp habe es an der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung sowie der Achtung vor anderen Anschauungen fehlen lassen, ist darauf hinzuweisen, daß eine nach § 17 Abs. 3 WBO rügbare einseitige politische Einflußnahme nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vorliegt - und folglich einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könnte -, wenn bei objektiver Würdigung erkennbar wird, daß ein Soldat durch die Äußerung für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (vgl. Beschluß vom 6. September 1990 aaO).

    Solange seine Bewertung im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung bleibt, muß eine solche Meinungsäußerung auch von einem Soldaten hingenommen werden, der dieser Bewertung in der Sache nicht zustimmt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 6. September 1990 aaO).

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 84.00

    Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 4.16

    Rüge gegen Richtwerte bei Beurteilungen; Eingriff in subjektives Recht des

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1990 - 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - 1 WB 51.03 - und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 14.11 - Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 34.05

    Perspektivkonferenz; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; eigene Rechte;

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - , vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 51.04 - und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - NVwZ-RR 2005, 727>).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - < BVerwGE 86, 316 [318] > und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 36.14

    Anknüpfung an den Geburtsjahrgang als bedarfsbezogenes Kriterium für

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).
  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 4.11
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).
  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Daraus folgt, dass er nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03

    Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Nichtstellung eines förmlichen Antrags -

  • BVerwG, 23.04.1992 - 1 WB 132.91

    Pflicht zur Ausschreibung von Dienstposten im Bereich des Soldatenrechts -

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 14.11

    Beschwerde eines Berufssoldaten gegen die Neufassungen der

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 30.10

    Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit durch die

  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 WB 61.05
  • BVerwG, 19.06.2002 - 1 WB 26.02

    Richtlinien für die für männliche Soldaten festgelegte Haarlänge -

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 19.01

    Unterschiedliche Regelung der Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten -

  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 5.91

    Unterschiede zwischen der Dienstzeit der Soldaten und der Arbeitszeit der Beamten

  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 WB 69.01

    Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Regelung über die Haarlänge männlicher und

  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 52.03

    Gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen und Unterlassungen des militärischen

  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 48.03

    Rhythmus der Beurteilung anstehender Kapitänleutnante - Unzulässigkeit des

  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 103.95

    Zustimmung zu einer Wiederholungsüberprüfung - Abgabe einer Sicherheitserklärung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht