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   BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90   

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BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90 (https://dejure.org/1992,941)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1992 - 5 C 15.90 (https://dejure.org/1992,941)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 5 C 15.90 (https://dejure.org/1992,941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 11 Abs. 1; BSHG § 26 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 254
  • NVwZ 1993, 777
  • FamRZ 1993, 540
  • DÖV 1993, 345
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90
    »Sozialhilfe und Ausbildungsförderung werden nicht für denselben Bedarf geleistet (in Fortführung von BVerwGE 71, 12 ).«.

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats durch § 26 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen, nicht aber der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind (BVerwGE 71, 12 [14 ff., 18]).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Zum anderen hat der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl BVerwGE 94, 224 ff; 91, 254 ff; 71, 12 ff), es offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen.
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Das ist der Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung, für den - neben den Ausbildungskosten - nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird (BVerwGE 91, 254 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 15/90]).

    Zu diesen Leistungen gehört auch der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12 [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]; 91, 254 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 15/90]).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Zum anderen - so das BSG - habe es der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu der Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl BVerwGE 94, 224; 91, 254 ff; 71, 12 ff) , offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 und vom selben Tag - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05

    Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf gilt (vgl. - zu § 31 Abs. 4 BSHG a.F. - Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - (BVerwGE 61, 352) sowie - zur Nachfolgeregelung des § 26 Satz 1 BSHG - Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - (BVerwGE 71, 12 = FEVS 34, 232), 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 - (DÖV 1993, 345/346) und 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - (BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269); Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 47/93 - (Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9)).

    Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 14. April 2005 (FEVS 2005, S 511) angeschlossen hat, kann deshalb ungeachtet des § 26 Satz 1 BSHG (bzw jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) auch ein Auszubildender, der sich in einer dem Grunde nach einschlägig förderungsfähigen Ausbildung befindet, nach dem BSHG (bzw jetzt nach dem SGB II) solche Leistungen beanspruchen, die zwar nach ihrer Zuordnung in dem Gesetz als Hilfe zum Lebensunterhalt bzw zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, aaO, und vom 3. Dezember 1992, aaO).

    Nach dem Recht des BSHG fielen darunter beispielsweise auch die Krankenkostzulage nach § 37 BSHG aF oder die Übernahme des besonderen Aufwandes, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, aaO, und vom 3. Dezember 1992, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf gilt (vgl. - zu § 31 Abs. 4 BSHG a.F. - Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - (BVerwGE 61, 352) sowie - zur Nachfolgeregelung des § 26 Satz 1 BSHG - Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - (BVerwGE 71, 12 = FEVS 34, 232), 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 - (DÖV 1993, 345/346) und 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - (BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269); Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 47/93 - (Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9)).

    Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann deshalb ungeachtet des § 26 Satz 1 BSHG (bzw jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) auch ein Auszubildender, der sich in einer dem Grunde nach einschlägig förderungsfähigen Ausbildung befindet, nach dem BSHG (bzw jetzt nach dem SGB II) solche Leistungen beanspruchen, die zwar nach ihrer Zuordnung in dem Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt bzw zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, aaO, und vom 3. Dezember 1992, aaO).

    Nach dem Recht des BSHG fielen darunter beispielsweise auch die Krankenkostzulage nach § 37 BSHG aF oder die Übernahme des besonderen Aufwandes, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, aaO, und vom 3. Dezember 1992, aaO).

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R

    Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten -

    Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs. 2 BSHG (BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 70.88 Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 BVerwG 5 B 135.02 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.1998 - 4 M 135/95

    Beihilfe für Wohnungsausstattung;; Bedarf, ausbildungsgeprägter; Leistung,

    Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat (BVerwG, Urt. v. 17.1.1985 - 5 C 29.84 - FEVS 34, 232, Urt. v. 3.12.1992 - 5 C 15.90 - FEVS 43, 221, Beschl. v. 13.5.1993 - 5 B 47.93 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16.91 - FEVS 44, 269 = DVBl 1994, 428).

    Solche besonderen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht aber nur bei Sachverhalten gelten lassen, die z.B. die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F., einer Krankenkostzulage nach § 23 Abs. 4 BSHG, die Übernahme des besonderen Aufwandes, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992, a.a.O.; Beschl. v. 13.5.1993, a.a.O.), sowie die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 2 BSHG betrafen (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

    Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht einen Bedarf an Hausrat und Haushaltsgegenständen dem ausbildungsgeprägten Bedarf zugeordnet (vgl. Urt. v. 3.12.1992, a.a.O. und Beschl. v. 13.5.1993, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 15/90 -, juris Rn. 9).
  • LSG Bayern, 20.01.2006 - L 7 AS 6/05

    Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines

    Nach der Rechtsprechung zu § 26 BSHG ist maßgeblich auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer konkreten Ausbildung abzustellen und nicht darauf, ob der Student tatsächlich BAföG erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - FEVS 44, 138; BVerwGE 71, 12, 14,; 91, 254, 255, 94, 224).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - L 19 AS 78/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • VGH Hessen, 01.03.1994 - 9 UE 1797/91

    Einrichtung eines behindertengerechten Computerarbeitsplatzes als

  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 47.93

    Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig von den Erfolgsaussichten der Revision -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 20 B 26/06

    Sozialhilfe

  • LSG Sachsen, 22.03.2011 - L 7 AS 217/09

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • SG Hamburg, 14.11.2006 - S 56 SO 187/06

    Sozialhilfe - einmalige Leistungen - Antragstellung - Widerspruchsbescheid nach

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06
  • BVerwG, 20.06.1995 - 11 B 85.95

    Antrag auf Änderung der Abfindung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Verletzung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 7 S 362/93

    Jugendhilfe: Krankenhilfe - Kosten einer Brille

  • VG Münster, 28.01.2005 - 5 L 44/05

    Erwerb einer Brille aus Mitteln der Sozialhilfe

  • VG Münster, 25.11.2003 - 5 K 2204/99

    Sozialhilferechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf

  • VG Stade, 25.11.2002 - 4 A 1250/01

    Ausbildungsgeprägter Bedarf; Auszubildender; Einrichtungsgegenstände;

  • VG Braunschweig, 23.05.2002 - 3 A 3/02

    Ausschluss der Weihnachtsbeihilfe durch die Sonderregelung für Auszubildende,

  • VG Münster, 08.01.2001 - 5 K 2886/98

    Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades ; Hilfe zum

  • OVG Niedersachsen, 05.03.1998 - 4 M 5374/97

    Sozialhilfe; Ausbildungsförderung;; Ausbildungsförderung; Ausschlußgründe,

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