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   BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89   

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https://dejure.org/1990,269
BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89 (https://dejure.org/1990,269)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1990 - 8 C 36.89 (https://dejure.org/1990,269)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1990 - 8 C 36.89 (https://dejure.org/1990,269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im Hinblick auf nach Vertragsschluß eingetretene Entwicklungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 77
  • NVwZ 1991, 1096
  • DVBl 1991, 447
  • DÖV 1991, 462
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89
    Eine solche Regelung genügt den an hinreichende Ablösungsbestimmungen zu stellenden Anforderungen (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 [368]).

    Da die Ablösungsbestimmungen lediglich eine gleiche Handhabung aller Ablösungsfälle in einem Abrechnungsgebiet sicherstellen sollen, reicht es aus, wenn der Verteilungsmaßstab geeignet ist, den für eine bestimmte Erschließungsanlage mutmaßlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht den in Betracht kommenden Grundstücken zuzuordnen (Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O. S. 367).

    Der Ablösungsbetrag, den § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG zu vereinbaren erlaubte (und den nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB zu vereinbaren erlaubt), ist seinem Wesen nach "ein 'vorgezogener' Erschließungsbeitrag" (Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O. S. 363); als solcher ist er in das Regelungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts eingebettet.

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 114.83

    Vorausleistungen - Erschließungsaufwand - Höhe - Eigentümer - Mehrfache

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89
    Denn die Gemeinde darf das Abrechnungsgebiet so lange - etwa durch die Verlängerung einer geplanten Straße oder durch die Zusammenfassung oder Zerlegung von Anlagen (§ 130 Abs. 2 BBauG) - ändern, wie endgültige (sachliche) Erschließungsbeitragspflichten nicht entstanden sind (u.a. Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 45 [50]).
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89
    Wesentlicher Bestandteil dieses Systems ist zum einen das von § 127 Abs. 1 BBauG den Gemeinden auferlegte Gebot, für die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandene Kosten möglichst umfassend auf die Grundeigentümer abzuwälzen (vgl. u.a. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 [167 f.]).
  • BVerwG, 12.07.1971 - IV B 58.71

    Ablösungsvertrag als Hindernis für eine Erschließungsbeitragserhebung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89
    Soweit diese ablösungstypischen Risiken reichen, ist die nach dem Abschluß des Vertrages eintretende Entwicklung der Verhältnisse - auch wenn sie zu einem mehr oder weniger starken Abweichen des Betrags, der ohne eine Ablösung auf das betreffende Grundstück als Erschließungsbeitrag entfallen wäre, von dem vereinbarten Ablösungsbetrag führt - auf die vertragliche Bindung ohne Einfluß und daher ungeeignet, einen Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse zu begründen (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1971 - BVerwG IV B 58.71 - GemTag 71, 315).
  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89
    Bis zur endgültigen Herstellung steht es den Gemeinden frei, das Bauprogramm für eine Erschließungsanlage mit Auswirkungen auf die für sie entstehenden Kosten der erstmaligen Herstellung zu ändern (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35 S. 19 f.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77).

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrags als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertrags in das Reglungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19).
  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Demzufolge hat der Senat die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 zu einem Ablösungsvertrag für Erschließungsbeiträge).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 3.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrages als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertrags in das Regelungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 5.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrages als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertrags in das Regelungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 2.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrages als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertags in das Regelungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 4.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrages als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertrags in das Regelungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <79 f.).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f. , vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19).
  • VG Arnsberg, 28.11.2013 - 6 K 2696/12

    Ablösung einer Erschließungsbeitragspflicht mit der Erfüllung der durch den

    Mit "Informationsschreiben" vom 4. Juli 2012 berief sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -) und begründete den Nacherhebungsbetrag mit der Überschreitung der sog. Missbilligungsgrenze, da der auf das Grundstück des Klägers entfallende Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.008,50 EUR den Ablösungsbetrag in Höhe von 1.837,75 EUR um mehr als das Doppelte übersteige.

    Soweit diese ablösungstypischen Risiken reichen, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl. 1991, 447, ist die nach dem Abschluss des Vertrages eintretende Entwicklung der Verhältnisse - auch wenn sie zu einem mehr oder weniger starken Abweichen des Betrags, der ohne eine Ablösung auf das betreffende Grundstück als Erschließungsbeitrag entfallen wäre, von dem vereinbarten Ablösungsbetrag führt - auf die vertragliche Bindung ohne Einfluss und daher ungeeignet, einen Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu begründen.

    in seinem Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O., entwickelten Missbilligungsgrenze verloren.

    Da der Ablösungsbetrag in das Regelungssystem des § 133 Abs. 3 BBauG/BauGB eingebunden und ebenso wie die Vorausleistung seinem Wesen nach ein vorgezogener Erschließungsbeitrag ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O., liegt bei der hier gegebenen Fallgestaltung eine vergleichbare Interessenlage vor.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

  • VG Arnsberg, 28.11.2013 - 6 K 2458/12

    Vertragliche Ablösung der Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück

    Mit "Informationsschreiben" vom 4. Juli 2012 berief sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -) und begründete die Nacherhebungsforderung mit der Überschreitung der sog. Missbilligungsgrenze, da der auf das Grundstück des Klägers entfallende Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.550,27 EUR den Ablösungsbetrag in Höhe von 2.118,72 EUR um mehr als das Doppelte übersteige.

    Davon abgesehen könne aber auch nicht mehr an der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - festgehalten werden.

    Soweit diese ablösungstypischen Risiken reichen, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl. 1991, 447, ist die nach dem Abschluss des Vertrages eintretende Entwicklung der Verhältnisse - auch wenn sie zu einem mehr oder weniger starken Abweichen des Betrags, der ohne eine Ablösung auf das betreffende Grundstück als Erschließungsbeitrag entfallen wäre, von dem vereinbarten Ablösungsbetrag führt - auf die vertragliche Bindung ohne Einfluss und daher ungeeignet, einen Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu begründen.

    in seinem Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O., entwickelten Missbilligungsgrenze verloren.

    Da der Ablösungsbetrag in das Regelungssystem des § 133 Abs. 3 BBauG/BauGB eingebunden und ebenso wie die Vorausleistung seinem Wesen nach ein vorgezogener Erschließungsbeitrag ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O., liegt bei der hier gegebenen Fallgestaltung eine vergleichbare Interessenlage vor.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

  • BVerwG, 10.08.2011 - 9 C 6.10

    Erschließungsvertrag; Erschließungsunternehmer; Erschließungskosten;

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • VG Arnsberg, 28.11.2013 - 6 K 2583/12

    Ablösung der Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück mit der Erfüllung

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Cottbus, 05.12.2019 - 6 K 2418/16

    Bei einem Prozessvergleich über eine Beitragsforderung wird der ursprüngliche

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044

    Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge;

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 17.09.2002 - 9 B 43.02

    Gebot fristgerechter schriftlicher Einreichung der Beschwerdebegründung ;

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 3 A 1787/02

    Erschließungsbeitrag: Wirksamkeit Ablösungsbescheid

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen;

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 3 A 2910/99

    Nichtigkeit eines Ablösungsvertrages

  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 10.2056

    Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 2 S 2567/01

    Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung - Offenlegungsgrundsatz; Teilnichtigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1998 - 3 B 961/96

    Erschließungsbeitragsrecht: Unwirksamkeit eines Ablösungsvertrags wegen

  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 9 L 775/99

    Wirksamkeit von Ablösungsverträgen; Ablösungsvertrag;

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20

    Erschließungsbeitrag nach Ablösevertrag

  • VG Mainz, 28.04.2010 - 3 K 115/09

    Erschließungsbeitragsrecht; Vertragsanpassung bei Ablöseverträgen

  • VG Düsseldorf, 06.02.2003 - 12 K 7745/99

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zuTeilerschließungsbeiträgen für die erstmalige

  • BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10

    Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 145/97

    Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf

  • OVG Thüringen, 07.12.1999 - 4 ZEO 931/97

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge; Ablösevereinbarung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 3079/93

    Berufungsvereinbarung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2011 - 2 S 2898/10

    Ablösung eines Erschließungsbeitrags; Nichtigkeit eines vor Inkrafttreten der

  • VG Cottbus, 18.01.2022 - 6 K 2077/18
  • VG Cottbus, 18.01.2022 - 6 K 2078/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2001 - 3 A 3126/99

    Erschließungsbeitragsrecht: Abrechnung eines zwischen zwei Fahrstraßen aus zwei

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 - 2 S 2101/06

    Offenlegung der Ablöseanteile im Erschließungsbeitragsrecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2019 - 2 LB 1/19

    Anspruch auf Spitzenlasteinleitung bei Zahlung der Anschlussbeiträge;

  • VG Cottbus, 19.06.2012 - 6 L 137/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1723/18
  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1722/18
  • LSG Baden-Württemberg, 06.08.2019 - L 11 KR 316/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anpassung eines Vergleichsvertrages

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - 20 A 1091/07

    Pflicht eines Bahnstreckenbetreibers zur Schließung eines Bahnübergangs und

  • VG Münster, 17.03.2010 - 3 K 211/09

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei fehlender außergerichtlicher Befassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2006 - 3 A 1895/03

    Nichtigkeit eines zwischen einer Stadt und dem Voreigentümer eines Grundstücks

  • VG Karlsruhe, 29.04.1998 - 7 K 2768/97

    Organisationsentscheidungen einer Universität als öffentlich-rechtliche

  • VG Düsseldorf, 26.02.2002 - 17 K 4845/01
  • VG Schleswig, 27.11.2015 - 4 A 16/14

    Reichweite von Ablösebeträgen für Abwasseranschlussbeiträge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 3 B 1242/99

    Rückwirkende Abänderbarkeit eines Erschließungsbeitrages bzw.

  • VG Greifswald, 27.01.2015 - 3 B 879/14

    Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für Schmutz- und Niederschlagswasser

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2002 - 3 B 1675/02

    Bewertung der Wegefläche als selbständige private Erschließungsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2000 - 3 A 4481/96

    Anwendung der Missbilligungsgrenze

  • VG Augsburg, 25.06.2020 - Au 2 K 19.1007

    Zur Gültigkeit eines Vertrages über die Ablösung von Straßenausbaubeiträgen

  • VG Regensburg, 15.03.2015 - RO 2 K 13.2216

    Kein Anspruch auf Anpassung eines gerichtlichen Vergleichs

  • VG Münster, 05.11.2008 - 3 L 461/08

    Erschließungsbeitrag Abrechnungsgebiet Eckgrundstücksermäßigung Ablösevertrag

  • VG Kassel, 07.03.2001 - 6 E 2093/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1998 - 3 A 1677/97

    Zulässigkeit der Berufung

  • VG Oldenburg, 22.01.2007 - 1 B 5178/06

    Erschließungsbeitragserhebung nach Ablösungsvereinbarung mit dem Voreigentümer.

  • VG Bremen, 21.12.2012 - 2 K 876/11

    Ausbaubeiträge - Ablösevereinbarung; Ausbaubeitragsrecht;

  • VGH Bayern, 15.12.2009 - 6 ZB 09.210

    Erschließungsbeitragsrecht; Ablösungsvereinbarung

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