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   BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92   

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https://dejure.org/1992,2177
BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92 (https://dejure.org/1992,2177)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 11 C 23.92 (https://dejure.org/1992,2177)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 11 C 23.92 (https://dejure.org/1992,2177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 192
  • NVwZ 1993, 993 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 413
  • FamRZ 1994, 661
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt der Begriff der Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Fachhochschulen (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - ; s. auch schon Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Gehobener nichttechnischer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt der Begriff der Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Fachhochschulen (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - ; s. auch schon Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 76.87

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "ergänzenden

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Damit sind die Merkmale erfüllt, die einen in sich selbständigen Studiengang kennzeichnen (vgl. - zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG F. 1981 - BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 76.87 - ; s. auch - zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG F. 1979 bzw. 1983 - Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - sowie Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 -).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Mit Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht angenommen, daß sich für die Anwendung des § 15 Abs. 3 a BAföG keine Begrenzungen aus der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu § 15 Abs. 3 BAföG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, nach der der Auszubildende bei Vermittlung des berufsqualifizierenden Abschlusses durch eine Prüfung auf der Grundlage der zuletzt angeführten Bestimmung nicht gefördert werden kann, wenn entweder aufgrund des zum Ende der Förderungshöchstdauer zutage getretenen Ausbildungsrückstandes prognostizierend davon auszugehen ist, daß sich der Auszubildende innerhalb des als angemessen anzusehenden Verlängerungszeitraumes der Abschlußprüfung nicht werde unterziehen können, oder wenn bei einer nachträglichen Entscheidung über das Leistungsbegehren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Entwicklung feststeht, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung innerhalb der in Betracht zu ziehenden Verlängerungszeit nicht abgelegt hat (im einzelnen s. BVerwGE 80, 290 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 11 B 8.92

    BAföG - Berufsqualifizierung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Damit sind die Merkmale erfüllt, die einen in sich selbständigen Studiengang kennzeichnen (vgl. - zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG F. 1981 - BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 76.87 - ; s. auch - zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG F. 1979 bzw. 1983 - Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - sowie Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 16 B 1508/91

    Ausbildungsförderung; Abschlußprüfung; Diplomprüfung; Zulassung zur

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Jedenfalls wenn die Zulassung wie hier nicht - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 12. Juli 1991 - 16 B 1508/91 - (FamRZ 1991, 1490) entschiedenen Fall - in Teilschritten mehrfach für einzelne Prüfungsabschnitte erteilt, sondern am Anfang des genannten Zeitraums in einem Bescheid für die Hauptprüfung insgesamt ausgesprochen wird, ist kein Raum für die Auffassung, für die Zulassung zur Abschlußprüfung sei, weil nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG erklärtermaßen die Abschlußphase der Ausbildung gefördert werden solle, an die letzte der im Rahmen des gestreckten Prüfungszeitraums zu erbringenden Prüfungsleistungen anzuknüpfen.
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Damit sind die Merkmale erfüllt, die einen in sich selbständigen Studiengang kennzeichnen (vgl. - zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG F. 1981 - BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 76.87 - ; s. auch - zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG F. 1979 bzw. 1983 - Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - sowie Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 -).
  • BVerwG, 20.07.1978 - 5 C 43.77

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuss - Qualifizierung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92
    Unter Abschlußprüfung im Sinne dieser Regelung ist jede Prüfung zu verstehen, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluß bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (vgl. auch - zu § 7 Abs. 2 BAföG F. 1974 - BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - ).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    a) Das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg ist ein in sich selbständiger Studiengang im Sinne des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. In ihm werden den Auszubildenden sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung des mit dem Bestehen der Abschlussprüfung verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses notwendig sind (vgl. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 11 C 23.92 - BVerwGE 91, 192 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 34 S. 29 m.w.N.).

    Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 195 und S. 29).

    Der Wortlaut des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. lässt Raum für ein weites Begriffsverständnis und damit auch für die Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Prüfungsverfahren (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Demgemäß unterfallen dem Begriff der Abschlussprüfung auch solche Abschlussprüfungen, die sich im Rahmen fließender Prüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken (vgl. Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Dies indiziert nicht zuletzt § 15 Abs. 3a Satz 2 BAföG a.F., der die Bewilligung von Hilfe zum Studienabschluss auch in solchen Studiengängen ermöglicht, in denen eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 197 und S. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 12 A 1051/13

    Voraussetzungen für einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 S. 2

    "Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 195 und S. 29).

