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   BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91   

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BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91 (https://dejure.org/1992,154)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.1992 - 7 C 24.91 (https://dejure.org/1992,154)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 (https://dejure.org/1992,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage - Zulässigkeit - Änderung der Beurteilungsgrundlage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 43 § 113 Abs. 1 Satz 4 § 113 Abs. 5 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 354
  • NJW 1992, 2308 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 563
  • DVBl 1992, 1224
  • DÖV 1992, 533
  • DÖV 1992, 534
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß für einen solchen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Bedürfnis besteht, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28, S. 26 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz a.a.O. § 73 VwGO Nr. 30).
  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß für einen solchen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Bedürfnis besteht, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28, S. 26 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz a.a.O. § 73 VwGO Nr. 30).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Dies kann jedoch im Ergebnis ebenso offenbleiben wie die Frage, ob andere, von der Interessenlage her vergleichbare Konstellationen denkbar sind, in denen eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geboten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwGE 61, 128 (135) [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß für einen solchen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Bedürfnis besteht, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28, S. 26 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz a.a.O. § 73 VwGO Nr. 30).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt jedoch auch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173).
  • BVerwG, 06.11.1989 - 7 C 46.88

    Zu den subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Während die Begründetheit der Verpflichtungsklage sich nach dem einschlägigen materiellen Recht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte (BVerwG, Urteil vom 6. November 1989 - BVerwG 7 C 46.88 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 31), will der Kläger das Gericht abweichend davon auf eine Prüfung des Zeitraums seit dem 21. September 1987 festlegen.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    Sie soll verhindern, daß ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozeßführung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91
    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt jedoch selbst bei erweiterter Auslegung nicht die Einführung eines Streitgegenstandes, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendigerweise andere Erwägungen als der bisherige erfordert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 m.w.N.), dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist.

    Ein statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt im Falle einer durch Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage allerdings grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht ausgewechselt oder erweitert wird (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O. S. 355 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 17).

    Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O.), insbesondere dann, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 13 m.w.N.).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht kann seine Auffassung nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des 7. und des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) stützen.

    Dieses besondere Feststellungsbegehren hat den 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 S. 356) und den 3. Senat (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 18) zu folgenden differenzierenden Erwägungen veranlasst: Zwar hätte der Erfolg der Verpflichtungsklage vorausgesetzt, dass die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war.

    Auch der 7. und der 3. Senat (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) haben - in einem obiter dictum - die "Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, ... den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt", ausdrücklich als "Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage" und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert.

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Denn nur unter dieser Voraussetzung läßt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus Gründen der Prozeßökonomie (vgl. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 [13 f.] m.w.N.) die Weiterführung des Rechtsstreits zu, ohne daß die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [81]).

    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt hingegen selbst bei großzügigster Auslegung dieser Vorschrift nicht die Einführung eines Streitgegenstandes, der notwendigerweise andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen erfordert als der bisherige (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 [47]; Urteile vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 S. 4 [6] und vom 24. Januar 1992, aaO. S. 83).

    Ein im Anschluß an eine erledigte Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist deshalb im Revisionsverfahren unzulässig, wenn der für seine Beurteilung maßgebende Zeitpunkt sich nicht mit dem für das ursprüngliche Klagebegehren geltenden Beurteilungszeitpunkt deckt und sich überdies die Beurteilungsgrundlage ändert (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, aaO. S. 81 ff.).

    Überdies fehlte der Klägerin für einen derart geänderten Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil die die zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemachte Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [26 f.], vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [83]).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 m.w.N.).

    Richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen (Urteil vom 24. Januar 1992 a.a.O. S. 356).

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