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   BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89   

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BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • Wolters Kluwer

    Luftverkehr - Bundesrepublik als Beigeladene - Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Lärmschutzbewältigung - Flughafen - Lärmkontengierung - Kapazitätssteuernde Koordinationseckwerte - Gefahr und Nachteile für die Umgebung - Verursacherprinzip - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 332
  • MDR 1991, 909
  • NVwZ 1992, 166 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 601
  • NZV 1992, 45 (Ls.)
  • DVBl 1991, 1142
 
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Wird zitiert von ... (403)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ).

    Solche Bindungen folgen u.a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (stRspr des BVerwG, vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 122 f. sowie vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 341).

    Dies bedeutet, daß die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche nicht nur mit Blick auf das Erfordernis von Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG zu betrachten sind, sondern auch zu untersuchen ist, ob das den Klägern als Planungsbetroffenen zustehende subjektive öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Hinsichtlich der stärker, nämlich unzumutbar Betroffenen setzt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsentscheidung lediglich eine äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 123 f.; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planfeststellungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Schon daraus folgt, daß auch betriebliche Regelungen Gegenstand der Planfeststellung sein können (vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG n.F.), wenn diese auch bei einem vorausgehenden Genehmigungsverfahren - regelmäßig bereits von der Genehmigungsbehörde zu treffen sein werden und damit grundsätzlich nicht planfestgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. ).

    a) Soweit die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu einer ihrem Klageantrag entsprechenden Ergänzung der in Kap. II.6.1 getroffenen Regelungen begehren, sind ihre hierauf gerichteten Hauptanträge schon deshalb unbegründet, weil das Gericht mit einer entsprechenden Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingriffe (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 344; Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, BVerwGE 104, 123 ).

    Die rechtlichen Grenzen der hier in Rede stehenden betrieblichen Regelungen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sind allein durch die Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 366).

    Dies verkennen die Kläger, wenn sie in diesem Zusammenhang auf entsprechende Nachtflugbeschränkungen anderer Verkehrsflughäfen, wie etwa diejenigen für den Flughafen München II (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 11), verweisen.

    So stand beim Flughafen München II ein nachts durch andere Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 116) bzw. beim Flughafen Hahn ein Gebiet in Rede, das sich aufgrund seiner Belegenheit durch eine besondere nächtliche Stille auszeichnete (vgl. OVG RP, a.a.O., UA S. 141, 147).

    So ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den damit erstrebten, verbesserten Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG um die einzig rechtmäßige Möglichkeit planerischer Problembewältigung handelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ).

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen neu festzulegen.

    Zwar mögen neuere Untersuchungen zunehmend darauf hindeuten, daß bereits unterhalb der Aufweckgrenze Reaktionen ausgelöst werden, deren gesundheitsgefährdende Wirkung nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könnte und denen bei bestehenden Erkenntnisdefiziten ggf. auch durch entsprechende Sicherheitsmargen zu begegnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 375), doch beruhen entsprechende Erkenntnisse durchweg auf Untersuchungen mit einer Überflughäufigkeit von mindestens 16 Überflügen innerhalb der empfindlichsten Nachtstunden zwischen 00.00 und 04.00 Uhr (vgl. Maschke/Arndt/Ising/ Laude/Thierfelder/Contzen (Hrsg.), a.a.O., S. 122).

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.

    Dieses hat allein die verwaltungspraktische Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen anhand der maßgeblich durch das Schutzziel bestimmten Zumutbarkeitsgrenze mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen rechnen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 358 ff.).

    Der Planfeststellungsbehörde ist daher bei der Ausweisung des Schutzgebietes ein gewisser planerischer Spielraum zuzubilligen, die gerichtliche Kontrolle hat sich auf eine Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 359 f.).

    a) Die Klagen sind mit ihren Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil zumindest die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen noch im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde stünde (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 345).

    Ebenso wie die "Vorkehrungen und Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG nur dann und insoweit verlangt werden können, wie die Fluglärmbelastung das Maß des Zumutbaren übersteigt, dient auch die Entschädigung nur dem Ausgleich der verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 384).

    Als Bemessungsgrundlage wird in der Regel eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 388 ff.).

    Die Entschädigung für eine auch hier in Rede stehende Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs richtet sich dabei grundsätzlich nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem "Wohnen im Freien" zugeordneten Teilfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 379).

    Vielmehr vermag die Art und Weise der Berechnung nichts daran zu ändern, daß, soweit - wie hier - ausnahmslos Teilflächen von Wohngrundstücken in Rede stehen, als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte nur eine entsprechende Verminderung des auf die Außenwohnbereichsflächen entfallenden Verkehrswerts eines Wohngrundstücks in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 389; Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 111).

    So kann hierbei als Anhalt durchaus auf die Praxis bei der Bewertung von Grundstücken bei der Enteignungsentschädigung bzw. auf die steuerrechtliche Ermittlung des Einheitswertes zurückgegriffen werden (vgl. § 82 Abs. 3 BewG; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390 ff.).

    Schon wegen der Witterungsabhängigkeit ist die Nutzung der Freiflächen zu Wohnzwecken auf mehr oder weniger eng begrenzte Zeiträume beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 387).

    So wird die Beeinträchtigung von Wohn- und damit auch von Lebensqualität, welche die Lärmbelastung mit sich bringt, nicht immer durch eine ausschließlich am Grundstückswert orientierte Betrachtungsweise angemessen aufgefangen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390).

    Inwieweit hinsichtlich der Freiflächen von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen ist, hängt von deren Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit ab, die nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 377).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

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