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   BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89   

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BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89 (https://dejure.org/1991,2816)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1991 - 6 P 9.89 (https://dejure.org/1991,2816)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1991 - 6 P 9.89 (https://dejure.org/1991,2816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienststellenleiter - Vorlagefrist - Zuständigkeit - Dienststelle - Bundesbankeigene Wohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 103
  • NVwZ 1993, 71 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 645
  • DVBl 1991, 710
  • DÖV 1991, 943
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Dazu gehört auch das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden (Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - ).
  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Ein späteres Berufen des Personalrats auf die abschließende Erledigung des ersten Antrags erst nach Ablauf der Frist für dessen Vorlage wäre deshalb unter Umständen als rechtsmißbräuchlich anzusehen gewesen (vgl. dazu Beschluß vom 26. August 1987 - BVerwG 6 P 11.86 - <BVerwGE 78, 72 = Buchholz 250 § 7 BPersVG Nr. 2 = ZBR 1988, 101>; Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - ).
  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Da der Personalrat die ausreichende Information durch den Dienststellenleiter dadurch erzwingen kann, daß bei rechtzeitiger Rüge dieses Mangels durch den Personalrat der Lauf der Äußerungsfrist nach § 69 Abs. 2 BPersVG erst nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen oder Informationen beginnt (Beschluß vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - <BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersV 1988, 357>), muß es ihm auch möglich sein, bei einer erst nach Abgabe seiner ablehnenden Äußerung vorgenommenen Ergänzung, die mit einem erneuten Antrag verbunden ist, weitere Informationen noch zur Kenntnis zu nehmen.
  • BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84

    Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1986 - BVerwG 6 P 14.84 - <BVerwGE 75, 62 = Buchholz 238.36 § 75 NdsPersVG Nr. 1>).
  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Wenn sich zudem die Angelegenheit auch noch auf der Ausgangsebene des Mitbestimmungsverfahrens befindet, ist mit der Möglichkeit der erneuten Behandlung der Sache auch dem sonst leicht erhobenen Vorwurf begegnet, beim "Nachschieben" von Informationen in späteren Phasen eines Verfahrens gehe dem ursprünglich entscheidungsberechtigten Personalrat trotz seines Anspruchs auf vollständige Unterrichtung (vgl. dazu Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - <BVerwGE 84, 58, 65 f.> m.w.N.) die Möglichkeit verloren, sich mit der Angelegenheit sachgerecht auf der Grundlage der erweiterten Informationen zu befassen.
  • BVerwG, 26.08.1987 - 6 P 11.86

    Personalvertretung - Dienststellenleiter - Mitbestimmungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    Ein späteres Berufen des Personalrats auf die abschließende Erledigung des ersten Antrags erst nach Ablauf der Frist für dessen Vorlage wäre deshalb unter Umständen als rechtsmißbräuchlich anzusehen gewesen (vgl. dazu Beschluß vom 26. August 1987 - BVerwG 6 P 11.86 - <BVerwGE 78, 72 = Buchholz 250 § 7 BPersVG Nr. 2 = ZBR 1988, 101>; Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - ).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89
    So wie für eine Behörde die Möglichkeit besteht, trotz eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens einen neugestellten Antrag neu zu überprüfen in der Absicht, möglicherweise neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art für ihre Entscheidung berücksichtigen zu können (vgl. die Beispielsfälle bei Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdnr. 27 vor § 35; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - <BVerwGE 35, 234>), muß für die Beteiligten des Personalvertretungsverfahrens angesichts der für sie nach § 2 Abs. 1 BPersVG geltenden besonderen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit eine solche Möglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe doch noch zu einer sachlichen Einigung zu gelangen, jedenfalls dann bestehen, wenn weder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet noch eine Entscheidung im Stufenverfahren ergangen ist.
  • BVerwG, 12.09.2011 - 6 PB 13.11

    Zweite Mitbestimmungsvorlage; unveränderte Sach- und Rechtslage; erneute

    Die Antwort auf die vorbezeichnete Frage ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 11. April 1991 - BVerwG 6 P 9.89 - (BVerwGE 88, 103 = Buchholz 250. § 69 BPersVG Nr. 22).

    Für die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens muss angesichts der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe doch noch zu einer sachlichen Einigung zu gelangen, jedenfalls dann bestehen, wenn noch keine Entscheidung im Stufenverfahren ergangen ist (vgl. Beschluss vom 11. April 1991 a.a.O. S. 105 ff. bzw. S. 24 f.).

