Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,726
BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,726) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung - Weisungsbefugnis - Eintragung in die Handwerksrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 122
  • NJW 1992, 388 (Ls.)
  • MDR 1992, 419
  • NVwZ 1991, 1189
  • DVBl 1991, 946
  • DÖV 1991, 933
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mitteilung über die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (vgl. Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1).

    Maßgebend für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.1985 - 1 B 13.85

    Löschung aus der Handwerksrolle - Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zur

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit, der Art und der Größe des Betriebes, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu Beschluß vom 14. August 1985 - BVerwG 1 B 13.85 -).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines

    Eine juristische Person wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO in die Handwerksrolle nur dann eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [123 f.] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 11 [13]).

    Es soll sicherstellen, daß ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn eine juristische Person es betreibt (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Die durch die Handwerksordnung aufgestellten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sollen vor allem der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft dienen (BVerfGE 13, 97 [107]; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 14).

    Die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks sollen dadurch gewährleistet werden, daß zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt oder eine den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzende Ausnahmebewilligung erhalten hat (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Der Betriebsleiter muß über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Er muß außerdem die ihm übertragene Leitung auch wahrnehmen können und tatsächlich ausüben (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und 22. November 1994, a.a.O. S. 13 ff.).

    Seine Tätigkeit muß insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Die Löschung muß auch dann erfolgen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123; Beschluß vom 1. Juni 1992, a.a.O. S. 2).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine in die Handwerksrolle eingetragene juristische Person nicht mehr über einen Betriebsleiter verfügt, der den dargelegten Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 7 HwO genügt (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123 f. und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt (BVerwG 22. Juli 1997 - 1 B 136.97 - GewArch 1997, 481; 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 124; 22. November 1994 - 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke Die Deutsche Handwerksordnung Stand März 2006 § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr HwO 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.).

    In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst (BVerwG 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 B 136.97

    Gewerberecht - Handwerk, Anforderungen an den Leiter eines handwerklichen

    Er muß auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [BVerwG 16.04.1991 - 1 C 50/88] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13).

    Die Beschwerde nimmt zunächst Bezug auf die - oben bereits unter 1 zusammengefaßt dargestellten - Anforderungen an den Betriebsleiter einer juristischen Person im Urteil des beschließenden Senats vom 16. April 1991 (a.a.O.).

    Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von den folgenden Darlegungen in dem erwähnten Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 126):.

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Hinweis auf fallbezogene Darlegungen im Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 129 f.) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht stelle keineswegs die hohen Anforderungen an die Feststellungen der Durchsetzungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf, die das Berufungsgericht nunmehr anwende, zeigt sie bereits keinen in dem erwähnten Urteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz auf.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht