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   BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90   

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BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90 (https://dejure.org/1991,1992)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1991 - 7 C 13.90 (https://dejure.org/1991,1992)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1991 - 7 C 13.90 (https://dejure.org/1991,1992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf Sendezeit - Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 270
  • NJW 1991, 938
  • NVwZ 1991, 472 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), wiewohl sie eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit ist (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ), läßt sich ein Recht auf Sendezeit ebenfalls nicht herleiten.

    Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllen will, ist aber in den von der Rundfunkfreiheitsgarantie gezogenen Grenzen Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), wiewohl sie eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit ist (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ), läßt sich ein Recht auf Sendezeit ebenfalls nicht herleiten.

    Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllen will, ist aber in den von der Rundfunkfreiheitsgarantie gezogenen Grenzen Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), wiewohl sie eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit ist (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ), läßt sich ein Recht auf Sendezeit ebenfalls nicht herleiten.

    Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllen will, ist aber in den von der Rundfunkfreiheitsgarantie gezogenen Grenzen Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Dabei sind Information, Argument und Überzeugung die wesentlichen Mittel, die die Parteien im Verhältnis zu den Bürgern einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen (BVerfGE 47, 130 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Sie nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 52, 63 ; 60, 53 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Sie nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 52, 63 ; 60, 53 ).
  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1986 (BVerwGE 75, 67 ) ausgeführt, die Rundfunkfreiheit beziehe sich auf die im Zusammenhang mit Wahlwerbesendungen zu treffenden Entscheidungen der Rundfunkanstalten.
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Die Straßenwerbung ("Wahlsichtwerbung") ist eben deshalb ein "gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel" (so BVerwGE 47, 280 ), weil sie sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stützen kann.
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Zwar trifft es zu, daß der Anspruch auf Gleichbehandlung, der in § 5 ParteiG seinen einfach-gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt ist (BVerfGE 7, 99 ).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198 ) ausgesprochen, ein unbeschränktes Zugangsrecht der politischen Parteien zu den Rundfunkanstalten gebe es nicht, und ein solches Recht sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung hierüber käme es - wie stets bei Ermessensentscheidungen - maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 - BVerwGE 87, 270 (275) [BVerwG 11.01.1991 - 7 C 13/90]).

    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Dabei sind Information, Argument und Überzeugung die wesentlichen Mittel, die die Parteien im Verhältnis zu den Bürgern einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen (BVerfGE 47, 130 [140 ff.]; BVerwGE 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

    Die damit getroffene Entscheidung für das sog. "binnenpluralistische" Modell, nach dem die Vielfalt der politischen Meinungen durch publizistische Vermittlung nach den Regeln eines autonomen Journalismus im Gesamtprogramm zur Darstellung kommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 87, 270 [274 f.]).

    Der Radio Bremen zustehende Ermessensspielraum schloß grundsätzlich auch die von dem Sender im Wahlkampf vor den Bürgerschaftswahlen 1995 praktizierte Möglichkeit einer vollständigen Versagung gegenüber allen politischen Parteien ein (BVerwGE 87, 270 [275]).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 9 S 499/11

    Chancengleichheitsgrundsatz bei Podiumsdiskussionsveranstaltung politischer

    Dieses greift nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.02.1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251 m.w.N.) oder Standorten für Wahlplakate (vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006 - M 22 E 06.1484, BayVBl 2007, 732), sondern auch bei der Berücksichtigung in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 B 201/03 -, NVwZ-RR 2003, 651; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, NJW 2002, 3417; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994 - 10 M 1470/94 -, NVwZ 1994, 586 f.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 - 6 L 1479/05 - VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 - 2 E 2871/99.We - NVwZ-RR 2000, 406 f.) oder auch moderierten Podiumsdiskussionen.
  • VG Saarlouis, 24.02.2017 - 3 L 261/17

    Keine Teilnahme der NPD an der "Elefantenrunde" des SR

    Dieses greift nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.02.1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251 m.w.N.) oder Standorten für Wahlplakate(vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006 - M 22 E 06.1484, BayVBl 2007, 732), sondern auch bei der Berücksichtigung in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 B 201/03 -, NVwZ-RR 2003, 651; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, NJW 2002, 3417; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994 - 10 M 1470/94 -, NVwZ 1994, 586 f.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 - 6 L 1479/05 - VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 - 2 E 2871/99.We - NVwZ-RR 2000, 406 f.) oder auch moderierten Podiumsdiskussionen 11 (11 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: 9 S 499/11, juris.).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

    Zur sachlichen Rechtfertigung dieser die Veranstalter von Rundfunk verpflichtenden Regelungen wird einerseits die grundlegende Bedeutung von Wahlen und - damit einhergehend - der Parteien für das demokratische Staatswesen genannt (vgl. BVerfG vom 19.7.1966 = BVerfGE 20, 56/114; BVerwG vom 11.1.1991 = NJW 1991, 938; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, RdNr. 5 zu § 42), andererseits auf die Bedeutung von Hörfunk und Fernsehen als Werbemittel im öffentlichen Meinungsbildungsprozess anlässlich von Wahlen verwiesen (vgl. BVerfG vom 7.6.1994 = BayVBl 1995, 50; BVerwG NJW 1991, 938; Stern, a. a. O., § 110 IV 2 a m. w. N.).
  • OLG Köln, 27.08.1993 - 2 U 122/93

    Anspruch auf Ausstrahlung von vier Wahlwerbespots im Fernsehen; Bedenken gegen

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  • VGH Hessen, 17.10.2018 - 8 B 2171/18

    Verteilung von Plakatflächen für Wahlwerbung

    Sie nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - BVerwG 7 C 13.90 -, BVerwGE 87, 270 und juris Rdnr. 10).
  • BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung wegen Ausstrahlung von Wahlwerbespots

    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2020 - 8 ME 36/20

    Adressdaten; Anschriften; Aussetzung der Vollziehung; Hängebeschluss; Kammer;

    Dieser setzt eine gesetzliche Anspruchsnorm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschl. v. 24.9.1998 - 4 B 129/98 -, LKV 1999, 235; Benda, NVwZ 1994, 521, 522).
  • OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04

    Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung

    Die Parteien haben zwar keinen verfassungsrechtlich ableitbaren originären Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1991 - 7 C 13.90 -, BVerwGE 87, 270, 273).
  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 3 L 321/17

    Anspruch von Parteien auf Teilnahme an Fernsehsendungen vor einer Wahl

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 12 K 574/11
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