    Aber auch in Fällen, in denen der Dienststellenleiter neue Argumente anführt, eine bereits gegebene Begründung vertieft oder neues Informationsmaterial beibringt, entspricht es dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit und dem Einigungsgebot des § 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, dass sich der Personalrat mit der zweiten Vorlage befasst (vgl. Beschluss vom 11. April 1991 a.a.O. S. 107 f. bzw. S. 25 f.).

    Ihre Funktion, das Mitbestimmungsverfahren zu straffen und eine unangemessene Verzögerung der beteiligungspflichtigen Maßnahme zu verhindern (vgl. Beschluss vom 11. April 1991 a.a.O. S. 107 bzw. S. 26), büßt die Vorschrift nicht ein.

  • OVG Hamburg, 24.03.2011 - 7 Bf 129/10

    Zum Anspruch des Dienstherrn gegenüber dem die Zustimmung zur Versetzung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Beschl. v. 11.4.1991, BVerwGE 88, 103, juris) festgestellt, dass Personalrat und Dienststelle jedenfalls berechtigt sind, ein an sich abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren einvernehmlich erneut aufzunehmen.

    Hierfür sprechen die zutreffenden Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung begründet hat, warum jedenfalls - worauf es in jenem Verfahren allein ankam - ein einvernehmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O., juris Rn. 12).

    Dieser allgemeine, auf Treu und Glauben beruhende Grundsatz findet zwar auch im Personalvertretungsrecht Anwendung und kann es im Einzelfall verhindern, dass die gleichen Entscheidungsstellen mit den gleichen - bereits behandelten - Fragen befasst werden (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O., juris Rn. 13).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 6 PB 8.12

    Personalvertretungsrecht; Fragebogenaktion des Personalrats; Ermittlung der

    Dazu gehört auch das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden (vgl. Beschluss vom 11. April 1991 - BVerwG 6 P 9.89 - BVerwGE 88, 103 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 22 S. 25 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 1 A 6324/96

    Personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Einstellung von Angestellten; Abschluss

    Im Regelfall wird er mit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Aufgabe der Beteiligten, in erster Linie eine Einigung in streitigen Fragen zu erzielen, - vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 11. April 1991 - 6 P 9.89 -, BVerwGE 88, 103 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 22 = DVBl. 1991, 710 = NVwZ-RR 1992, 645 = PersR 1991, 284 = PersV 1992, 156 = RiA 1992, 135 = ZBR 1991, 310 = ZfPR 1991, 108 = ZTR 1991, 391, m.w.N. - dem Dienststellenleiter seine Absicht, nicht zustimmen zu wollen, mitteilen, was den Dienststellenleiter, sofern er an der Maßnahme festhalten will, zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichtet.
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 18 LP 1/11

    Vermeidung des Eintritts der Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 S. 6 Alt. 1

    Das Bundesverwaltungsgericht führt damit seine frühere Rechtsprechung fort, wonach der Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG für die Vorlage der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit an die übergeordnete Dienststelle Personalrat und Dienststellenleiter nicht hindere, das Mitbestimmungsverfahren einvernehmlich erneut aufzunehmen (Beschl. v. 11.04.1991 - 6 P 9/89 -, juris).
  • VGH Hessen, 21.09.2016 - 1 A 2101/14

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

    Daher ist der Personalrat auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich verpflichtet, sich mit einer erneuten Vorlage im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu befassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11. April 1991 - 6 P 9/89 -, [...], Rdnr. 12; Beschluss vom 12. September 2011 - 6 PB 13/11 -, [...], Rdnr. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. April 2012 - 18 LP 1/11 -, [...], Rdnr. 24).
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2023 - 13 FEK 36/23

    Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines

    Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr, und zwar nicht nur die kollektiven Belange der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten, sondern auch die der Dienststelle als solcher obliegenden öffentlichen Aufgaben (so ausdrücklich § 2 Abs. 1 BPersVG : "Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen." ; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.4.1991 - BVerwG 6 P 9.89 -, BVerwGE 88, 103, 107 - juris Rn. 12; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2022, § 2 Rn. 32).
  • OVG Hamburg, 08.11.1999 - 8 Bs 368/99

    Überprüfung des beschrittenen Rechtswegs und der Verfahrensart durch das

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  • BVerwG, 06.08.1992 - 6 PB 4.92

    Rechtsmittel

    Der Beteiligte hat auch nicht eine Divergenz zu dem Beschluß des Senatsvom 11. April 1991 - BVerwG 6 P 9.89 - BVerwGE 88, 103 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 22 dargetan.
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