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   BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86   

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BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86 (https://dejure.org/1990,910)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 (https://dejure.org/1990,910)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86 (https://dejure.org/1990,910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Nachholbedarf - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der Sozialhilfe als Erstattung von Sozialhilfeleistungen für sich beansprucht, zur Deckung eines gewissen "Nachholbedarfs" des Sozialhilfeempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 31
  • NJW 1991, 1905 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 576
  • DÖV 1991, 428
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.07.1964 - V C 23.63

    Fürsorgeunterstützung und Ersatzansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86
    § 1531 RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 20, 308 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64]; 21, 274 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. 11 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>).

    Die Vorschrift galt im übrigen nach ihrem sachlichen, nur Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung betreffenden Anwendungsbereich nicht für Sachverhalte der vorliegend zu beurteilenden Art. Auch geht es hier nicht um die "Freigabe" von Leistungen, die wie Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung für den Empfänger eigentumsgleiche Funktion haben und eine Gleichbehandlung mit dem sonstigen Eigentum des Unterstützten - hier also eine Heranziehung der Grundsätze über den Einsatz von Vermögen (§§ 88 f. BSHG) - geboten erscheinen lassen könnten (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]).

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65

    Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86
    § 1531 RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 20, 308 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64]; 21, 274 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. 11 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>).
  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86
    § 1531 RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 20, 308 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64]; 21, 274 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. 11 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>).
  • BVerwG, 10.03.1965 - V C 101.64

    Pflicht zur fürsorgerechtlichen Ermessensbetätigung bei der Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86
    § 1531 RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 20, 308 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64]; 21, 274 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. 11 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>).
  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 107.64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86
    § 1531 RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 20, 308 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64]; 21, 274 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. 11 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr. 2) .
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1253/06

    Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung - Erstattungsanspruch des Trägers

    Der vom Kläger erhobene Anspruch lässt sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB X (eingeführt durch Gesetz vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>) herleiten; diese Vorschriften regeln die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, und zwar umfassend und - von spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen - auch abschließend (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 87, 31, 34; Roos in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, vor § 102 Rdnr. 18; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, K §§ 102-114 Rdnr. 4).

    Dem Sozialhilfeträger steht - entgegen der mit Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X aufgehobenen Regelung in § 1531 der Reichsversicherungsordnung (vgl. hierzu etwa BVerwGE 21, 274 ff.) - bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X kein Ermessen zu (vgl. BVerwGE 87, 31, 34 f.).

    Demgemäß vermag der Leistungsberechtigte mit seinen gegen die Erfüllung seiner Leistungsansprüche über die Fiktion des § 107 SGB X vorgebrachten Einwendungen nicht mit Erfolg gegenüber dem vorleistenden Leistungsträger vorzugehen (vgl. hierzu BVerwGE 87, 31 ff.; ferner Verwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 24. August 1992 - 4 F 108/92 - ; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 - 5 K 3532/00 - ; offengelassen SG Speyer, Urteil vom 8. Oktober S 7 RI 564/03 - ).

    Wegen des grundsätzlich abschließenden Regelungscharakters der §§ 102 ff. SGB X lässt sich das Begehren des Klägers weder über die §§ 812 ff. BGB noch über einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder gar über Gewohnheitsrecht begründen (vgl. BVerwGE 87, 31, 36; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 a.a.O.).

    Diese Vorschriften berechtigen nicht zu Leistungen eigener Art, sondern stehen rechtlich in Zusammenhang mit der jeweiligen Leistungs- und Hilfeart, so dass bei einem unabhängig hiervon bestehenden etwaigen "Nachholbedarf" die genannten Regelungen nicht herangezogen werden können (vgl. BVerwGE 87, 31, 36 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 15 Rdnr. 17).

  • VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13

    Doppelleistung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungsverhältnis;

    Der Erstattungsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen unmittelbar in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und mit der ihm vom Gesetz beigemessen Folge, ohne dass einer der beteiligten Leistungsträger insoweit darüber zu Lasten der sozialleistungsberechtigten Person (hier der Klägerin) disponieren könnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 - und vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 -, juris, Rn. 24).

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl. auch BVerwGE 87, 31 ), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll.".

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl. auch BVerwGE 87, 31 [35]), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll.
  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl auch BVerwG vom 18. Oktober 1990, BVerwGE 87, 31, 35 [BVerwG 18.10.1990 - BVerwG 5 C 51.86]), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (BVerwG vom 14. Oktober 1993, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S 28).
  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

    "Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [ richtig wohl Nr. 7 ] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114).

    Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 "geschlossene Lösung"; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich für eine im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (BVerwG-Urteile vom 18. Oktober 1990  5 C 51/86, BVerwGE 87, 31; vom 14. Oktober 1993  5 C 10/91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.0, § 11 BSHG Nr. 22; Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 1998 B 8 KN 20/97 R, juris; vgl. Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 107 SGB X Rdnr. 12).
  • SG Duisburg, 12.12.2017 - S 48 SO 588/17

    Übernahme von Mietkosten anlässlich einer Haftverbüßung

    Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl. BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr. 2).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93

    Unterhaltsvorschuß - Unterhaltszahlung - Anrechnung - Rückwirkende Bewilligung -

    Sinn dieser gesetzlichen Konstruktion ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen den betroffenen Sozialleistungen (vgl. BVerwGE 87, 31 [35]).
  • SG Duisburg, 02.02.2018 - S 48 SO 588/17

    Übernahme von Mietkosten zum Erhalt der Wohnung anlässlich einer Haftverbüßung

  • VG Aachen, 19.05.2009 - 2 K 1428/08

    Zurückweisung eines Ehemannes als Beistand seiner Ehefrau beim Hilfeplangespräch;

  • BSG, 06.03.2000 - B 11 AL 243/99 B

    Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen

  • OVG Niedersachsen, 09.12.1999 - 4 O 3085/99

    Nachzahlung von Rentenleistungen; Freigabe; Dreiecksverhältnis; Erstattung

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

  • SG Karlsruhe, 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für die Erhaltung einer Wohnung während einer

  • VG Münster, 04.11.2003 - 5 K 3532/00

    Anspruch auf Rentennachzahlung ; Rechtsinstitut der Freigabe von Sozialleistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2002 - 12 S 1594/02

    Wohngeld: Einkommen - Erwerbsunfähigkeitsrente - Erstattungspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2013 - L 18 KN 63/12
  • LSG Bayern, 14.01.2010 - L 8 AL 106/08

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Sozialhilfe -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - L 30 AL 40/07

    Verwaltungsaktcharakter vom Schreiben der Behörde; Überprüfungsantrag;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 - L 11 AS 935/13
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 11660/99

    Erstattung von Kosten für die Gewährung von Säuglingserstausstattungen; Anwendung

  • SG Dresden, 19.06.2008 - S 35 AL 1160/02

    Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2001 - 4 L 3571/00

    Entgiftung; Heimplatz; Platzgeld; Sozialhilfe; Suchtkrankheit

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 4014/10
  • VG Kassel, 06.11.2001 - 7 E 2144/99
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