    Der Wortlaut des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. lässt Raum für ein weites Begriffsverständnis und damit auch für die Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Prüfungsverfahren (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Demgemäß unterfallen dem Begriff der Abschlussprüfung auch solche Abschlussprüfungen, die sich im Rahmen fließender Prüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken (vgl. Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Gleiches gilt für Abschlussprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, selbst wenn diese verfahrensrechtlich eigenständigen Prüfungsordnungen unterliegen und/oder konsekutiv aufeinander aufbauen." vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610, juris, beziehen sich die abschließenden Ausführungen im vorstehenden Zitat auf Teilprüfungen einer einheitlich zu betrachtenden Abschlussprüfung und sind daher nicht zwangsläufig übertragbar auf konsekutiv aufeinander aufbauende Prüfungen, die nach den einleitend dargestellten Maßgaben vgl. zum Begriff der Abschlussprüfung auch: BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 23.92 -, BVerwGE 91, 192, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 18 b Rn. 9 u. 36.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 36, § 18 b Rn. 5.

  • OVG Hamburg, 01.03.2012 - 4 Bf 116/10

    Ausbildungsförderung; Hilfe zum Studienabschluss; universitäre

    Abschlussprüfung im Sinne dieser Regelung ist jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, BVerwGE 91, 192, juris Rn.13).

    Der Umstand, dass zu den einzelnen Prüfungsteilen gesondert zugelassen wird, nötigt jedoch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG dahingehend, dass es für die darin geforderte Zulassung zur Abschlussprüfung auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder - allgemeiner ausgedrückt - auf die Zulassung zum letzten Prüfungsteil ankommt (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2007, OVG 6 S 38.06, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 4.9.1995, FamRZ 1996, 191, juris Rn. 19; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2006, § 15 Rn. 32.3; vgl. auch zu dem Sonderfall studienbegleitender Teilprüfungen und einem abschließenden Prüfungsteil: OVG Münster, Beschl. v. 12.7.1991, FamRZ 1991, 1490, juris Rn. 4 f.; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, BVerwGE 91, 192, juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94

    Studienabschlußförderung im Falle einer aus zwei Teilen bestehenden Diplomprüfung

    Unter Abschlußprüfung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Prüfung zu verstehen, welche die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluß bringt und im Fall des Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, FamRZ 1994, 661).

    Bei einem solchermaßen "gestreckten" Prüfungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.11.1992 (aaO) ausgeführt, es könne für die Zulassung zur Abschlußprüfung nicht an die letzte der im Rahmen des gestreckten Prüfungsverfahrens zu erbringenden Prüfungsleistung angeknüpft werden, wobei sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt dadurch auszeichnete, daß die Zulassung zur Hauptprüfung am Anfang des Prüfungszeitraums in einem Bescheid für die Hauptprüfung insgesamt ausgesprochen wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2007 - 6 S 38.06

    Zulassung zur Abschlussprüfung als Voraussetzung einer Studienabschlussförderung

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1992 (BVerwGE 91, 192) nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden Falle bereits die Zulassung zur vom jeweiligen Studierenden gewählten ersten der beiden zum Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen als Zulassung zur Abschlussprüfung anzusehen ist.
  • BVerwG, 08.02.2000 - 5 B 164.99
    Auch insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entscheidungstragend § 15 a Abs. 3 Satz 2 BAföG a.F. herangezogen hat, während die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71] und Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 11 C 23.92 - [Buchholz aaO. § 15 BAföG Nr. 34]) - entscheidungstragend - zu § 7 Abs. 1 BAföG (Erstausbildung) bzw. zu § 15 Abs. 3 a BAföG , nicht aber zu § 15 a Abs. 3 BAföG a.F. ergangen sind.
  • VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 1076/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auch "fließende Prüfungsverfahren" werden vom Wortlaut der Vorschrift erfasst (BVerwGE 91, 192/195).
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