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   BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89   

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BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89 (https://dejure.org/1992,309)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1992 - 5 C 32.89 (https://dejure.org/1992,309)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 5 C 32.89 (https://dejure.org/1992,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 2 Abs. 1 § 5 § 121
    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer, Anspruch des - auf Erstattung von Aufwendungen; Sozialhilfeanspruch, kein - auf Übernahme von Nothilfeschulden des in Not Geratenen; Schulden, kein Anspruch auf Übernahme von - aus ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 245
  • NJW 1993, 3216 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 994
  • DÖV 1993, 670
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.01.1981 - 5 C 2.80

    Rechtsfolge bei irrtümlich erfolgter Übernahme von Anstaltspflegekosten und

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 [BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]).

    Gegenüber diesem Aufwendungserstattungsanspruch ist dem Träger der Sozialhilfe sowohl der Einwand versagt, der Hilfebedürftige befinde sich infolge von Maßnahmen des Nothelfers tatsächlich nicht mehr in einer Notlage, als auch der Hinweis darauf, es sei Hilfe in einem Zeitpunkt geleistet worden, der vor dem Zeitpunkt liege, in dem dem Sozialhilfeträger der Hilfefall bekanntgeworden sei (§ 5 BSHG - "Kenntnis"-Grundsatz - vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 [BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]).

  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 [BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]).

  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79

    Nachrang der Sozialhilfe hinter Unterhaltsleistungen Dritter - Bestehen einer

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Denn vor dem in § 5 BSHG genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - <FEVS 29, 45/47 = ZFSH 1901, 23/24>).

    Ebenso aber folgt aus dem Zweck des § 121 BSHG und seiner systematischen Sonderstellung, daß umgekehrt für die Zeit vor dem Bekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG durch die Notfallhilfe lediglich ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 Satz 1 BSHG entstehen kann, nicht aber ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Daß Sozialhilfe nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden kann, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht, hat der Senat seitdem wiederholt betont (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] mit weiteren Nachweisen).

    Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

  • BVerwG, 10.03.1987 - 6 P 17.85

    Schriftform - Einigungsstellen - Formwahrung - Schriftliche Fixierung -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 [BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Er bezweckt, die "berechtigten Interessen solcher Personen ... die in dringenden Notfällen die erforderliche Hilfe leisten" (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. III/1799 S. 61 zu § 114), zu schützen, indem er ihnen einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen einen leistungsfähigen Schuldner, den Träger der Sozialhilfe, einräumt.
  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Anderenfalls könnte die den Schutz des Trägers der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nothelfers bezweckende Anmeldefrist (vgl. BVerwGE 37, 133 [BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]) dadurch unterlaufen werden, daß der (möglicherweise,) Hilfebedürftige jenseits der Zeitschranke des § 121 Satz 2 BSHG einen Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Nothilfeschulden geltend macht.
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89
    Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß die Ausnahmesituation, der § 121 Satz 1 BSHG Rechnung tragen will, mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe (§ 5 BSHG) endet und folglich nach dieser Kenntnis - vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen abgesehen - ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nicht mehr begründet werden kann, vielmehr allein ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84] sowie Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 5 B 69.92 - ).
  • BVerwG, 17.07.1992 - 5 B 69.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auch im Anwendungsbereich des SGB XII (wie auch zuvor des Bundessozialhilfegesetzes) kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckverfehlung" der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII unter Hinweis auf BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152, 157; ausführlich Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Wie oben erwähnt, setzt der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe bei allen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 63 Satz 2 iVm 65 Abs. 1 Satz 1, 70 SGB XII; hierzu näher unter 1-4 ) voraus, dass die Klägerin überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe aufgewendet hat, sie also im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl dazu: BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152, 157) eine Haushaltshilfe eingeschaltet und diese auf andere Weise bezahlt hat, oder dass sie der Haushaltshilfe die Bezahlung noch schuldet (erster Zurückverweisungsgrund).
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